Rechtssatz RS0028319
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028319
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Norm
ABGB §1158 I
AngG §19 Abs1 I2b
AngG §20 Abs2
AngG §20 Abs4
Rechtssatz
Wie der Vergleich der zwingenden (§ 40 AngG) Bestimmungen der §§ 20 Abs 2 und 4 AngG zeigt, geht die Wertung des Gesetzgebers dahin, dem Angestellten die Lösung des Dienstverhältnisses leichter zu machen als dem Dienstgeber. Dieser Grundsatz muß auch beim Zusammentreffen von Kündigung und Zeitablauf gelten, da sonst der Schutzzweck des § 20 Abs 4 AngG leicht umgangen werden könnte.Wie der Vergleich der zwingenden (Paragraph 40, AngG) Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz 2 und 4 AngG zeigt, geht die Wertung des Gesetzgebers dahin, dem Angestellten die Lösung des Dienstverhältnisses leichter zu machen als dem Dienstgeber. Dieser Grundsatz muß auch beim Zusammentreffen von Kündigung und Zeitablauf gelten, da sonst der Schutzzweck des Paragraph 20, Absatz 4, AngG leicht umgangen werden könnte.
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Endigung,
Befristung, Angestellte, Besserstellung, Umgehung, befristetes
Dienstverhältnis, auf bestimmte Zeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028319
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0040OB00105_8500000_003