Rechtssatz RS0028059
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028059
Entscheidungsdatum
12.02.1998
Rechtssatz
Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, daß sogar eine durch eine sogenannte Änderungskündigung erzwungene Verschlechterung der Entgeltbedingungen wirksam ist, soweit sie nicht gegen zwingendes Recht verstößt oder sittenwidrig ist. Dies gilt umso mehr, wenn ein Arbeitnehmer zwar zulässige aber schlechtere Entgeltbedingungen hinnimmt, um die jederzeit mögliche und bereits erklärte Auflösung eines Probearbeitsverhältnisses zu vermeiden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 1001/91
Entscheidungstext OGH 13.02.1991 9 ObA 1001/91
- 8 ObA 35/98z
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 ObA 35/98z
nur: Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, daß sogar eine durch eine sogenannte Änderungskündigung erzwungene Verschlechterung der Entgeltbedingungen wirksam ist. (T1) Veröff: SZ 71/25
Schlagworte
SW: Kündigung, Angestellte, Lohn, Gehalt, Schlechterstellung,
Verminderung, ius cogens, dispositiv, Höhe, gute Sitten,
Sittenwidrigkeit, Wirksamkeit, Probezeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028059
Dokumentnummer
JJR_19910213_OGH0002_009OBA01001_9100000_001