Rechtssatz RS0027984
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027984
Geschäftszahl
4Ob14/53; 8ObA277/95; 8ObA96/98w
Entscheidungsdatum
16.04.1998
Rechtssatz
Bei der Prüfung der Angestellteneigenschaft kommt es nicht darauf an, zur Leistung welcher Dienste der Bedienstete subjektiv befähigt war. Ein Bediensteter, der eine, wenn auch kleine Werkstätte (zur Reparatur von Autobussen) mit einer geringen Zahl von Untergebenen selbständig leitet, ohne daß er unter der ständigen fachlichen Kontrolle einer ihm unmittelbar übergeordneten Person steht, leistet höhere Dienste. Im Zweifel kann die tatsächliche Bezeichnung des Beschäftigten in seiner Dienstleistung und der Umstand der Anmeldung zur Angestelltenversicherung zur Entscheidung herangezogen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 14/53
Entscheidungstext OGH 17.02.1953 4 Ob 14/53
Veröff: Arb 5629
- 8 ObA 277/95
Entscheidungstext OGH 21.12.1995 8 ObA 277/95
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Angestelltentätigkeit im gegenständlichen Fall bei einem Werkstättenleiter, der im wesentlichen unter der Leitung eines verantwortlichen Mitarbeiters des Arbeitgebers zu agieren und eine Aufsichtstätigkeit durchzuführen, wie sie auch von einem Facharbeiter erwartet werden kann. (T1)
- 8 ObA 96/98w
Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObA 96/98w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kfz-Mechanikermeister, der gleichzeitig gewerberechtlicher Geschäftsführer war sowie Ausbildner gemäß § 3 BAG - im gegenständlichen Fall wurde die Angestellteneigenschaft verneint, weil nur untergeordnete Beteiligung an der Führung des Betriebes. (T2)
Schlagworte
SW: Sozialversicherung, Leiter, KFZ - Werkstätte, Autoreparatur, Auto
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0027984
Dokumentnummer
JJR_19530217_OGH0002_0040OB00014_5300000_002