Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Beklagten ist berechtigt.
Gemäß § 37 Abs. 2 (iVm Abs. 1) AngG kann der Dienstgeber die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen, wenn er selbst das Dienstverhältnis löst, es sei denn, daß der Angestellte durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlaß gegeben hat. Während in § 37 Abs. 1 AngG vom vorzeitigen Austritt und von der Kündigung durch den Angestellten die Rede ist, spricht § 37 Abs. 2 AngG nur von der 'Lösung' des Dienstverhältnisses schlechthin. Damit sind sowohl die vorzeitige Entlassung (§ 27 AngG) als auch die Kündigung (§ 20 AngG) durch den Dienstgeber gemeint (Martinek-Schwarz, AngG 6 703). Zu § 37 Abs. 1 AngG wurde ausgesprochen, daß das zu Verwirkung der Konkurrenzklausel führende schuldhafte Verhalten des Dienstgebers nicht unter allen Umständen einen Austrittsgrund im Sinne des § 26 AngG bilden, aber immerhin so schwerwiegend sein müsse, daß es das Arbeitsverhältnis zerrütte (ZAS 1978/15; vgl. auch Martinek-Schwarz aaO 702). Dieser Grundsatz kann sinngemäß auch für das schuldbare Verhalten des Angestellten im Sinne des § 37 Abs. 2 AngG gelten. Ein solcher muß also nicht geradezu die Schwere eines Entlassungsgrundes haben, wohl aber so beträchtlich sein, daß es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund den Dienstgeber zur Kündigung veranlaßt (vgl. Martinek-Schwarz aaO 703; Arb. 10.132).Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins,) AngG kann der Dienstgeber die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen, wenn er selbst das Dienstverhältnis löst, es sei denn, daß der Angestellte durch schuldbares Verhalten hiezu begründeten Anlaß gegeben hat. Während in Paragraph 37, Absatz eins, AngG vom vorzeitigen Austritt und von der Kündigung durch den Angestellten die Rede ist, spricht Paragraph 37, Absatz 2, AngG nur von der 'Lösung' des Dienstverhältnisses schlechthin. Damit sind sowohl die vorzeitige Entlassung (Paragraph 27, AngG) als auch die Kündigung (Paragraph 20, AngG) durch den Dienstgeber gemeint (Martinek-Schwarz, AngG 6 703). Zu Paragraph 37, Absatz eins, AngG wurde ausgesprochen, daß das zu Verwirkung der Konkurrenzklausel führende schuldhafte Verhalten des Dienstgebers nicht unter allen Umständen einen Austrittsgrund im Sinne des Paragraph 26, AngG bilden, aber immerhin so schwerwiegend sein müsse, daß es das Arbeitsverhältnis zerrütte (ZAS 1978/15; vergleiche auch Martinek-Schwarz aaO 702). Dieser Grundsatz kann sinngemäß auch für das schuldbare Verhalten des Angestellten im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, AngG gelten. Ein solcher muß also nicht geradezu die Schwere eines Entlassungsgrundes haben, wohl aber so beträchtlich sein, daß es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund den Dienstgeber zur Kündigung veranlaßt vergleiche Martinek-Schwarz aaO 703; Arb. 10.132).
Für das Verhältnis zwischen Kündigung und vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung, Austritt) gilt in der Regel der Grundsatz, daß im Ausspruch der Kündigung ein Verzicht auf das Recht zur vorzeitigen Lösung des Vertrages liegt, wenn ein Grund dazu bestanden hätte, von diesem Recht aber kein Gebrauch gemacht wurde (vgl. Martinek-Schwarz aaO 536, 703). Anders ist es dann, wenn der Dienstgeber die Kündigung von vornherein auf sein Entlassungsrecht stützt oder der Angestellte unter Berufung auf einen bestehenden Austrittsgrund kündigt, die Lösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen also in die äußere Form einer Kündigung gekleidet wird (Martinek-Schwarz aaO 536 f, 703; SZ 27/56 = Arb. 5.934; Arb. 6.757; IndS 1977 H 5/1062; 4 Ob 12/84). Das Wirksambleiben der Konkurrenzklausel nach § 37 Abs. 1 und 2 AngG setzt allerdings - wie oben ausgeführt - nicht in allen Fällen ein schuldbares Verhalten vom Gewicht eines Entlassungsgrundes (Austrittsgrundes) voraus; in den minder schweren Fällen, in denen der Angestellte im Sinne des § 37 Abs. 2 AngG immerhin durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlaß zur Lösung des Dienstverhältnisses gibt, steht dem Dienstgeber nur die Möglichkeit der Kündigung offen. Will sich der Dienstgeber in diesen Fällen die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten wahren; muß er aber die Kündigung in einer für den Angestellten erkennbaren Weise auf dessen schuldbares Verhalten stützen. Zwischen den Vertragspartnern muß klar sein, daß es sich nicht um eine 'gewöhnliche' Kündigung handelt, zu der es der Angabe von Gründen nicht bedarf (vgl. SZ 27/56 = Arb. 5.934), sondern daß sich der Dienstgeber auf ein schuldbares Verhalten des Angestellten beruft und damit die vereinbarte Konkurrenzklausel aufrecht erhalten will. Aus dem Inhalt der Lösungserklärung (oder aus sonstigen Umständen bei der Lösung des Dienstverhältnisses) muß dem Angestellten klar erkennbar sein, daß ein wichtiger Lösungsgrund in Anspruch genommen wird (IndS 1977 H 5/1062; 4 Ob 12/84). Diesbezügliche Unklarheiten gehen zu Lasten des Dienstgebers, weil es bei der Kündigung ja die Regel ist, daß sie ohne Angabe von Gründen ausgesprochen wird (anders bei Entlassung, s. Kuderna, Entlassungsrecht 12; aus dem Ausspruch der Entlassung wird aber regelmäßig zu entnehmen sein, daß der Arbeitgeber einen wichtigen Grund für die vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses in Anspruch nimmt, sodaß es hier im Falle von Unklarheiten beim Dienstnehmer liegt, eine Erklärung zu verlangen). Eine nachträgliche Geltendmachung solcher Gründe ist jedenfalls dann, wenn der Angestellte bereits Dispositionen für die Annahme einer anderen Stelle getroffen hat (vgl. § 871 Abs. 1 dritter Fall ABGB) unstatthaft, weil er spätestens in diesem Zeitpunkt Klarheit darüber haben muß, ob die Konkurrenzklausel wegen 'schlichter' Kündigung weggefallen oder wegen Kündigung aus (behauptetem) schuldhaftem Verhalten (möglicherweise) wirksam geblieben ist. Nur dann kann er bei Bewerbungen um einen anderen Posten entsprechend disponieren (vgl. die ähnlichen Erwägungen zum 2. Fall des § 37 Abs. 2 AngG in Arb. 10.132; Martinek-Schwarz aaO 704).Für das Verhältnis zwischen Kündigung und vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung, Austritt) gilt in der Regel der Grundsatz, daß im Ausspruch der Kündigung ein Verzicht auf das Recht zur vorzeitigen Lösung des Vertrages liegt, wenn ein Grund dazu bestanden hätte, von diesem Recht aber kein Gebrauch gemacht wurde vergleiche Martinek-Schwarz aaO 536, 703). Anders ist es dann, wenn der Dienstgeber die Kündigung von vornherein auf sein Entlassungsrecht stützt oder der Angestellte unter Berufung auf einen bestehenden Austrittsgrund kündigt, die Lösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen also in die äußere Form einer Kündigung gekleidet wird (Martinek-Schwarz aaO 536 f, 703; SZ 27/56 = Arb. 5.934; Arb. 6.757; IndS 1977 H 5/1062; 4 Ob 12/84). Das Wirksambleiben der Konkurrenzklausel nach Paragraph 37, Absatz eins und 2 AngG setzt allerdings - wie oben ausgeführt - nicht in allen Fällen ein schuldbares Verhalten vom Gewicht eines Entlassungsgrundes (Austrittsgrundes) voraus; in den minder schweren Fällen, in denen der Angestellte im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, AngG immerhin durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlaß zur Lösung des Dienstverhältnisses gibt, steht dem Dienstgeber nur die Möglichkeit der Kündigung offen. Will sich der Dienstgeber in diesen Fällen die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten wahren; muß er aber die Kündigung in einer für den Angestellten erkennbaren Weise auf dessen schuldbares Verhalten stützen. Zwischen den Vertragspartnern muß klar sein, daß es sich nicht um eine 'gewöhnliche' Kündigung handelt, zu der es der Angabe von Gründen nicht bedarf vergleiche SZ 27/56 = Arb. 5.934), sondern daß sich der Dienstgeber auf ein schuldbares Verhalten des Angestellten beruft und damit die vereinbarte Konkurrenzklausel aufrecht erhalten will. Aus dem Inhalt der Lösungserklärung (oder aus sonstigen Umständen bei der Lösung des Dienstverhältnisses) muß dem Angestellten klar erkennbar sein, daß ein wichtiger Lösungsgrund in Anspruch genommen wird (IndS 1977 H 5/1062; 4 Ob 12/84). Diesbezügliche Unklarheiten gehen zu Lasten des Dienstgebers, weil es bei der Kündigung ja die Regel ist, daß sie ohne Angabe von Gründen ausgesprochen wird (anders bei Entlassung, s. Kuderna, Entlassungsrecht 12; aus dem Ausspruch der Entlassung wird aber regelmäßig zu entnehmen sein, daß der Arbeitgeber einen wichtigen Grund für die vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses in Anspruch nimmt, sodaß es hier im Falle von Unklarheiten beim Dienstnehmer liegt, eine Erklärung zu verlangen). Eine nachträgliche Geltendmachung solcher Gründe ist jedenfalls dann, wenn der Angestellte bereits Dispositionen für die Annahme einer anderen Stelle getroffen hat vergleiche Paragraph 871, Absatz eins, dritter Fall ABGB) unstatthaft, weil er spätestens in diesem Zeitpunkt Klarheit darüber haben muß, ob die Konkurrenzklausel wegen 'schlichter' Kündigung weggefallen oder wegen Kündigung aus (behauptetem) schuldhaftem Verhalten (möglicherweise) wirksam geblieben ist. Nur dann kann er bei Bewerbungen um einen anderen Posten entsprechend disponieren vergleiche die ähnlichen Erwägungen zum 2. Fall des Paragraph 37, Absatz 2, AngG in Arb. 10.132; Martinek-Schwarz aaO 704).
Die klagende Partei brachte in erster Instanz nur vor, sie habe den Beklagten gekündigt (S. 2). Der Beklagte erwiderte, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung der Konventionalstrafe aus der Verletzung der Konkurrenzklausel nicht vorlägen (S. 9, letzter Absatz). Entgegen dem Revisionsvorbringen wies allerdings die klagende Partei in der Berufung - und damit im arbeitsgerichtlichen Verfahren noch rechtzeitig (§ 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG) - darauf hin, sie wäre wegen der vom Beklagten fingierten Besuchsberichte berechtigt gewesen, seine fristlose Entlassung auszusprechen, habe jedoch aus Kulanzgründen nur eine Kündigung ausgesprochen. Dieses Vorbringen läßt im Unklaren, ob die 'Kulanzgründe' nur ein dem Beklagten nicht erkennbares Motiv der klagenden Partei für die Wahl der Lösungsform der Kündigung waren oder ob die klagende Partei damit meinte, sie habe im Einvernehmen mit dem Beklagten Kulanz geübt (so daß ihm auch bekannt gewesen sein müßte, daß die Lösung des Dienstverhältnisses wegen seines schuldbaren Verhaltens erfolgte; in seiner Parteienvernehmung behauptete der Beklagte allerdings, er habe den Grund für seine Kündigung nicht gewußt; der Geschäftsführer der klagenden Partei gab an, daß bei der Kündigung auf die Konventionalstrafe und die Konkurrenzklausel nicht mehr hingewiesen wurde; der Inhalt der Kündigungserklärung ist mangels Vorlage des zunächst angebotenen Kündigungsschreibens vom 27.6.1983 nicht bekannt).Die klagende Partei brachte in erster Instanz nur vor, sie habe den Beklagten gekündigt (S. 2). Der Beklagte erwiderte, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung der Konventionalstrafe aus der Verletzung der Konkurrenzklausel nicht vorlägen (S. 9, letzter Absatz). Entgegen dem Revisionsvorbringen wies allerdings die klagende Partei in der Berufung - und damit im arbeitsgerichtlichen Verfahren noch rechtzeitig (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG) - darauf hin, sie wäre wegen der vom Beklagten fingierten Besuchsberichte berechtigt gewesen, seine fristlose Entlassung auszusprechen, habe jedoch aus Kulanzgründen nur eine Kündigung ausgesprochen. Dieses Vorbringen läßt im Unklaren, ob die 'Kulanzgründe' nur ein dem Beklagten nicht erkennbares Motiv der klagenden Partei für die Wahl der Lösungsform der Kündigung waren oder ob die klagende Partei damit meinte, sie habe im Einvernehmen mit dem Beklagten Kulanz geübt (so daß ihm auch bekannt gewesen sein müßte, daß die Lösung des Dienstverhältnisses wegen seines schuldbaren Verhaltens erfolgte; in seiner Parteienvernehmung behauptete der Beklagte allerdings, er habe den Grund für seine Kündigung nicht gewußt; der Geschäftsführer der klagenden Partei gab an, daß bei der Kündigung auf die Konventionalstrafe und die Konkurrenzklausel nicht mehr hingewiesen wurde; der Inhalt der Kündigungserklärung ist mangels Vorlage des zunächst angebotenen Kündigungsschreibens vom 27.6.1983 nicht bekannt).
Da die klagende Partei bei der ersterwähnten Deutung ihres Vorbringens mit einer Rechtsansicht überrascht würde, auf die sie sich nicht ohne weiteres einstellen konnte, ist nicht mit sofortiger Abweisung des Klagebegehrens wegen Fehlens ausreichender Behauptungen zum Inhalt der Auflösungserklärung vorzugehen. Es bedarf vielmehr noch der Klärung der Frage, ob die klagende Partei die Kündigung von vornherein auf ein schuldbares Verhalten des Beklagten stützte und ihm dies bei Zugang der Kündigung auch klar war oder klar sein mußte. Im Falle des Ausspruchs einer 'schlichten' Kündigung ist die Sache spruchreif im Sinne der Abweisung des noch streitverfangenen Klagebegehrens. Zur Klärung dieser Frage ist die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Da die klagende Partei bei der ersterwähnten Deutung ihres Vorbringens mit einer Rechtsansicht überrascht würde, auf die sie sich nicht ohne weiteres einstellen konnte, ist nicht mit sofortiger Abweisung des Klagebegehrens wegen Fehlens ausreichender Behauptungen zum Inhalt der Auflösungserklärung vorzugehen. Es bedarf vielmehr noch der Klärung der Frage, ob die klagende Partei die Kündigung von vornherein auf ein schuldbares Verhalten des Beklagten stützte und ihm dies bei Zugang der Kündigung auch klar war oder klar sein mußte. Im Falle des Ausspruchs einer 'schlichten' Kündigung ist die Sache spruchreif im Sinne der Abweisung des noch streitverfangenen Klagebegehrens. Zur Klärung dieser Frage ist die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.