Rechtssatz
Ist bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil an dem Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften (zB einer Filiale oder einer einzelnen Abteilung besteht, oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgelts maßgebend sein soll, so findet mangels Vereinbarung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr auf Grund der Bilanz statt. Der Angestellte kann dann gemäß § 14 Abs 2 AngG die Einsicht in die Bücher verlangen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist.Ist bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil an dem Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften (zB einer Filiale oder einer einzelnen Abteilung besteht, oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgelts maßgebend sein soll, so findet mangels Vereinbarung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr auf Grund der Bilanz statt. Der Angestellte kann dann gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AngG die Einsicht in die Bücher verlangen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist.
Schlagworte
Bucheinsicht, Beteiligung, Lohn, Gehalt, Gewinnbeteiligung, Provision, Niederlassung, Zweigniederlassung, Berechnung, Bemessung, Jahr, jährlich, Buchhaltung, Jahresabschluß, Tantieme, Vergütung, commis interesse
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028008
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_009OBA00069_9200000_001