Rechtssatz RS0027976
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027976
Entscheidungsdatum
17.05.2018
Rechtssatz
Die Anzeige der Dienstverhinderung dient der unverzüglichen Information des Arbeitgebers über den Ausfall des Arbeitnehmers; es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer als Grund für die Dienstverhinderung bloß "Krankheit" nennt. Eine weitere Erkrankung im Rahmen eines ununterbrochenen Krankenstandes löst keine neuerliche Anzeigepflicht aus. (§ 48 ASGG).Die Anzeige der Dienstverhinderung dient der unverzüglichen Information des Arbeitgebers über den Ausfall des Arbeitnehmers; es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer als Grund für die Dienstverhinderung bloß "Krankheit" nennt. Eine weitere Erkrankung im Rahmen eines ununterbrochenen Krankenstandes löst keine neuerliche Anzeigepflicht aus. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 236/89
Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 236/89
Veröff: RdW 1990,56
- 8 ObA 214/01f
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 214/01f
nur: Die Anzeige der Dienstverhinderung dient der unverzüglichen Information des Arbeitgebers über den Ausfall des Arbeitnehmers. (T1)
Beisatz: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Dienstverhinderungen umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen, um damit dem Arbeitgeber die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben, aber auch, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zur Abwägung zu verschaffen, ob das Fernbleiben des Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt ist beziehungsweise war. (T2)
Beisatz: Hier: Haft des Arbeitnehmers. (T3)
- 9 ObA 198/01k
Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 ObA 198/01k
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 62/02m
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 9 ObA 62/02m
nur: Eine weitere Erkrankung im Rahmen eines ununterbrochenen Krankenstandes löst keine neuerliche Anzeigepflicht aus. (T4)
- 9 ObA 247/02t
Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 247/02t
Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Dienstverhinderungen umgehend mitteilen, um damit dem Arbeitgeber die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben. (T5)
- 8 ObA 13/04a
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 ObA 13/04a
Auch; Veröff: SZ 2004/88
- 9 ObA 97/10w
Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 97/10w
nur: Es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer als Grund für die Dienstverhinderung bloß "Krankheit" nennt. (T6)
- 8 ObA 56/16t
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 ObA 56/16t
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 105/17g
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 ObA 105/17g
- 9 ObA 43/18s
Entscheidungstext OGH 17.05.2018 9 ObA 43/18s
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
Schlagworte
Verhinderung, Mitteilung, Bekanntgabe, Bezeichnung, Fortzahlung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Art, Angestellte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0027976
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19890927_OGH0002_009OBA00236_8900000_001