Die Revision ist auch berechtigt.
Nach den Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung nach § 8 AngG behält der Arbeitnehmer im Krankheitsfall seinen Anspruch auf jenes Entgelt, das er vor der Dienstverhinderung bezogen hat (SZ 70/20 = DRdA 1997, 404; DRdA 1994/47 ((Andexlinger)), 8 ObA 361/97i; 8 ObS 13/00w). Zur Beurteilung dieses regelmäßigen Entgelts ist eine Durchschnittsbetrachtung der vor dem Krankenstand bezogenen Entgelte in einem Beobachtungszeitraum notwendig, wobei der Zeitraum nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen ist und bei Schwankungen des Monatsentgelts für die Berechnung des Entgelts nach § 8 AngG regelmäßig ein Jahr heranzuziehen ist (DRdA 1994/47 ((Andexlinger)).Nach den Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung nach Paragraph 8, AngG behält der Arbeitnehmer im Krankheitsfall seinen Anspruch auf jenes Entgelt, das er vor der Dienstverhinderung bezogen hat (SZ 70/20 = DRdA 1997, 404; DRdA 1994/47 ((Andexlinger)), 8 ObA 361/97i; 8 ObS 13/00w). Zur Beurteilung dieses regelmäßigen Entgelts ist eine Durchschnittsbetrachtung der vor dem Krankenstand bezogenen Entgelte in einem Beobachtungszeitraum notwendig, wobei der Zeitraum nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen ist und bei Schwankungen des Monatsentgelts für die Berechnung des Entgelts nach Paragraph 8, AngG regelmäßig ein Jahr heranzuziehen ist (DRdA 1994/47 ((Andexlinger)).
Da die Klägerin vom 2/97 bis 1/98 S 56.442,10 an Schichtzulagen a S 394,70 erhielt, ergibt sich bei 119 Krankenstandstagen, dass sie an 143 Tagen eine Schichtzulage bezogen hat. Ungeachtet der erstmals in der Berufungsbeantwortung erfolgten Bestreitung der Regelmäßigkeit der Schichtzulage durch die beklagte Partei (vgl hingegen S 11 und 35) wurde daher die Schichtzulage in einer Häufigkeit bezogen, die auf den Durchschnittszeitraum bezogen als regelmäßiges Entgelt zu bezeichnen ist.Da die Klägerin vom 2/97 bis 1/98 S 56.442,10 an Schichtzulagen a S 394,70 erhielt, ergibt sich bei 119 Krankenstandstagen, dass sie an 143 Tagen eine Schichtzulage bezogen hat. Ungeachtet der erstmals in der Berufungsbeantwortung erfolgten Bestreitung der Regelmäßigkeit der Schichtzulage durch die beklagte Partei vergleiche hingegen S 11 und 35) wurde daher die Schichtzulage in einer Häufigkeit bezogen, die auf den Durchschnittszeitraum bezogen als regelmäßiges Entgelt zu bezeichnen ist.
Der Begriff Entgelt ist weit auszulegen und umfasst alles, was dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zukommt, also nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern auch Leistungen zusätzlicher Art (Martinek/M. und W. Schwarz AngG7 221 mwN; 8 ObA 361/97i). Daher sind auch die Schichtzulagen, die nicht einem Aufwandsersatz oder Diäten, wie die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung meint„ zu unterstellen sind, Entgelt im Sinn des § 8 Abs 1 AngG.Der Begriff Entgelt ist weit auszulegen und umfasst alles, was dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zukommt, also nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern auch Leistungen zusätzlicher Art (Martinek/M. und W. Schwarz AngG7 221 mwN; 8 ObA 361/97i). Daher sind auch die Schichtzulagen, die nicht einem Aufwandsersatz oder Diäten, wie die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung meint„ zu unterstellen sind, Entgelt im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AngG.
Es ist ständige Rechtsprechung, dass Vereinbarungen unzulässig sind, wonach der erkrankte Arbeitnehmer letztlich eine Entgelteinbuße dadurch erleidet, dass er eine Leistung in voller Höhe nur dann erhält, wenn er während eines bestimmten Zeitraumes tatsächlich und ununterbrochen gearbeitet hat; wenn Fehlzeiten zum Entfall oder zur Minderung von Entgelt ohne Rücksicht, ob es sich um berechtigte oder unberechtigte Fehlzeiten handelt, führen. Das Bedenkliche der gegen kranheitsbedingte Fehlzeiten gerichteten sogenannten Anwesenheitsprämie liegt in der Reizwirkung, dass auch wirklich kranke Arbeitnehmer, um finanzielle Einbußen zu vermeiden, auf ihre Krankheit keine Rücksicht nehmen und "Raubbau" mit ihrer Gesundheit treiben (Petrovic, Sind Anwesenheitsprämien zulässig SWK 1989, B I 36; RIS-Justiz RS0058620; DRdA 1978, 252 ((Schwarz)); DRdA 1983/10 ((Klein)); DRdA 1991/1 ((Grillberger)); ZAS 1997/19 ((Risak)); 8 ObS 13/00w).Es ist ständige Rechtsprechung, dass Vereinbarungen unzulässig sind, wonach der erkrankte Arbeitnehmer letztlich eine Entgelteinbuße dadurch erleidet, dass er eine Leistung in voller Höhe nur dann erhält, wenn er während eines bestimmten Zeitraumes tatsächlich und ununterbrochen gearbeitet hat; wenn Fehlzeiten zum Entfall oder zur Minderung von Entgelt ohne Rücksicht, ob es sich um berechtigte oder unberechtigte Fehlzeiten handelt, führen. Das Bedenkliche der gegen kranheitsbedingte Fehlzeiten gerichteten sogenannten Anwesenheitsprämie liegt in der Reizwirkung, dass auch wirklich kranke Arbeitnehmer, um finanzielle Einbußen zu vermeiden, auf ihre Krankheit keine Rücksicht nehmen und "Raubbau" mit ihrer Gesundheit treiben (Petrovic, Sind Anwesenheitsprämien zulässig SWK 1989, B römisch eins 36; RIS-Justiz RS0058620; DRdA 1978, 252 ((Schwarz)); DRdA 1983/10 ((Klein)); DRdA 1991/1 ((Grillberger)); ZAS 1997/19 ((Risak)); 8 ObS 13/00w).
Der Schutzzweck der Entgeltfortzahlungsbestimmungen, der durch Anwesenheitsprämien beeinträchtigt wird, wird auch im vorliegenden Fall verletzt. Wenn auch gesunde und kranke Arbeitnehmer zunächst dadurch gleichbehandelt werden, dass ihnen der der Entgeltfortzahlung gewidmete 20 %ige Anteil der Zulage zukommt, muss der kranke Arbeitnehmer jedoch diesen Teil der Zulage im Krankheitsfall dafür verwenden, seinen ihm zustehenden Entgeltfortzahlungsanspruch abzudecken. Während der gesunde Arbeitnehmer 100 % der Zulage erhält, dh 80 % für die Leistung des Schichtdienstes (= Entgelt) und 20 % gewidmet als Entgeltfortzahlung und diese auch behalten darf, - wie die beklagte Partei selbst vorbrachte, und dadurch wenn er keine Krankenstände aufweist, eine zusätzliche Prämie (20 %) erhält - , erhält der kranke Arbeitnehmer die Prämie nicht und wird auf die schon "reservierte" Entgeltfortzahlung verwiesen.
Das bedeutet, dass der gesunde Arbeitnehmer tatsächlich eine "Anwesenheitsprämie" von 20 % dafür erhält, dass er als Gesunder Schichtdienst leistet. Der kranke Arbeitnehmer erhält nichts, sohin weder den an die Leistung der Schicht geknüpften Entgeltteil von 80 % der Schichtzulage noch deren als Entgeltfortzahlung gewidmeten Anteil von 20 %. Er kann lediglich im Krankheitsfall auf den ihm bereits mit Leistung der Schicht als Gesunder zugekommenen Anteil von 20 % der Schichtzulage, der der Entgeltfortzahlung gewidmet ist, greifen. Der kranke Arbeitnehmer ist daher insoweit schlechter gestellt als ein gesunder Arbeitnehmer, sodass der Anreiz besteht, um den Zulagenanteil von 20 % als zusätzliche Prämie behalten zu dürfen, auf seine Krankheit keine Rücksicht zu nehmen. Daher hat die Krankheit für den Arbeitnehmer negative Folgen, was aber im Sinne der Judikatur zur Unzulässigkeit dieser einer unzulässigen Anwesenheitsprämie gleichzusetzenden Bestimmung über die Widmung eines Teiles der Schichtzulage als Entgeltfortzahlung führt.
Die Folge der an die tatsächliche Anwesenheit im Betrieb anknüpfenden Bestimmung ist die Nichtigkeit der Widmung. Die Widmung der 20 % als Entgeltfortzahlung hat daher als nicht beigesetzt zu gelten, sodass die Schichtzulage im ganzen (100 %) Entgelt ist (DRdA 1978, 252 [Schwarz]; DRdA 1991/1 ((Grillberger)); 8 ObS 13/00w).
Aus diesem Grunde ist die Reservierung der 20 % für den Krankheitsfall unwirksam, sodass die Klägerin einen Anspruch auf den der Höhe unstrittigen von ihr geltend gemachten Zulagenbetrag für die von ihr angeführten Arbeitstage (74 + 50 + 36) von S 64.045 brutto hat. Zudem mit dem Urteil des Erstgerichtes unbekämpft zugesprochenen Betrag von S 3.552,30 brutto stehen daher auch noch weitere S 60.492,70 brutto zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO sowie die entsprechende Aufwandsersatzverordnung. Der Zinsenausspruch beruht darauf, dass der in der Klage begehrte Zinsenzuspruch mit der am 5. 1. 2000 der beklagten Partei zugestellten Ausdehnung des Klagebegehrens modifiziert wurde, für einen 4 % übrsteigenden Zinsenzuspruch aus den schon vom Erstgericht angeführten Gründen (wofür schon spricht, dass zwei Intanzen den Standpunkt der beklagten Partei teilten), kein Raum ist und der Zinsenlauf, soweit er den Betrag von S 60.492,70 betrifft, erst mit der Behändigung der Klageänderung beginnt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO sowie die entsprechende Aufwandsersatzverordnung. Der Zinsenausspruch beruht darauf, dass der in der Klage begehrte Zinsenzuspruch mit der am 5. 1. 2000 der beklagten Partei zugestellten Ausdehnung des Klagebegehrens modifiziert wurde, für einen 4 % übrsteigenden Zinsenzuspruch aus den schon vom Erstgericht angeführten Gründen (wofür schon spricht, dass zwei Intanzen den Standpunkt der beklagten Partei teilten), kein Raum ist und der Zinsenlauf, soweit er den Betrag von S 60.492,70 betrifft, erst mit der Behändigung der Klageänderung beginnt.