Rechtssatz RS0028163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028163
Entscheidungsdatum
18.12.1979
Rechtssatz
1.) Tritt der Arbeitnehmer ungerechtfertigt vorzeitig aus, so kann er den noch nicht fälligen Lohn für bereits erbrachte Arbeitsleistungen nur insoweit verlangen, als diese Leistungen nicht infolge des Austrittes ihren Wert für die Arbeitgeber eingebüßt haben.
2.) Diese Rechtsfolge eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes ergibt sich durch analoge Anwendung des § 28 Abs 2 AngG auf eine ungerechtfertigte vorzeitige Auflösung eines Bühnendienstvertrages.2.) Diese Rechtsfolge eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes ergibt sich durch analoge Anwendung des Paragraph 28, Absatz 2, AngG auf eine ungerechtfertigte vorzeitige Auflösung eines Bühnendienstvertrages.
Schlagworte
Entgelt, Einkommen, Gehalt, Bezüge, Ende, Beendigung, Angestellte, grundlos, ohne wichtigen Grund, Zahlung, Fälligkeit, Einbuße, wertlos
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028163
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19791218_OGH0002_0040OB00124_7900000_005