Rechtssatz RS0028110
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028110
Entscheidungsdatum
19.11.2015
Rechtssatz
Später fällige Unterhaltsverpflichtungen gelten vor früher fälligen als getilgt, weil das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete stets dem nächstliegenden, dringendsten Zweck zugeführt werden muß, um den laufenden Unterhalt sicherzustellen. Der Unterhaltsforderung ist in dieser Hinsicht die Forderung auf Zahlung des Arbeitsentgeltes gleichzusetzen. Auch der laufende Lohn dient nämlich seiner Natur nach primär dazu, die Bedürfnisse des täglichen Lebens zu decken (Judikat Nr 33 = SZ 11/86).
Schlagworte
Angestellte, Tilgung, Entgelt, Gehalt, Schulden, Anrechnung, Fälligkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028110
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
JJR_19911219_OGH0002_0080OB00636_9100000_001