Die Revision ist nicht berechtigt.
Entgegen der Meinung der Revisionsbeantwortung ist die Revision zulässig, weil zur Frage, welcher Beobachtungszeitraum für die Ermittlung des Durchschnittsentgelts für die Einbeziehung von Nachtdienstzulagen heranzuziehen sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Im Arbeitsrecht gilt ein die verschiedensten Entgeltarten umfassender Entgeltbegriff. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf die tatsächliche Funktion der dem Entgeltbegriff zu unterstellenden Leistungen an (Martinek-M. und W.Schwarz AngG7 177 f, 221; ZAS 1993/7 [Adamovic]). Der Begriff Entgelt ist weit auszulegen und umfaßt alles, was dem Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft zukommt, also nicht nur das Gehalt, sondern auch die übrigen regelmäßigen oder sonstigen ordentlichen oder außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art (Martinek M. und W. Schwarz aaO 177, 221, 452; ind 1988 H 4, 6).
Zulagen sind unabhängig davon, ob sie im Entgeltbegriff des § 2 des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 Urlaubsgesetz enthalten sind und unabhängig von der Anwendbarkeit dieses Generalkollektivvertrages grundsätzlich Entgelt, soferne sie nicht die Funktion einer Aufwandsentschädigung haben (Martinek M. und W. Schwarz aao 221). Auslagen und Aufwendungen des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers, deren Ersatz er vom Arbeitgeber erhält, wie beispielsweise Fahrtvergütungen, Tag- und Übernachtungsgelder, Vergütungen für Arbeitskleidung oder Werkzeuge, erhöhte Aufwendungen für Seife, Wäsche oder Kleidung etc sind daher kein Entgelt (ind 1988 H 4, 6). Daß der Nachtdienstzulage die Bedeutung einer Aufwandsentschädigung zukäme, ist weder offenkundig noch hat die Beklagte dies behauptet.Zulagen sind unabhängig davon, ob sie im Entgeltbegriff des Paragraph 2, des Generalkollektivvertrages über den Begriff des Entgelts gemäß Paragraph 6, Urlaubsgesetz enthalten sind und unabhängig von der Anwendbarkeit dieses Generalkollektivvertrages grundsätzlich Entgelt, soferne sie nicht die Funktion einer Aufwandsentschädigung haben (Martinek M. und W. Schwarz aao 221). Auslagen und Aufwendungen des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers, deren Ersatz er vom Arbeitgeber erhält, wie beispielsweise Fahrtvergütungen, Tag- und Übernachtungsgelder, Vergütungen für Arbeitskleidung oder Werkzeuge, erhöhte Aufwendungen für Seife, Wäsche oder Kleidung etc sind daher kein Entgelt (ind 1988 H 4, 6). Daß der Nachtdienstzulage die Bedeutung einer Aufwandsentschädigung zukäme, ist weder offenkundig noch hat die Beklagte dies behauptet.
Die Bestimmungen über Entgeltfortzahlung nach § 8 AngG im Krankheitsfall und die Zahlung des regelmäßigen Entgelts während des Urlaubes nach § 6 UrlG sind nach § 12 UrlG, § 40 AngG zwingendes Recht (ZAS 1989/22 [Andexlinger]). Es enstpricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Verzicht auf unabdingbare Ansprüche während des aufrechten Arbeitsverhältnisses unwirksam ist (Floretta-Spielbüchler-Strasser Arb R3 I 84 f mwN; Schwarz-Löschnigg Arb R4 277 f mwN; Arb 7588, 9 Ob A 95/93 mwN). Das Zuwarten mit der Geltendmachung bis etwas mehr als ein Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses vermag daher auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben zu begründen (DRdA 1988/8 [Kerschner]).Die Bestimmungen über Entgeltfortzahlung nach Paragraph 8, AngG im Krankheitsfall und die Zahlung des regelmäßigen Entgelts während des Urlaubes nach Paragraph 6, UrlG sind nach Paragraph 12, UrlG, Paragraph 40, AngG zwingendes Recht (ZAS 1989/22 [Andexlinger]). Es enstpricht ständiger Rechtsprechung, daß ein Verzicht auf unabdingbare Ansprüche während des aufrechten Arbeitsverhältnisses unwirksam ist (Floretta-Spielbüchler-Strasser Arb R3 römisch eins 84 f mwN; Schwarz-Löschnigg Arb R4 277 f mwN; Arb 7588, 9 Ob A 95/93 mwN). Das Zuwarten mit der Geltendmachung bis etwas mehr als ein Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses vermag daher auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben zu begründen (DRdA 1988/8 [Kerschner]).
Für die hier zu beurteilenden Fälle der Fortzahlung des Entgeltes
nach § 8 Abs 1 AngG und § 6 Abs 1 UrlG kommt nach den zutreffenden
Ausführungen des Berufungsgerichtes das Entgeltausfallsprinzip zum
Tragen. Der Arbeitnehmer soll durch die Erkrankung und den Urlaub
keine wirtschaftlichen Nachteile erleiden. Es ist daher der
Fortzahlung das regelmäßige Entgelt zugrundezulegen, das dem
Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung
(Krankheit, Urlaub) eingetreten wäre (Floretta-Spielbüchler-Strasser
ArbR3 I 213; ZAS 1989/22 [Andexlinger], ZASB 1990 H 5 = 9 Ob A
513/89; ZAS 1993/15 = ecolex 1993, 186 = DRdA 1993, 248 = infas 1993
A 61). Wenn auch § 8 Abs 1 AngG für den Verhinderungsfall nur
Anspruch auf das Entgelt vorsieht und nicht ausdrücklich auf das
regelmäßige Entgelt Bezug nimmt, das gebührt hätte, wenn keine
Arbeitsverhinderung eingetreten wäre, wie dies § 3 Abs 3 EFZG oder §
6 Abs 3 UrlG vorsehen, so erklärt sich diese unterschiedliche
Formulierung bloß daraus, daß bei Arbeitern das Entgelt in der Regel
größeren Schwankungen (auch hinsichtlich über übrigen ordentlichen
und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art) unterworfen ist
als bei Angestellten und daß das Urlaubsgesetz eine einheitliche
Regelung für Arbeitnehmer aller Art (§ 1 Abs 1 UrlG) treffen wollte.
Zur Beurteilung des regelmäßigen Entgelts ist in der Regel eine
Durchschnittsbetrachtung der vor dem Krankenstand oder Urlaub
bezogenen Entgelte in einem Beobachtungszeitraum notwendig. Über die
Dauer des Beobachtungszeitraumes gibt das Gesetz keine Auskunft.
Lediglich § 6 Abs 1 UrlG und § 3 Abs 4 EFZG führen für die in § 96
Abs 1 Z 4 Arb VG hervorgehobenen leistungsbezogenen Entgelte (Cerny,
Urlaubsrecht6 144). Wie Akkord-Stück- oder Gedinglöhne,
akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder Entgelte,
worunter die Nachtdienstzulage nicht zu subsumieren ist, als
Beobachtungszeitraum die letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter
Ausscheidung ausnahmsweise geleisteter Arbeiten an. § 2 des hier
nicht in Betracht kommenden Generalkollektivvertrages über den
Begriff des Entgelts gemäß § 6 UrlG nennt für die Ermittlung der
Durchschnittsprovisionen die letzten 12 Kalendermonate vor
Urlaubsantritt als Beobachtungszeitraum, während er für die
Berechnung der in das Urlaubsentgelt einzubeziehenden Überstunden auf
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kollektivvertrages dafür
geltenden kollektivvertraglichen Durchschnittszeiträume verweist. Die
Rechtsprechung hat für die Beurteilung der Regelmäßigkeit der
Überstundenleistung ausgesprochen, daß - wenn nicht besondere Gründe
vorliegen, die einen längeren (einjährigen) Beobachtungszeitraum
erfordern - ein solcher von 13 Wochen (SZ 53/88, SZ 60/261; ZAS 1993/15) bzw bei der Berechnung des Entgelts nach § 8 AngG und bei Bemessung der Abfertigung der Monatsdurchschnitt des letzten Jahres bei Schwankungen des Monatsentgelts heranzuziehen ist (Arb 7.170, 8.391 = ZAS 1967/27 [Tades]; Arb 9.321).erfordern - ein solcher von 13 Wochen (SZ 53/88, SZ 60/261; ZAS 1993/15) bzw bei der Berechnung des Entgelts nach Paragraph 8, AngG und bei Bemessung der Abfertigung der Monatsdurchschnitt des letzten Jahres bei Schwankungen des Monatsentgelts heranzuziehen ist (Arb 7.170, 8.391 = ZAS 1967/27 [Tades]; Arb 9.321).
Es läßt sich jedenfalls eine allgemein gültige Antwort auf die Frage, welcher Zeitraum für die Berechung des Entgeltanspruches nach § 8 AngG bei wechselnder Höhe des Entgelts oder Änderung des Arbeitsausmaßes maßgebend ist, nicht geben. Es ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles auszugehen, wobei in der Regel die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt zu einem einigermaßen befriedigenden Ergebnis führt (ZAS 1967/27 [Tades]), weil es sich dabei um einen dem Gedanken der Kontinuität des Entgelts besser entsprechenden Zeitraum handelt (Cerny, Url R4 139).Es läßt sich jedenfalls eine allgemein gültige Antwort auf die Frage, welcher Zeitraum für die Berechung des Entgeltanspruches nach Paragraph 8, AngG bei wechselnder Höhe des Entgelts oder Änderung des Arbeitsausmaßes maßgebend ist, nicht geben. Es ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles auszugehen, wobei in der Regel die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt zu einem einigermaßen befriedigenden Ergebnis führt (ZAS 1967/27 [Tades]), weil es sich dabei um einen dem Gedanken der Kontinuität des Entgelts besser entsprechenden Zeitraum handelt (Cerny, Url R4 139).
Im Hinblick auf die von der Klägerin in Anspruch genommenen Zeitausgleiche, Urlaube und Krankenstände ist eine schwankende Verteilung der Nachtdienstleistungen gegeben, was einem Schwanken im Entgeltbereich gleichzusetzen ist (DRdA 1976/254 [Klein]). Dies läßt es aber gerechtfertigt erscheinen, einen Beobachtungszeitraum heranzuziehen, der 13 Wochen übersteigt. Daß die Vorinstanzen den Beobachtungszeitraum eines Kalenderjahres ihrer Entscheidung zugrundelegen, ist schon deshalb nicht rechtsirrig, weil weder Gesetz noch ein im vorliegenden Fall anzuwendender Generalkollektivvertrag oder Kollektivvertrag einen bestimmten anderen Beobachtungszeitraum vorsehen. Die Kontinuität und die durchschnittliche Nachtdienstleistung in dem herangezogenen Beobachtungszeitraum bildet eine verläßlichere Grundlage für die Durchschnittsberechnung als die Berücksichtigung eines kürzeren Zeitraums. Da die Durchschnittsleistung der Klägerin für deren Entgeltanspruch maßgebend ist, ist auf die Arbeitsleistung einer Ersatzkraft nicht abzustellen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.