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Rechtssatz RS0027937

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027937

Geschäftszahl

9ObA365/93; 8ObA361/97i

Entscheidungsdatum

29.01.1998

Norm

AngG §8 Abs1 IIA

Rechtssatz

Diese Bestimmung geht vom Entgeltausfallsprinzip aus. Der Arbeitnehmer soll durch die Erkrankung keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Es ist daher der Fortzahlung das regelmäßige Entgelt zugrundezulegen, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung (Krankheit) eingetreten wäre.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 365/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1994 9 ObA 365/93
  • 8 ObA 361/97i
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 361/97i
    Vgl; Beisatz: Die Berechnung der Entgeltfortzahlung erfolgt nach dem Bezugsprinzip, sodaß der Arbeitnehmer jenes Entgelt erhält, das er vor der Dienstverhinderung bezogen hat. Ein allfälliger Wegfall eines Entgeltbestandteils während der Zeit des Krankenstandes, der nach dem Ausfallsprinzip zu berücksichtigen wäre, bliebe somit irrelevant. (T1)

Schlagworte

SW: Lohn, Gehalt, Berechnung, Bemessung, Angestellte, Verhinderung, Dienstverhinderung, Zahlung, Ausfall, Weiterzahlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027937

Dokumentnummer

JJR_19940126_OGH0002_009OBA00365_9300000_002