Der gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhobenen Revision kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 1 Abs 1 AngG gilt dieses Bundesgesetz für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. Zu den kaufmännischen Diensten zählen im allgemeinen alle mit dem Ein- und Verkauf zusammenhängenden Tätigkeiten, die eine Anpassung des Arbeitnehmers an die Marktsituation zur Hebung des Umsatzes erfordern, wie insbesondere Kundenberatung, Preisfestsetzung, Lagerhaltung usw. Werden sowohl Tätigkeiten verrichtet, die sich als kaufmännische, als auch solche, die sich als untergeordnete Verrichtungen beurteilen lassen, dann entscheidet im allgemeinen das zeitliche Überwiegen; haben jedoch die höher qualifizierten Tätigkeiten für den Arbeitgeber die ausschlaggebende Bedeutung, so kommt es nicht auf das zeitliche Überwiegen an (ArbSlg 9749; 9090; 10.044; 9 Ob A 242/93). Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann ohne weiteres gesagt werden, daß die vom Kläger geleisteten Dienste nicht als kaufmännische zu qualifizieren sind. Selbst wenn derartige Tätigkeiten im Aufgabenbereich des Klägers enthalten gewesen sein sollten, könnte ihnen aus der Sicht des Arbeitgebers nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Daß der Kläger Kanzleiarbeiten verrichtet hätte, wurde im Verfahren nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Es ist daher ausschließlich zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers als höherer nichtkaufmännischer Dienst im Sinne des zweiten Falles des § 1 Abs 1 AngG zu qualifizieren ist:Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AngG gilt dieses Bundesgesetz für das Dienstverhältnis von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer (Handlungsgehilfen) oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind. Zu den kaufmännischen Diensten zählen im allgemeinen alle mit dem Ein- und Verkauf zusammenhängenden Tätigkeiten, die eine Anpassung des Arbeitnehmers an die Marktsituation zur Hebung des Umsatzes erfordern, wie insbesondere Kundenberatung, Preisfestsetzung, Lagerhaltung usw. Werden sowohl Tätigkeiten verrichtet, die sich als kaufmännische, als auch solche, die sich als untergeordnete Verrichtungen beurteilen lassen, dann entscheidet im allgemeinen das zeitliche Überwiegen; haben jedoch die höher qualifizierten Tätigkeiten für den Arbeitgeber die ausschlaggebende Bedeutung, so kommt es nicht auf das zeitliche Überwiegen an (ArbSlg 9749; 9090; 10.044; 9 Ob A 242/93). Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann ohne weiteres gesagt werden, daß die vom Kläger geleisteten Dienste nicht als kaufmännische zu qualifizieren sind. Selbst wenn derartige Tätigkeiten im Aufgabenbereich des Klägers enthalten gewesen sein sollten, könnte ihnen aus der Sicht des Arbeitgebers nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Daß der Kläger Kanzleiarbeiten verrichtet hätte, wurde im Verfahren nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Es ist daher ausschließlich zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers als höherer nichtkaufmännischer Dienst im Sinne des zweiten Falles des Paragraph eins, Absatz eins, AngG zu qualifizieren ist:
Zur Qualifikation eines Arbeitnehmers als Angestellten bedarf es keiner besonderen Bestellung oder Einreihung. Ausschlaggebend ist ausschließlich die Art der geleisteten Dienste, wobei die Tätigkeit des Arbeitnehmers in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist (ArbSlg 7862; 8749; 9685; 9749; 9 Ob A 17/95). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeitsmerkmale des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes für die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft als Definitionshilfe herangezogen werden können (verneinend Infas A 129/85), da es an deren Vorliegen hier schon deshalb mangelt, weil der Kläger nach den Feststellungen keine Angestelltengruppe führte und zudem - wie noch darzulegen sein wird - auch keine verantwortlich selbständige Arbeitsleistung vorlag, wie dies in der Verwendungsgruppe IV des Kollektivvertrages gefordert wird.Zur Qualifikation eines Arbeitnehmers als Angestellten bedarf es keiner besonderen Bestellung oder Einreihung. Ausschlaggebend ist ausschließlich die Art der geleisteten Dienste, wobei die Tätigkeit des Arbeitnehmers in ihrer Gesamtheit zu beurteilen ist (ArbSlg 7862; 8749; 9685; 9749; 9 Ob A 17/95). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeitsmerkmale des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes für die Zuerkennung der Angestellteneigenschaft als Definitionshilfe herangezogen werden können (verneinend Infas A 129/85), da es an deren Vorliegen hier schon deshalb mangelt, weil der Kläger nach den Feststellungen keine Angestelltengruppe führte und zudem - wie noch darzulegen sein wird - auch keine verantwortlich selbständige Arbeitsleistung vorlag, wie dies in der Verwendungsgruppe römisch vier des Kollektivvertrages gefordert wird.
Als höhere Dienstleistung nichtkaufmännischer Art kommt eine Arbeit in Betracht, die in Richtung der Betätigung entsprechende Vorkenntnisse und Schulung, Vertrautsein mit den Arbeitsaufgaben und eine gewisse fachliche Durchdringung derselben verlangt, also nicht rein mechanisch ausgeübt wird und nicht von einer zufälligen Ersatzkraft geleistet werden kann. Diese Arbeiten müssen zusätzlich wesentlich über den Durchschnitt einer Arbeiter- oder gar Hilfsarbeitertätigkeit hinausgehen. Angestelltentätigkeit wird unter anderem indiziert durch die über das durchschnittliche Ausmaß wesentlich hinausgehende größere Selbständigkeit, umfassendere Fachkenntnisse, Genauigkeit, Verläßlichkeit, Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, der Aufsichts- und Leitungsbefugnis und der Einsicht in den Produktionsprozeß (ArbSlg 8749; 10.932; 9 ObA 17/95). Allerdings bleibt immer die Art der ausgeübten Dienstleistung ausschlaggebend, früher verrichtete Tätigkeiten, besondere schulische oder sonstige Vorbildung allein vermögen kein Qualifikationskriterium darzustellen (Arb 8300; 10.932).
Der Oberste Gerichtshof hat unter anderem die Angestelltenqualifikation bejaht bei dem Leiter eines Pelzhauses mit angegliedertem gewerblichen Erzeugungsbetrieb, wo der dortige Kläger gegenüber der Gewerbebehörde die Verantwortung zu tragen hatte (ArbSlg 8300). Auch einem Polier wurde die Angestellteneigenschaft zuerkannt, der bis zu 40 Mann bei der Ausführung von Wildbachverbauten, an deren Projektierung er mitgewirkt hatte, zu beaufsichtigen hatte. Auch hatte er neben seiner sonstigen umfangreichen Tätigkeit wie Arbeitseinteilung und Führen von Aufzeichnungen zumindest gelegentlich die Genehmigung, Arbeiter aufzunehmen und zu entlassen (ArbSlg 8601). Schließlich wurde auch ein Kläger, der 70 % seiner Arbeitszeit auf die Abhaltung von Schulungskursen vewendete, als Angestellter angesehen (ArbSlg 9685).
Betrachtet man demgegenüber das Tätigkeitsprofil des Klägers, ergibt sich doch eine im Umfang wesentlich geringere selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit. Er hatte im wesentlichen unter der Leitung des verantwortlichen Mitarbeiters der Beklagten zu agieren und eine Aufsichtstätigkeit durchzuführen, wie sie auch von einem Facharbeiter erwartet werden kann. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers ergibt sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger selbständig die für einen hereinzunehmenden Auftrag aufzuwendende Arbeitszeit kalkuliert hätte. Daß er bei derartigen Anfragen vom leitenden Angestellten der Beklagten beigezogen wurde, läßt keinen Rückschluß auf ein diesbezügliches selbständiges Tätigkeitsfeld zu. Ganz im Gegenteil hat das Erstgericht ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger keine Kalkulationen durchgeführt habe. Damit ist aber die Tätigkeit des Klägers durchaus einer solchen eines Vorarbeiters vergleichbar, welcher ebenfalls die ihm unterstellten Arbeiter zu überwachen, die Arbeit einzuteilen und die erzeugten Produkte zu überprüfen hat (vgl Infas A 129/85). Ebenso hat der Oberste Gerichtshof die Tätigkeit eines Oberkellners nicht als höher qualifiziert erachtet, der die ihm unterstellte Service-Crew einschulte, die Arbeitseinteilung vornahm, die Arbeitsweise und Arbeitszeiten überwachte und die Urlaube der Mitarbeiter koordinierte (9 ObA 17/95).Betrachtet man demgegenüber das Tätigkeitsprofil des Klägers, ergibt sich doch eine im Umfang wesentlich geringere selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit. Er hatte im wesentlichen unter der Leitung des verantwortlichen Mitarbeiters der Beklagten zu agieren und eine Aufsichtstätigkeit durchzuführen, wie sie auch von einem Facharbeiter erwartet werden kann. Entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers ergibt sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger selbständig die für einen hereinzunehmenden Auftrag aufzuwendende Arbeitszeit kalkuliert hätte. Daß er bei derartigen Anfragen vom leitenden Angestellten der Beklagten beigezogen wurde, läßt keinen Rückschluß auf ein diesbezügliches selbständiges Tätigkeitsfeld zu. Ganz im Gegenteil hat das Erstgericht ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger keine Kalkulationen durchgeführt habe. Damit ist aber die Tätigkeit des Klägers durchaus einer solchen eines Vorarbeiters vergleichbar, welcher ebenfalls die ihm unterstellten Arbeiter zu überwachen, die Arbeit einzuteilen und die erzeugten Produkte zu überprüfen hat vergleiche Infas A 129/85). Ebenso hat der Oberste Gerichtshof die Tätigkeit eines Oberkellners nicht als höher qualifiziert erachtet, der die ihm unterstellte Service-Crew einschulte, die Arbeitseinteilung vornahm, die Arbeitsweise und Arbeitszeiten überwachte und die Urlaube der Mitarbeiter koordinierte (9 ObA 17/95).
Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung fehlt der Tätigkeit des Klägers in der Gesamtheit betrachtet, mag sie auch Verantwortung erfordert haben, jenes höhere Maß an Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit, welche sie über die Tätigkeit eines durch Berufserfahrung besonders qualifizierten Facharbeiters heben könnte.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.