Rechtssatz RS0027935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027935
Entscheidungsdatum
30.08.2018
Rechtssatz
Für die Berechnung des Entgeltanspruches nach § 8 AngG bei wechselnder Höhe des Entgelts oder Änderung des Arbeitsausmaßes ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles auszugehen, wobei in der Regel die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt zu einem einigermaßen befriedigenden Ergebnis führt. Hier: schwankende Verteilung der Nachtdienstleistungen.Für die Berechnung des Entgeltanspruches nach Paragraph 8, AngG bei wechselnder Höhe des Entgelts oder Änderung des Arbeitsausmaßes ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles auszugehen, wobei in der Regel die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt zu einem einigermaßen befriedigenden Ergebnis führt. Hier: schwankende Verteilung der Nachtdienstleistungen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 365/93
Entscheidungstext OGH 26.01.1994 9 ObA 365/93
- 9 ObA 295/00y
Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 295/00y
Vgl auch; nur: Für die Berechnung des Entgeltanspruches nach § 8 AngG bei wechselnder Höhe des Entgelts oder Änderung des Arbeitsausmaßes ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles auszugehen, wobei in der Regel die Berechnung nach dem Jahresdurchschnitt zu einem einigermaßen befriedigenden Ergebnis führt. (T1)
- 9 ObA 153/14m
Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 ObA 153/14m
Auch; nur T1
- 9 ObA 12/15b
Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 ObA 12/15b
Auch; Beisatz: Hier: Berechnung nach dem Jahresdurchschnitts aufgrund des schwankenden Entgelts (saisonal sehr unterschiedliche Flugeinsatzzeiten der Arbeitnehmerin). (T2)
- 8 ObA 7/17p
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 ObA 7/17p
Auch
- 9 ObA 151/17x
Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 151/17x
Auch; Beisatz: Hier: Berechnung des Urlaubsentgelts nach dem Jahresdurchschnitt. (T3)
Schlagworte
Lohn, Gehalt, Fortzahlung, Bemessung, Angestellte, Verhinderung, Dienstverhinderung, Anspruch, Schwankung, individuell, Durchschnitt, wechselnd
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0027935
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19940126_OGH0002_009OBA00365_9300000_001