§ 10 Abs 1 AngG räumt den Vertragspartnern eines Angestelltendienstvertrages die Möglichkeit ein, das dem Angestellten gebührende Entgelt (§ 6 AngG) ganz oder zum Teil in Form von Provisionen für Geschäfte, die von ihm abgeschlossen oder vermittelt werden, zu zahlen. Die Provision ist eine meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligung am Wert solcher (einzelnen!) Geschäfte des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit (Vermittlung oder Abschluß) des Angestellten zustandegekommen sind. Sie richtet sich nach dem Ergebnis der Arbeit, ist also Leistungsentgelt, das vorwiegend vom persönlichen Geschick und der Ausdauer des Angestellten aber auch von den Marktgegebenheiten abhängt (Martinke-M. u. W.Schwarz, AngG7, 254; Arb 9931, 10.501, 10.612; vgl auch Schaub, Arbeitsrechtshandbuch6, 403). Der provisionsberechtigte Angestellte kann, unbeschadet des nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Rechtes auf Vorlegung der Bücher, gemäß § 10 Abs 5 AngG die Mitteilung eines Buchauszuges über die durch seine Tätigkeit zustandegekommenen Geschäfte verlangen.Paragraph 10, Absatz eins, AngG räumt den Vertragspartnern eines Angestelltendienstvertrages die Möglichkeit ein, das dem Angestellten gebührende Entgelt (Paragraph 6, AngG) ganz oder zum Teil in Form von Provisionen für Geschäfte, die von ihm abgeschlossen oder vermittelt werden, zu zahlen. Die Provision ist eine meist in Prozenten ausgedrückte Beteiligung am Wert solcher (einzelnen!) Geschäfte des Arbeitgebers, die durch die Tätigkeit (Vermittlung oder Abschluß) des Angestellten zustandegekommen sind. Sie richtet sich nach dem Ergebnis der Arbeit, ist also Leistungsentgelt, das vorwiegend vom persönlichen Geschick und der Ausdauer des Angestellten aber auch von den Marktgegebenheiten abhängt (Martinke-M. u. W.Schwarz, AngG7, 254; Arb 9931, 10.501, 10.612; vergleiche auch Schaub, Arbeitsrechtshandbuch6, 403). Der provisionsberechtigte Angestellte kann, unbeschadet des nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Rechtes auf Vorlegung der Bücher, gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AngG die Mitteilung eines Buchauszuges über die durch seine Tätigkeit zustandegekommenen Geschäfte verlangen.
Für gewinnbeteiligte Angestellte sieht das Gesetz eine solche Regelung nicht vor. Ist bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil an dem Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften (zB einer Filiale oder einer einzelnen Abteilung) besteht, oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgelts maßgebend sein soll, so findet mangels Vereinbarung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr auf Grund der Bilanz statt. Der Angestellte kann dann gemäß § 14 Abs 2 AngG die Einsicht in die Bücher verlangen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist.Für gewinnbeteiligte Angestellte sieht das Gesetz eine solche Regelung nicht vor. Ist bedungen, daß das Entgelt ganz oder zum Teil in einem Anteil an dem Gewinn aus allen oder aus bestimmten Geschäften (zB einer Filiale oder einer einzelnen Abteilung) besteht, oder daß der Gewinn in anderer Art für die Höhe des Entgelts maßgebend sein soll, so findet mangels Vereinbarung die Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr auf Grund der Bilanz statt. Der Angestellte kann dann gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AngG die Einsicht in die Bücher verlangen, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist.
Provisionsanspruch und Gewinnbeteiligung unterscheiden sich sehr wesentlich. Ist die Provision einmal erworben, bleibt der Anspruch auch bei geänderter Ertragslage des Unternehmens bestehen. Der gewinnbeteiligte Arbeitnehmer erhält hingegen aus diesem Rechtstitel nur dann etwas, wenn im einzelnen Geschäftsjahr ein Gewinn erzielt wurde (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 255).
Als Entlohnungssystem kommt allerdings nicht nur die Provisionsgewährung aus einzelnen Geschäften oder Gewinnbeteiligung in Betracht. Es können auch Beteiligungen, die sich am Umsatz oder sonst an einer Kennzahl des wirtschaftlichen Unternehmenserfolgs orientieren, vereinbart werden (Schwarz-Löschnigg aaO). Hierher gehört auch die sogenannte Umsatzprovision; sie ist die Beteiligung an dem Wert sämtlicher Geschäfte eines Unternehmens oder einer Abteilung (Schaub aaO 403). Die Umsatzbeteiligung (auch Umsatzprovision oder Umsatztantieme) steht zwischen Provision und Gewinnbeteiligung (Nikisch, Arbeitsrecht3 I 407; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 127). Ihre Höhe ist nicht allein von der Leistung des Provisionsberechtigten, sondern auch der übrigen Mitarbeiter abhängig (Schaub in MünchKomm Rz 86 zu § 612; ähnlich Küstner, Handbuch des gesamten Außendienstrechts III 184). Bei der Umsatzbeteiligung (Umsatzprovision) kommt es nicht auf das einzelne Geschäft, sondern auf die Summe der Geschäfte an, von wem immer sie getätigt worden sind (Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO). Überwiegend wird der Standpunkt vertreten, daß auf die Umsatzprovision die gesetzlichen Vorschriften über die Provision (in der BRD im BGB und vor allem im HGB geregelt) keine Anwendung finden (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch6, 379 f; Hueck-Nipperdey,Als Entlohnungssystem kommt allerdings nicht nur die Provisionsgewährung aus einzelnen Geschäften oder Gewinnbeteiligung in Betracht. Es können auch Beteiligungen, die sich am Umsatz oder sonst an einer Kennzahl des wirtschaftlichen Unternehmenserfolgs orientieren, vereinbart werden (Schwarz-Löschnigg aaO). Hierher gehört auch die sogenannte Umsatzprovision; sie ist die Beteiligung an dem Wert sämtlicher Geschäfte eines Unternehmens oder einer Abteilung (Schaub aaO 403). Die Umsatzbeteiligung (auch Umsatzprovision oder Umsatztantieme) steht zwischen Provision und Gewinnbeteiligung (Nikisch, Arbeitsrecht3 römisch eins 407; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 127). Ihre Höhe ist nicht allein von der Leistung des Provisionsberechtigten, sondern auch der übrigen Mitarbeiter abhängig (Schaub in MünchKomm Rz 86 zu Paragraph 612,; ähnlich Küstner, Handbuch des gesamten Außendienstrechts römisch drei 184). Bei der Umsatzbeteiligung (Umsatzprovision) kommt es nicht auf das einzelne Geschäft, sondern auf die Summe der Geschäfte an, von wem immer sie getätigt worden sind (Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO). Überwiegend wird der Standpunkt vertreten, daß auf die Umsatzprovision die gesetzlichen Vorschriften über die Provision (in der BRD im BGB und vor allem im HGB geregelt) keine Anwendung finden (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch6, 379 f; Hueck-Nipperdey,
Arbeitsrecht I 300 FN 6; zu allem Arb 10.613). In dieser Entscheidung wurde betont, daß die Abgrenzung zwischen Umsatzprovision und Provision schwierig sein kann, wenn letztere auf einer Gebietsschutzvereinbarung beruht.Arbeitsrecht römisch eins 300 FN 6; zu allem Arb 10.613). In dieser Entscheidung wurde betont, daß die Abgrenzung zwischen Umsatzprovision und Provision schwierig sein kann, wenn letztere auf einer Gebietsschutzvereinbarung beruht.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aber schon aus der Anknüpfung der gewährten Umsatzbeteiligung an eine besondere buchhalterische Kennziffer, nämlich den Umsatz der Niederlassung I***** abzüglich eines ganz bestimmten, fest umschriebenen Kataloges von Aufwendungen, daß die dem Kläger gebührende Prämie einer Gewinnbeteiligung iS des § 14 Abs 1 AngG stark angenähert ist, so daß er neben dem Anspruch auf Bekanntgabe der für die Berechnung der Prämie notwendigen Umsatzzahlen (vgl SozM I A/e 1063) gemäß § 14 Abs 2 AngG nur die Einsicht in die Bücher verlangen kann, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist (vgl auch Schaub, Arbeitsrechtshandbuch6, 403, wonach sich der Arbeitnehmer bei der Abrechnung einer Umsatzprovision nicht auf die Auskunftsvorschrift des § 87 c HGB (die einen Anspruch auf Buchauszug gewährt) berufen kann).Im vorliegenden Fall ergibt sich aber schon aus der Anknüpfung der gewährten Umsatzbeteiligung an eine besondere buchhalterische Kennziffer, nämlich den Umsatz der Niederlassung I***** abzüglich eines ganz bestimmten, fest umschriebenen Kataloges von Aufwendungen, daß die dem Kläger gebührende Prämie einer Gewinnbeteiligung iS des Paragraph 14, Absatz eins, AngG stark angenähert ist, so daß er neben dem Anspruch auf Bekanntgabe der für die Berechnung der Prämie notwendigen Umsatzzahlen vergleiche SozM römisch eins A/e 1063) gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AngG nur die Einsicht in die Bücher verlangen kann, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Abrechnung erforderlich ist vergleiche auch Schaub, Arbeitsrechtshandbuch6, 403, wonach sich der Arbeitnehmer bei der Abrechnung einer Umsatzprovision nicht auf die Auskunftsvorschrift des Paragraph 87, c HGB (die einen Anspruch auf Buchauszug gewährt) berufen kann).
Ein Buchauszug gebührt dem Kläger hingegen nicht, da sich die ihm zustehende Prämie nicht aus bestimmten einzelnen Geschäften errechnet. Die Bestimmung des § 10 Abs 5 AngG ist - jedenfalls auf Fälle globaler Gewinn- und Umsatzbeteiligungen - nicht anzuwenden. Das ergibt sich schon aus dem Begriff und dem Zweck des Buchauszuges. Der Begriff des Buchauszuges bezieht sich auf die vom Arbeitgeber geführten Handelsbücher. Es geht um die teilweise Wiedergabe ihres Inhalts, wobei die Auswahl vom Zweck bestimmt ist, dem provisionsberechtigten Angestellten alle erforderlichen Informationen über die von ihm verdienten Provisionsansprüche zu vermitteln. Im allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt des Buchauszuges Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Der Buchauszug muß diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten (Martinke-M. u. W.Schwarz, AngG7, 271; Jabornegg HVG 405 f; Arb 9590; 9 Ob A 95/87).Ein Buchauszug gebührt dem Kläger hingegen nicht, da sich die ihm zustehende Prämie nicht aus bestimmten einzelnen Geschäften errechnet. Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AngG ist - jedenfalls auf Fälle globaler Gewinn- und Umsatzbeteiligungen - nicht anzuwenden. Das ergibt sich schon aus dem Begriff und dem Zweck des Buchauszuges. Der Begriff des Buchauszuges bezieht sich auf die vom Arbeitgeber geführten Handelsbücher. Es geht um die teilweise Wiedergabe ihres Inhalts, wobei die Auswahl vom Zweck bestimmt ist, dem provisionsberechtigten Angestellten alle erforderlichen Informationen über die von ihm verdienten Provisionsansprüche zu vermitteln. Im allgemeinen gehören zum konkreten Inhalt des Buchauszuges Name und Anschrift des Kunden für jedes einzelne Geschäft, ferner die provisionsrelevanten Angaben über den Inhalt (wie insbesondere Datum, Gegenstand und Umfang, Preis pro Einheit und Gesamtpreis) und die Ausführung desselben (wie insbesondere Gegenstand und Menge der Lieferung, verrechneter Preis, eingegangene Zahlungen). Der Buchauszug muß diese Angaben in klarer und übersichtlicher Weise enthalten (Martinke-M. u. W.Schwarz, AngG7, 271; Jabornegg HVG 405 f; Arb 9590; 9 Ob A 95/87).
Nach seinem Namen und seiner Funktion ist der Buchauszug nur eine teilweise Abschrift aus den Geschäftsbüchern des Arbeitgebers (Geschäftsherrn), die dem Provisionspflichtigen die Einzelkontrolle über die provisionspflichtigen Geschäfte ermöglichen soll, mögen diese auch, wie etwa im Falle eines Gebietsschutzes, sehr zahlreich sein. Im Gegensatz dazu kommt zur Kontrolle einer globalen Gewinn- oder Umsatzbeteiligung eine Buchauszug schon begrifflich nicht in Betracht. Er müßte sich im Fall einer Gewinnbeteiligung am gesamten Unternehmen (oder einer Filiale) auf sämtliche Geschäftsfälle des Unternehmens (bzw der Filiale) erstrecken, aber auch Auskunft über sämtliche mit diesen Geschäften verbundenen Kosten (variable Kosten) und darüberhinaus sogar über die Fixkosten Auskunft eben. Ein solcher Buchauszug wäre kein "Auszug" mehr, sondern praktisch eine Abschrift sämtlicher Buchhaltungsunterlagen, die zur Ermittlung des Reingewinnes erforderlich sind. Kaum weniger umfangreich wäre der Buchauszug im Falle einer Umsatzbeteiligung, die sich, wie im vorliegenden Fall, am "Deckungsbeitrag 2" orientiert, also alle Belge über die Umsätze, aber auch über einen ganz bestimmten, fest umschriebenen Katalog von Aufwendungen enthalten müßte.
Auch das Handelsrecht kennt daher einen Anspruch auf "Buchauszug" nur bei Handelsvertretern, weil deren
Provisionsentgelt - jedenfalls grundsätzlich - auf dem Erfolg des einzelnen Geschäftes und nicht auf einem Gesamtbetriebsergebnis beruht. So hat beispielsweise der Kommanditist oder der stille Gesellschafter nur Anspruch auf die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses, sowie das Recht, dessen Richtigkeit unter Einsicht in die Bücher und Schriften zu prüfen (§ 166 Abs 1 HGB; § 183 Abs 1 HGB). Auch der Gesellschafter nach bürgerlichem Recht hat nur das Recht, auf seine Kosten in die Abrechnung des Geschäftes Einsicht zu nehmen (Kastner, Gesellschaftsrecht5, 69).Provisionsentgelt - jedenfalls grundsätzlich - auf dem Erfolg des einzelnen Geschäftes und nicht auf einem Gesamtbetriebsergebnis beruht. So hat beispielsweise der Kommanditist oder der stille Gesellschafter nur Anspruch auf die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses, sowie das Recht, dessen Richtigkeit unter Einsicht in die Bücher und Schriften zu prüfen (Paragraph 166, Absatz eins, HGB; Paragraph 183, Absatz eins, HGB). Auch der Gesellschafter nach bürgerlichem Recht hat nur das Recht, auf seine Kosten in die Abrechnung des Geschäftes Einsicht zu nehmen (Kastner, Gesellschaftsrecht5, 69).
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers läßt sich daher der Anspruch auf Buchauszug im Falle einer Gewinnbeteiligung und ähnlichen globalen Beteiligungsvereinbarungen auch nicht aus einem Größenschluß ableiten. Eine Zitierung jener angeblichen Rechtsprechung, aus der sich eine solche extensive oder analoge Anwendung des § 10 Abs 5 AngG ergeben soll, hat der Klagevertreter unterlassen.Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers läßt sich daher der Anspruch auf Buchauszug im Falle einer Gewinnbeteiligung und ähnlichen globalen Beteiligungsvereinbarungen auch nicht aus einem Größenschluß ableiten. Eine Zitierung jener angeblichen Rechtsprechung, aus der sich eine solche extensive oder analoge Anwendung des Paragraph 10, Absatz 5, AngG ergeben soll, hat der Klagevertreter unterlassen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Da die Frage, ob dem Kläger auch ein Buchauszug gebührt, mit dem unbestimmten Leistungsbegehren, dessen Bezifferung sich der Kläger vorbehalten durfte, nicht im Zusammenhang steht, wäre ein Vorbehalt jener Kosten, die durch die Klärung der strittigen Frage des Anspruches auf Buchauszug verursacht wurden, nicht gerechtfertigt. Da dieser Streitpunkt vollständig erledigt ist, hat der Kläger der Beklagten (auf der Grundlage des halben Gesamtstreitwertes von S 100.000) die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (§ 52 ZPO).Da die Frage, ob dem Kläger auch ein Buchauszug gebührt, mit dem unbestimmten Leistungsbegehren, dessen Bezifferung sich der Kläger vorbehalten durfte, nicht im Zusammenhang steht, wäre ein Vorbehalt jener Kosten, die durch die Klärung der strittigen Frage des Anspruches auf Buchauszug verursacht wurden, nicht gerechtfertigt. Da dieser Streitpunkt vollständig erledigt ist, hat der Kläger der Beklagten (auf der Grundlage des halben Gesamtstreitwertes von S 100.000) die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (Paragraph 52, ZPO).