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Rechtssatz RS0028008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028008

Geschäftszahl

9ObA69/92; 8ObA10/20h

Entscheidungsdatum

24.04.2020

Norm

AngG §10 III
AngG §14

Rechtssatz

Ist bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil an dem Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften (zB einer Filiale oder einer einzelnen Abteilung besteht, oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgelts maßgebend sein soll, so findet mangels Vereinbarung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr auf Grund der Bilanz statt. Der Angestellte kann dann gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AngG die Einsicht in die Bücher verlangen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 69/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 69/92
    Veröff: SZ 65/57 = DRdA 1993,41 (Geist)
  • 8 ObA 10/20h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObA 10/20h
    Beisatz: Hier: Fälligkeit einer Tantieme an Fälligkeit der Bilanz geknüpft. (T1)

Schlagworte

Bucheinsicht, Beteiligung, Lohn, Gehalt, Gewinnbeteiligung, Provision, Niederlassung, Zweigniederlassung, Berechnung, Bemessung, Jahr, jährlich, Buchhaltung, Jahresabschluß, Tantieme, Vergütung, commis interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028008

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_009OBA00069_9200000_001