Rechtssatz RS0029927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029927
Entscheidungsdatum
28.10.1985
Rechtssatz
Während in § 37 Abs 1 AngG vom vorzeitigen Austritt und von der Kündigung durch den Angestellten die Rede ist, spricht § 37 Abs 2 AngG nur von der "Lösung" des Dienstverhältnisses schlechthin. Damit sind sowohl die vorzeitige Entlassung (§ 27 AngG) als auch die Kündigung (§ 20 AngG) durch den Dienstgeber gemeint.Während in Paragraph 37, Absatz eins, AngG vom vorzeitigen Austritt und von der Kündigung durch den Angestellten die Rede ist, spricht Paragraph 37, Absatz 2, AngG nur von der "Lösung" des Dienstverhältnisses schlechthin. Damit sind sowohl die vorzeitige Entlassung (Paragraph 27, AngG) als auch die Kündigung (Paragraph 20, AngG) durch den Dienstgeber gemeint.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 134/85
Entscheidungstext OGH 28.10.1985 4 Ob 134/85
Veröff: RdW 1986,21 = SZ 58/155 = DRdA 1988,39 (Harrer) = Arb 10478 = EvBl 1986/48 S 179
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot,
Konkurrenzklausel, Ende, Beendigung, Beschränkung, Erwerbstätigkeit,
Auflösung, Verschulden, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029927
Dokumentnummer
JJR_19851028_OGH0002_0040OB00134_8500000_003