Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei beschäftigte Vertragsbediensteten Martina D***** und Gertraud K***** zunächst in der Wäscherei des Altenpflegeheimes M*****. Als Teile dieser Arbeiten an einen externen Betrieb vergeben wurden, verringerte sich der Personalbedarf in der Wäscherei. Unter der Bedingung, daß keine Änderung (Verminderung) des Entgelts der beiden Vertragsbediensteten erfolgen werde, wurden diese mit Zustimmung des Betriebsrates mit Wirkung vom 1.3.1993 in den Reinigungsdienst, der nach dem Entlohnungsschema niedriger entlohnt wird, versetzt. Im Oktober 1993 verfügte die klagende Partei eine Entgeltreduktion der beiden Vertragsbediensteten mit Wirkung ab 1.12.1993, wogegen diese auf Feststellung eines höheren Entgeltanspruches und Nachzahlung der Differenzbeträge klagten. In diesen Verfahren trat Ruhen der Verfahren ein, nachdem die Landesregierung beschlossen hatte, "die Rücküberstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe aufzuheben", die beiden Vertragsbediensteten seien so zu behandeln, als wären sie nie rücküberstellt worden, allfällige Bezugsdifferenzen würden nachgezahlt werden. Entsprechende Nachträge zu den Dienstverträgen wurden im März 1995 ausgefolgt. Ein Vorbehalt, daß die Entschließung der Landesregierung nicht von Dauer sein solle, wurde nicht gemacht; der Verwaltungsdirektor des Altenpflegeheimes und die beiden Vertragsbediensteten hielten die Angelegenheit für erledigt. Die beiden Vertragsbediensteten verrichteten weiterhin ihre Tätigkeit im Reinigungsdienst.
Die beklagte Partei versuchte jedoch später, zunächst den dafür nicht zuständigen Zentralbetriebsrat und sodann den beklagten Betriebsrat zu einer Zustimmung zur "Versetzung" der beiden Vertragsbediensteten in das dem Reinigungsdienst entsprechende Entlohnungsschema zu bewegen. Der Betriebsratsvorsitzende wurde aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme in diesem Sinne abzugeben; er äußerte sich nach Rücksprache mit den betroffenen Vertragsbediensteten und der Arbeiterkammer, daß einer "Rücküberstellung" der Betroffenen nicht zugestimmt werde.
Mit der am 24.1.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei die gerichtliche Zustimmung zur künftigen Versetzung der beiden Vertragsbediensteten; diese Versetzung sei betrieblich notwendig, da infolge Fremdvergabe der Wäschereiarbeiten die Arbeitsplätze (in diesem Bereich) reduziert worden seien. Dies bringe eine finanzielle Schlechterstellung für die Betroffenen mit sich, der beklagte Arbeiterbetriebsrat habe der "Rücküberstellung" nicht zugestimmt.
Der beklagte Betriebsrat beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, die Versetzungen seien bereits am 1.3.1993 durchgeführt worden. Sowohl der beklagte Betriebsrat als auch beide Vertragsbediensteten hätten den Versetzungen nur unter der Bedingung zugestimmt, daß keine finanzielle Schlechterstellung damit verbunden sei. Diese Bedingung sei zumindest bis Februar 1994 und sodann nach Klage der Vertragsbediensteten durch unverminderte Weiterzahlung des Entgelts erfüllt worden. Die "neuerlich beabsichtigte Überstellung" stelle eine finanzielle Schlechterstellung dar, die zugesicherte Ergänzungszulage sei aufsaugbar. Die klagende Partei wolle lediglich eine finanzielle Schlechterstellung der beiden Arbeitnehmerinnen auf den bestehenden Arbeitsplätzen bewirken.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß eine Zustimmung zu den bereits erfolgten Versetzungen sowohl seitens der Vertragsbediensteten als auch des beklagten Betriebsrates erfolgt sei und wegen Erfüllung der damals gesetzten Bedingungen - unverminderte Weiterzahlung des früheren Entgelts - noch immer wirksam sei; dies führe zur Abweisung des Begehrens.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge; es hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Weiters erklärte es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, eine Versetzung der beiden Vertragsbediensteten sei zum 1.3.1993 von der Tätigkeit in der Wäscherei in den Reinigungsdienst erfolgt. Die klagende Partei begehre jedoch die Zustimmung zu einer künftigen Versetzung. Es sei diese frühere Versetzung aber nicht unumkehrbar in dem Sinn, daß der Arbeitgeber nur eine Änderungskündigung versuchen könne. Die Feststellungen seien nicht ausreichend für die Beurteilung, ob die künftige Versetzung sachlich gerechtfertigt sei.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil es zur Frage der Zulässigkeit einer bedingten Betriebsratszustimmung nur eine einzige ältere Entscheidung gebe, deren Richtigkeit in Zweifel gezogen werden könne; weiters, weil die Tragweite der höchstgerichtlichen Ansicht, zu einer bereits vollzogenen Versetzung gebe es keine Betriebsratszustimmung mehr, Anlaß zu Zweifeln geben könnte, so wie darüber, ob - für den Fall der Rückgängigmachung einer solchen Versetzung - im voraus die Zustimmung des Betriebsrates und die ersatzweise Zustimmung des Gerichtes begehrt werden könne.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, ihn abzuändern und das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die klagende Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist zulässig und berechtigt, wobei gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO sogleich in der Sache selbst erkannt werden kann.Der Rekurs ist zulässig und berechtigt, wobei gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO sogleich in der Sache selbst erkannt werden kann.