Rechtssatz RS0028019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028019
Entscheidungsdatum
08.04.1992
Rechtssatz
Wurde vertraglich durch Anknüpfung der gewährten Umsatzbeteiligung an eine besondere buchhalterische Kennziffer, nämlich den Umsatz einer bestimmten Niederlassung abzüglich eines ganz bestimmten, fest umschriebenen Kataloges von Aufwendungen die Prämie einer Gewinnbeteiligung im Sinne des § 14 Abs 1 AngG stark angenähert, hat der Arbeitnehmer neben dem Anspruch auf Bekanntgabe der für die Berechnung der Prämie notwendigen Umsatzzahlen gemäß § 14 Abs 2 AngG nur die Einsicht in die Bücher.Wurde vertraglich durch Anknüpfung der gewährten Umsatzbeteiligung an eine besondere buchhalterische Kennziffer, nämlich den Umsatz einer bestimmten Niederlassung abzüglich eines ganz bestimmten, fest umschriebenen Kataloges von Aufwendungen die Prämie einer Gewinnbeteiligung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AngG stark angenähert, hat der Arbeitnehmer neben dem Anspruch auf Bekanntgabe der für die Berechnung der Prämie notwendigen Umsatzzahlen gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AngG nur die Einsicht in die Bücher.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 69/92
Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 69/92
Veröff: DRdA 1993,41 (Geist) = RdW 1992,410 = SZ 65/57
Schlagworte
SW: Angestellte, Provision, Entgelt, Lohn, Gehalt,
Zweigniederlassung, Bucheinsicht, Bemessung, Berechnung, Höhe,
Filiale, Vergütung, Beteiligung, Vertreter, Vermittler
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028019
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_009OBA00069_9200000_002