Geschäftszahl
14Ob81/86 (14Ob82/86); 8ObA27/12x
Norm
ABGB §1158 V
AngG §31
GAngG §31
HGHAngG §15
SchSpG §41
Rechtssatz
Die sondergesetzlichen Regelungen der § 31 AngG, § 31 GAngG, § 15 HGHAngG sind nicht analogiefähig; der Rücktritt vom Dienstvertrag ist nur nach den allgemeinen Grundsätzen über den Vertragsrücktritt zulässig, wenn der Dienstnehmer den Dienst nicht antritt oder der Dienstgeber ihn in den Dienst nicht aufnimmt. Dies hat zur Folge, daß der Zurücktretende zur Setzung einer Nachfrist verpflichtet ist (Arb 6247), sofern nicht der Rücktrittsgrund einem Austrittsgrund entspricht. Einer Nachfristsetzung bedarf es aber nicht, wenn die Vertragserfüllung endgültig abgelehnt wird.Die sondergesetzlichen Regelungen der Paragraph 31, AngG, Paragraph 31, GAngG, Paragraph 15, HGHAngG sind nicht analogiefähig; der Rücktritt vom Dienstvertrag ist nur nach den allgemeinen Grundsätzen über den Vertragsrücktritt zulässig, wenn der Dienstnehmer den Dienst nicht antritt oder der Dienstgeber ihn in den Dienst nicht aufnimmt. Dies hat zur Folge, daß der Zurücktretende zur Setzung einer Nachfrist verpflichtet ist (Arb 6247), sofern nicht der Rücktrittsgrund einem Austrittsgrund entspricht. Einer Nachfristsetzung bedarf es aber nicht, wenn die Vertragserfüllung endgültig abgelehnt wird.
Schlagworte
Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Arbeitsvertrag, Antritt, Verzug, Erfüllungsverzug, Ausnahmeverzug, Dienstantritt, Arbeitsantritt, Schuldnerverzug, vorzeitige Auflösung, Ablehnung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Erklärung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028193
Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0140OB00081_8600000_002