Rechtssatz RS0027937
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027937
Entscheidungsdatum
29.01.1998
Rechtssatz
Diese Bestimmung geht vom Entgeltausfallsprinzip aus. Der Arbeitnehmer soll durch die Erkrankung keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Es ist daher der Fortzahlung das regelmäßige Entgelt zugrundezulegen, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung (Krankheit) eingetreten wäre.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 365/93
Entscheidungstext OGH 26.01.1994 9 ObA 365/93
- 8 ObA 361/97i
Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 361/97i
Vgl; Beisatz: Die Berechnung der Entgeltfortzahlung erfolgt nach dem Bezugsprinzip, sodaß der Arbeitnehmer jenes Entgelt erhält, das er vor der Dienstverhinderung bezogen hat. Ein allfälliger Wegfall eines Entgeltbestandteils während der Zeit des Krankenstandes, der nach dem Ausfallsprinzip zu berücksichtigen wäre, bliebe somit irrelevant. (T1)
Schlagworte
SW: Lohn, Gehalt, Berechnung, Bemessung, Angestellte, Verhinderung,
Dienstverhinderung, Zahlung, Ausfall, Weiterzahlung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027937
Dokumentnummer
JJR_19940126_OGH0002_009OBA00365_9300000_002