Rechtssatz
Ein schuldhaftes Verhalten des Angestellten muss nicht geradezu die Schwere eines Entlassungsgrundes haben, wohl aber so beträchtlich sein, dass es das Arbeitsverhältnis zerrüttet und aus diesem Grund den Dienstgeber zur Kündigung veranlasst.
Schlagworte
Arbeitgeber, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Erheblichkeit, Schwere, Verschulden, Dienstverhältnis, Veranlassung, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Ende, Beendigung, Kausalität, Konkurrenzklausel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0029930
Dokumentnummer
JJR_19851028_OGH0002_0040OB00134_8500000_004