Rechtssatz RS0028190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028190
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Norm
AngG §19 Abs1 I2b
AngG §20 Abs4
Rechtssatz
Es geht nicht an, daß der Dienstnehmer durch Vereinbarung eines auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisses für die vereinbarte Vertragsdauer an die Einhaltung des Vertrages gebunden wird, während sich der Dienstgeber zusätzlich (frühere) Lösungsmöglichkeiten durch Kündigung einräumen läßt.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Schlechterstellung, Besserstellung, Angestellte,
Befristung, Ende, Beendigung, Endigung, vorzeitige Auflösung,
Zeitablauf, einseitige Bindung, Dauer, befristetes Dienstverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028190
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00105_8500000_002