Entscheidungsgründe:
Mit einem (zunächst mündliche geschlossenen) Dienstvertrag stellte die beklagte Luftfahrtgesellschaft die Klägerin für die Zeit vom 14.2.1983 bis 13.2.1984 als Angestellte ihrer Wiener Niederlassung mit einem monatlichen Gehalt von S 15.018 ein. Erst nach Beginn des Dienstverhältnisses, am 22.3.1983 unterfertigte die Klägerin einen in mangelhaftem Englisch abgefaßten Dienstvertrag, der zur Frage der Beendigung des Dienstverhältnisses zum Teil abweichende Bestimmungen enthielt. In diesem Dienstvertrag wurde im Einklang mit § 44 Abs 1 IPRG die Anwendung örtlichen (= österreichischen) Arbeitsrechts vereinbart. Am 27.5.1983 wurde die Klägerin vorzeitig entlassen, weil sie früher bei der D (israelische Luftfahrtgesellschaft) gearbeitet hatte. Auf das Dienstverhältnis der Klägerin kommt der Kollektivvertrag betreffend die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich (im folgenden kurz: Kollektivvertrag) zur Anwendung.Mit einem (zunächst mündliche geschlossenen) Dienstvertrag stellte die beklagte Luftfahrtgesellschaft die Klägerin für die Zeit vom 14.2.1983 bis 13.2.1984 als Angestellte ihrer Wiener Niederlassung mit einem monatlichen Gehalt von S 15.018 ein. Erst nach Beginn des Dienstverhältnisses, am 22.3.1983 unterfertigte die Klägerin einen in mangelhaftem Englisch abgefaßten Dienstvertrag, der zur Frage der Beendigung des Dienstverhältnisses zum Teil abweichende Bestimmungen enthielt. In diesem Dienstvertrag wurde im Einklang mit Paragraph 44, Absatz eins, IPRG die Anwendung örtlichen (= österreichischen) Arbeitsrechts vereinbart. Am 27.5.1983 wurde die Klägerin vorzeitig entlassen, weil sie früher bei der D (israelische Luftfahrtgesellschaft) gearbeitet hatte. Auf das Dienstverhältnis der Klägerin kommt der Kollektivvertrag betreffend die Angestellten und sonstigen Dienstnehmer der ausländischen Luftverkehrsgesellschaften in Österreich (im folgenden kurz: Kollektivvertrag) zur Anwendung.
Die Klägerin begehrte zuletzt (ON 7, 8; die spätere Berechnung
der gebührenden Bruttobezüge mit S 177.469,40 im Schriftsatz ON 17
und mit S 183.726,90 im Schriftsatz ON 19 wurde in den folgenden
Streitverhandlungen nicht als Einschränkung bzw. Ausdehnung
vorgetragen)
a) an Gehalt, Weihnachtsremuneration und Urlaubszuschuß bis
13.2.1984, sowie an Urlaubsentschädigung unter Berücksichtigung der
am 1.5.1983 eingetretenen 3 %-igen Erhöhung der Ist-Löhne, sowie für
fünf überstunden insgesamt S 193.904,28 brutto
abzüglich einer Teilzahlung von S 11.814,-- brutto;
sohin S 182.090,28 brutto
b) und als Ersatz für einen ihr
und ihrer Familie vertraglichen zuge-
sicherten Freiflug S 35.000,-- netto
mit der Behauptung, ohne berechtigten Grund entlassen worden zu sein, sodaß ihr die vollen Bezüge für die gesamte (restliche) Vertragsdauer zustünden. Vertragswille sei es gewesen, ein befristetes Dienstverhältnis abzuschließen (AS 58). Aus Art 8 des Vertrages könne eine frühere Kündigungsmöglichkeit nicht abgeleitet werden. Die Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten sei unzulässig (AS 26).mit der Behauptung, ohne berechtigten Grund entlassen worden zu sein, sodaß ihr die vollen Bezüge für die gesamte (restliche) Vertragsdauer zustünden. Vertragswille sei es gewesen, ein befristetes Dienstverhältnis abzuschließen (AS 58). Aus Artikel 8, des Vertrages könne eine frühere Kündigungsmöglichkeit nicht abgeleitet werden. Die Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten sei unzulässig (AS 26).
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, die Klägerin begründet vorzeitig entlassen zu haben. die Klägerin habe der beklagten Partei bei der Bewerbung um den Posten arglistig verheimlicht, daß sie von 1969 bis 1971 bei der D beschäftigt gewesen sei, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß die beklagte Partei mit Personen, die in den Diensten dieser Luftfahrtgesellschaft gestanden seien, keine Dienstverträge abschließe. Nach Erhalt der Mitteilung über das frühere Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bei der D habe die beklagte Partei die Klägerin durch ihr Wiener Büro am selben Tag entlassen. Die Klägerin habe das Dienstverhältnis bei der beklagten Partei durch arglistige Täuschung erschlichen und sich damit als vertrauensunwürdig erwiesen. Wegen dieser Täuschung sei der Dienstvertrag nichtig.
Bis zum Entlassungstag habe die Klägerin die ihr gebührenden Bezüge erhalten. Für den Fall, daß das Dienstverhältnis der Klägerin erst zum 30.9.1983 durch ordnungsgemäße Kündigung hätte gelöst werden können, stünden ihr S 87.822,-- brutto, für den Fall, daß sie Anspruch auf Kündigungsentschädigung bis 13.2.1984 habe, S 167.752,-- brutto zu (ON 16).
Die Klägerin gab zu, in ihrem Bewerbungsschreiben an die beklagte Partei, das eine Zusammenstellung ihrer Schulbildung und ihrer speziellen Erfahrungen im Luftgeschäft enthielt (Beilage 2), die kurze Tätigkeit bei der D nicht erwähnt zu haben, was sie damit begründete, daß diese Fluggesellschaft in der Branche einen schlechten Ruf habe. Sie sei von der beklagten Partei niemals gefragt worden, ob sie bei der D beschäftigt gewesen sei, und niemals aufgefordert worden, sämtliche Tätigkeiten ihres Berufslebens anzugeben. Daß die frühere Beschäftigung bei der D wegen der gespannten politischen Verhältnisse eine Beschäftigung bei der beklagten Partei ausschließe, sei keinesfalls notorisch. Das Erstgericht sprach der Klägerin S 168.265,43 brutto und S 35.270,-- netto s.A. zu und wies ein Mehrbegehren von S 9.203,57 brutto s.A. - insoweit unbekämpft - ab, sodaß es - infolge eines Rechenfehlers - insgesamt nur über einen Betrag von S 212.739,-- entschied, was ungerügt blieb.
Das Erstgericht traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Inhalt des Dienstvertrages der Klägerin wurde vor dem Dienstantritt am 14.2.1983 mündlich fixiert. Die Klägerin wollte ein Dienstverhältnis für ein Jahr abschließen; davon war auch beim Einstellungsgespräch die Rede. Der beiderseitige Parteiwille war daher auf ein befristetes Dienstverhältnis gerichtet. Der (erst am 22.3.1983 ausgefertigte) schriftliche Dienstvertrag zwischen den Streitteilen ist 'offenbar' eine übersetzung aus dem Arabischen, die in recht mangelhaftem Englisch verfaßt ist.
Die von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher für die englische Sprache angefertigte beglaubigte übersetzung lautet in den wesentlichen Punkten wie folgt:
'Artikel 1: Umfang der Leistung
Die zweite Gruppe (gemeint: der zweite Vertragsteil = Klägerin)
arbeitet mit der ersten Gruppe (gemeint: erster
Vertragsteil = beklagte Partei) in ihrer Eigenschaft in einem Büro oder einer Station als örtlicher Arbeitnehmer oder in irgendeiner anderen der angemessenen Tätigkeiten gemäß den Vertragsbestimmungen.
Artikel 2: Vertragsdauer
Die Dauer des Vertrages ist ein Jahr (14.2.1983 bis 13.2.1984). Sie ist erneuerbar und beginnt mit dem Tag unmittelbar nach Arbeitsbeginn, und dieser Zeitraum umfaßt Feiertagsurlaube, welche die zweite Gruppe entweder innerhalb oder außerhalb des Landes zu nehmen berechtigt ist.
Artikel 3: Probe
A) Nach den Vertragsbestimmungen wird der Arbeitnehmer während
einer Zeit von sechs Monaten, beginnend unmittelbar mit dem Tag seiner Anstellung, auf Probe (tätig) sein.
B) Der Arbeitgeber hat das Recht, auf die Dienste des Arbeitgebers (gemeint: Arbeitnehmers) während der Probezeit zu verzichten, wenn der Arbeitnehmer während der Probezeit den Anforderungen dieser Stellung nicht völlig entsprechen kann.
...
...
Artikel 8: Beendigung des Dienstvertrages
Der Arbeitgeber des Arbeitnehmers kann diesen Vertrag während der Dauer seiner Durchführung ohne Verständigung innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten beenden, und der Vertrag gilt als mit der Verständigung beendet.
Artikel 9
Falls erforderlich, kann der Dienstgeber den Arbeitsvertrag beenden, und in diesem Fall hat der Dienstnehmer Anspruch auf zwei Monatslöhne oder auf Zahlung für den bis zum Ende des Dienstvertrages verbleibenden Zeitraum, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.
Artikel 10: Vertragserneuerung
Die Erneuerung des Vertrages wird durch Willensübereinstimmung der beiden Vertragsteile und zu den gleichen Bedingungen und für den gleichen Zeitraum, wie sie in Artikel 2 festgehalten sind, bewirkt, und ein zusätzlicher Zuschlag ist in dieser Erneuerung umfaßt.
...'
Das Erstgericht war der Ansicht, daß ein wichtiger Grund, der die beklagte Partei zur vorzeitigen Entlassung der Klägerin berechtigte, nicht vorliege. Daß die Klägerin (früher) bei der israelischen Luftfahrtgesellschaft gearbeitet habe, bilde nach dem anzuwendenden österreichischen Recht keinen Entlassungsgrund. Ein arglistiges, Vertrauensunwürdigkeit bewirkendes Verhalten der Klägerin sei nicht vorgelegen.
Das Dienstverhältnis der Streitteile sei nach dem Parteiwillen auf ein Jahr befristet gewesen. Die in Art 3 des Dienstvertrages vereinbarte sechsmonatige Probezeit sei in eine einmonatige umzudeuten. Die Bestimmungen der Art 8 und 9 des Vertrages, mit denen dem Dienstgeber eine einseitige zusätzliche Kündigungsmöglichkeit, sogar ohne Einhaltung einer Frist eingeräumt wurde, seien in sich widersprüchlich und einseitig und hätte daher als nicht beigesetzt zu gelten.Das Dienstverhältnis der Streitteile sei nach dem Parteiwillen auf ein Jahr befristet gewesen. Die in Artikel 3, des Dienstvertrages vereinbarte sechsmonatige Probezeit sei in eine einmonatige umzudeuten. Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 des Vertrages, mit denen dem Dienstgeber eine einseitige zusätzliche Kündigungsmöglichkeit, sogar ohne Einhaltung einer Frist eingeräumt wurde, seien in sich widersprüchlich und einseitig und hätte daher als nicht beigesetzt zu gelten.
Von dem bis 13.2.1984 gebührenden Gehalt müsse sich die Klägerin die erhaltene Teilzahlung abziehen lassen, so daß ihr einschließlich der Urlaubsentschädigung in Höhe von S 16.739,70 brutto ein Betrag von S 168.265,43 brutto und 270 S netto (Wohnungsbeihilfe) sowie für den entgangenen Freiflug ein Betrag von S 35.000 netto zustehe. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. Es sprach der Klägerin an Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und überstundenentgelt, so wie das Erstgericht, S 168.265,43 brutto zu und wies - unter Berichtigung eines dem Erstgericht in dem nicht angefochtenen abweisenden Teil des Urteils unterlaufenen Rechenfehlers - ein Mehrbegehren von S 13.824,85 brutto ab. Die Entscheidung über die begehrte Wohnungsbeihilfe in Höhe von S 270 hob die zweite Instanz ersatzlos auf. Im Umfang des Zuspruches von S 35.000,-- netto s.A. (Ersatz für Freiflug) hob das Berufungsgericht das Ersturteil ohne Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht mit folgenden Ausnahmen und Ergänzungen:Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem und traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht mit folgenden Ausnahmen und Ergänzungen:
Es ist nicht gerichtsbekannt, daß Angestellte von Luftfahrtgesellschaften allgemein nach sechs Monaten Dienstdauer Freiflüge erhalten. Anläßlich der Einstellung der Klägerin wurde über ihre allfällige Tätigkeit bei der D nicht gesprochen. Die Behauptung der beklagten Partei, die Klägerin habe die Anstellung bei der beklagten Partei angestrebt, um im Falle der unzweifelhaft zu erwartenden Entlassung offene Ansprüche einzuklagen, ist durch das Beweisverfahren nicht gedeckt.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die Nichterwähnung der früheren Tätigkeit bei der D durch die Klägerin keinen Entlassungsgrund bilde. Das die Vertrauensunwürdigkeit bedingende Verhalten eines Dienstnehmers müsse sich grundsätzlich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ereignet haben; vorher liegende Umstände, wie etwa schwere Vorstrafen, die dem Dienstgeber nachträglich bekannt würden, könnten nur ausnahmsweise eine Entlassung rechtfertigen. Die Tatsache, daß die Klägerin bei mehreren Konkurrenzunternehmen der beklagten Partei gearbeitet habe, könne nicht ernstlich als Mangel der Vertrauenswürdigkeit angesehen werden. Wenn auch möglicherweise das Recht des Irak auf Grund der politischen Spannungen mit Israel die Beschäftigung von Angestellten, die vormals bei einem israelischen Unternehmen angestellt gewesen seien, mißbillige, könne diese Bestimmung nach österreichischem Recht für einen in Österreich tätigen Angestellten nicht gelten. Es widerspreche den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, einen Angestellten ausschließlich deshalb zu entlassen, weil er vor rund dreizehn Jahren bei der Luftfahrtgesellschaft eines Staates kurze Zeit beschäftigt gewesen sei, der sich zu dem Staat, dem der jetzige Arbeitgeber angehöre, in politischem Spannungszustand befinde. Inwiefern die Klägerin für die beklagte Partei ein 'Sicherheitsrisiko' darstelle, sei nicht objektiviert worden. Der beklagten Partei mochte es zwar freigestanden sein, die Nichtbeschäftigung bei der D zu einer Bedingung ihrer Arbeitsverträge zu machen, das sei aber hier nicht geschehen. Ein objektiver Grund für eine Entlassung liege nicht vor. Der die Entlassung rechtfertigende wichtige Grund müsse in der Person des Arbeitnehmers gelegen sein. Die bloße Besorgnis, ein Arbeitnehmer könne Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verraten, stelle den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nicht her. Objektiv nachvollziehbare, berechtigte Interessen des Arbeitgebers seien durch die frühere Tätigkeit der Klägerin bei der D nicht berührt worden.
Die Rechtsprechung halte eine vertragliche Vereinbarung, wonach ein befristetes Dienstverhältnis aufgekündigt werden könne, für zulässig, obwohl die im Schrifttum hiezu vertretenen Ansichten nicht einhellig seien. Da aber ein befristetes Dienstverhältnis mit gleichzeitiger Kündigungsvereinbarung ein eher seltener Fall sei, müsse an die Ausdrücklichkeit einer solchen Vereinbarung ein strenger Maßstab gelegt werden.
Aus Art 8 des Dienstvertrages lasse sich kein logischer Sinn entnehmen. Auch Art 9 sei wenig aussagekräftig. Diese Regelungen stünden zueinander in Widerspruch, sodaß von einer ausdrücklichen Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit keine Rede sein könne. Eine Regelung, die dem Arbeitgeber eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit einräume, verstoße zudem gegen § 20 Abs 2 und 3 AngG. Die KLägerin habe bei der nachträglichen Unterfertigung des schriftlichen Arbeitsvertrages, der im Widerspruch zu den mündlichen Vereinbarungen eine Kündigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber vorgesehen habe, keine Veranlassung gehabt, auf textliche Unklarheiten hinzuweisen. Sie habe vielmehr mit Grund davon ausgehen können, daß die formularmäßig vorgedruckten Vertragsbestimmungen angesichts fehlender mündlicher Vereinbarungen gegenstandslos seien. Gemäß § 864 a ABGB seien die der Klägerin nachteiligen Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts nicht Vertragsbestandteil geworden. Eine Lösung des Dienstverhältnisses vor dem 13.2.1984 wäre daher der beklagten Partei nur aus wichtigen Gründen zugestanden.Aus Artikel 8, des Dienstvertrages lasse sich kein logischer Sinn entnehmen. Auch Artikel 9, sei wenig aussagekräftig. Diese Regelungen stünden zueinander in Widerspruch, sodaß von einer ausdrücklichen Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit keine Rede sein könne. Eine Regelung, die dem Arbeitgeber eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit einräume, verstoße zudem gegen Paragraph 20, Absatz 2 und 3 AngG. Die KLägerin habe bei der nachträglichen Unterfertigung des schriftlichen Arbeitsvertrages, der im Widerspruch zu den mündlichen Vereinbarungen eine Kündigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber vorgesehen habe, keine Veranlassung gehabt, auf textliche Unklarheiten hinzuweisen. Sie habe vielmehr mit Grund davon ausgehen können, daß die formularmäßig vorgedruckten Vertragsbestimmungen angesichts fehlender mündlicher Vereinbarungen gegenstandslos seien. Gemäß Paragraph 864, a ABGB seien die der Klägerin nachteiligen Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts nicht Vertragsbestandteil geworden. Eine Lösung des Dienstverhältnisses vor dem 13.2.1984 wäre daher der beklagten Partei nur aus wichtigen Gründen zugestanden.
Was die Urlaubsentschädigung betreffe, sei die Klägerin so zu stellen, als ob das Arbeitsverhältnis gesetzmäßig beendet worden wäre. Die Klägerin behalte ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit hätte verstreichen müssen (§ 29 Abs 1 AngG). Der Ersatzanspruch für den entgangenen Freiflug sei nicht spruchreif, weil erst die Grundlage dieses Anspruches geklärt werden müsse.Was die Urlaubsentschädigung betreffe, sei die Klägerin so zu stellen, als ob das Arbeitsverhältnis gesetzmäßig beendet worden wäre. Die Klägerin behalte ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit hätte verstreichen müssen (Paragraph 29, Absatz eins, AngG). Der Ersatzanspruch für den entgangenen Freiflug sei nicht spruchreif, weil erst die Grundlage dieses Anspruches geklärt werden müsse.