Rechtssatz RS0028013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028013
Entscheidungsdatum
23.11.1995
Rechtssatz
Sowohl Verstöße des Kunden als auch der bezogenen Bank gegen die Bedingungen für die Ausgabe und Verwendung der eurocheque - Karte als Scheckgarantiekarte, Fassung 1991, als auch der Scheckbedingungen Fassung Jänner 1989 sind als positive Vertragsverletzungen zu werten; der Schaden ist nach § 1304 ABGB zu teilen.Sowohl Verstöße des Kunden als auch der bezogenen Bank gegen die Bedingungen für die Ausgabe und Verwendung der eurocheque - Karte als Scheckgarantiekarte, Fassung 1991, als auch der Scheckbedingungen Fassung Jänner 1989 sind als positive Vertragsverletzungen zu werten; der Schaden ist nach Paragraph 1304, ABGB zu teilen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 544/94
Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 544/94
Veröff: SZ 67/146
- 2 Ob 580/94
Entscheidungstext OGH 23.11.1995 2 Ob 580/94
nur: Verstöße des Kunden gegen die Bedingungen für die Ausgabe und Verwendung der eurocheque - Karte als Scheckgarantiekarte, Fassung 1991, als auch der Scheckbedingungen Fassung Jänner 1989 sind als positive Vertragsverletzungen zu werten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028013
Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00544_9400000_003