Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit, Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3, § 23 ArbGG). Die beklagte Partei bekämpft damit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, was auch im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren unzulässig ist.Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit, Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3,, Paragraph 23, ArbGG). Die beklagte Partei bekämpft damit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, was auch im arbeitsgerichtlichen Revisionsverfahren unzulässig ist.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin sind die Arbeitsverträge der Kläger nach österreichischem Recht zu beurteilen. Die Heranziehung österreichischen Arbeitsrechts kann allerdings nicht auf § 44 Abs 2 IPRG gestützt werden, wie das Berufungsgericht aus dem vermeintlichen Fehlen eines gewöhnlichen Arbeitsortes (§ 44 Abs 1 IPRG) abgeleitet hat. Die Kläger hatten nach den mit der beklagten Partei geschlossenen Verträgen ausschließlich im Irak auf die Dauer eines Jahres Montagearbeiten zu leisten. Daß es dazu infolge des Vertragsrücktritts der Kläger nicht mehr gekommen ist, läßt nicht den Schluß zu, daß ein Ort, an dem die Kläger ihre Arbeit gewöhnlich verrichteten, nicht bestand. Die "gewöhnliche Arbeitsverrichtung" meint nämlich den von den Parteien nach dem Vertrag beabsichtigten örtlichen Schwerpunkt der Arbeitsleistung, der hier im Irak liegen sollte, während die Kläger in Österreich nur vorbereitende Nebenleistungen (Bereithalten für die Abreise; Vornahme von Impfungen) zu erbringen hatten. Für die Beurteilung des "gewöhnlichen Arbeitsortes" ist, wie die Revision zutreffend ausführt, die Absicht der Parteien entscheidend (Schwimann, Neues Arbeitskollisionsrecht in Österreich, RdA 1981, 281 [283]; derselbe in Rummel, ABGB II, Rz 3 zu § 44 IPRG; derselbe, Grundriß des IPR 138 f; Schwimann-Schlemmer, Österreichisches Arbeitskollisionsrecht, RdA 1984, 201 [207]). Da der Arbeitsvertrag der Kläger als Hauptverpflichtung nur die Verrichtung von Montagearbeiten im Irak zum Gegenstand hatte, kann nicht gesagt werden, sie hätten keinen gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne des § 44 Abs 1 und 2 IPRG gehabt (vgl. auch Duchek-Schwind, IPR, § 44 FN 6). Eine Anknüpfung an das Recht des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz) hat (§ 44 Abs 2 IPRG), ist daher nicht möglich. Es liegt aber auch kein Fall der Entsendung vom gewöhnlichen Arbeitsort an einen Arbeitsort in einem anderen Staat vor (§ 44 Abs 1 Satz 2 IPRG), weil dies zur Voraussetzung hätte, daß das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt im Entsendungsstaat behält. Dies setzt mindestens das Bestehen eines gewöhnlichen Arbeitsortes vor der Entsendung, wenn auch nicht unbedingt vorherige tatsächliche Arbeitsleistung im Ausgangsstaat (die aber wohl die Regel ist) voraus (Schwimann, Neues Arbeitskollisionsrecht aaO 283). Auch verlangt die "Entsendung" die Absicht beider Parteien, die Arbeit in absehbarer Zukunft im Ausgangsstaat fortzusetzen (Schwimann aaO). Der Arbeitnehmer müßte dem entsendenden Betrieb entweder organisatorisch zugeordnet bleiben (zB Inspektor von Auslandsfilialen), oder es müßte nach der Parteienabsicht der überwiegende Teil der Beschäftigungsdauer nach der Rückkehr im Entsendungsstaat absolviert werden (Schwimann-Schlemmer aaO 207; Schwimann in Rummel aaO Rz 3; derselbe, Grundriß aaO 139; ähnlich Schwimann, Neues Arbeitskollisionsrecht aaO 283; eine noch stärkere Schwerpunktgewichtung für den Entsendungsstaat verlangt Rebhahn, Österreichisches Arbeitsrecht bei Sachverhalten mit Auslandsberührung in FS Strasser 59 [80]). Auf die Auffassungsunterschiede zwischen Schwimann und Rebhahn braucht hier nicht eingegangen zu werden, da die Kläger nur für die Montagearbeiten im Irak aufgenommen wurden, ein Arbeitsantritt im Inland von vornherein nicht beabsichtigt war, und damit eine Entsendung von einem gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich nicht in Betracht kommt.Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin sind die Arbeitsverträge der Kläger nach österreichischem Recht zu beurteilen. Die Heranziehung österreichischen Arbeitsrechts kann allerdings nicht auf Paragraph 44, Absatz 2, IPRG gestützt werden, wie das Berufungsgericht aus dem vermeintlichen Fehlen eines gewöhnlichen Arbeitsortes (Paragraph 44, Absatz eins, IPRG) abgeleitet hat. Die Kläger hatten nach den mit der beklagten Partei geschlossenen Verträgen ausschließlich im Irak auf die Dauer eines Jahres Montagearbeiten zu leisten. Daß es dazu infolge des Vertragsrücktritts der Kläger nicht mehr gekommen ist, läßt nicht den Schluß zu, daß ein Ort, an dem die Kläger ihre Arbeit gewöhnlich verrichteten, nicht bestand. Die "gewöhnliche Arbeitsverrichtung" meint nämlich den von den Parteien nach dem Vertrag beabsichtigten örtlichen Schwerpunkt der Arbeitsleistung, der hier im Irak liegen sollte, während die Kläger in Österreich nur vorbereitende Nebenleistungen (Bereithalten für die Abreise; Vornahme von Impfungen) zu erbringen hatten. Für die Beurteilung des "gewöhnlichen Arbeitsortes" ist, wie die Revision zutreffend ausführt, die Absicht der Parteien entscheidend (Schwimann, Neues Arbeitskollisionsrecht in Österreich, RdA 1981, 281 [283]; derselbe in Rummel, ABGB römisch zwei, Rz 3 zu Paragraph 44, IPRG; derselbe, Grundriß des IPR 138 f; Schwimann-Schlemmer, Österreichisches Arbeitskollisionsrecht, RdA 1984, 201 [207]). Da der Arbeitsvertrag der Kläger als Hauptverpflichtung nur die Verrichtung von Montagearbeiten im Irak zum Gegenstand hatte, kann nicht gesagt werden, sie hätten keinen gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins und 2 IPRG gehabt vergleiche auch Duchek-Schwind, IPR, Paragraph 44, FN 6). Eine Anknüpfung an das Recht des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, Paragraph 36, zweiter Satz) hat (Paragraph 44, Absatz 2, IPRG), ist daher nicht möglich. Es liegt aber auch kein Fall der Entsendung vom gewöhnlichen Arbeitsort an einen Arbeitsort in einem anderen Staat vor (Paragraph 44, Absatz eins, Satz 2 IPRG), weil dies zur Voraussetzung hätte, daß das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt im Entsendungsstaat behält. Dies setzt mindestens das Bestehen eines gewöhnlichen Arbeitsortes vor der Entsendung, wenn auch nicht unbedingt vorherige tatsächliche Arbeitsleistung im Ausgangsstaat (die aber wohl die Regel ist) voraus (Schwimann, Neues Arbeitskollisionsrecht aaO 283). Auch verlangt die "Entsendung" die Absicht beider Parteien, die Arbeit in absehbarer Zukunft im Ausgangsstaat fortzusetzen (Schwimann aaO). Der Arbeitnehmer müßte dem entsendenden Betrieb entweder organisatorisch zugeordnet bleiben (zB Inspektor von Auslandsfilialen), oder es müßte nach der Parteienabsicht der überwiegende Teil der Beschäftigungsdauer nach der Rückkehr im Entsendungsstaat absolviert werden (Schwimann-Schlemmer aaO 207; Schwimann in Rummel aaO Rz 3; derselbe, Grundriß aaO 139; ähnlich Schwimann, Neues Arbeitskollisionsrecht aaO 283; eine noch stärkere Schwerpunktgewichtung für den Entsendungsstaat verlangt Rebhahn, Österreichisches Arbeitsrecht bei Sachverhalten mit Auslandsberührung in FS Strasser 59 [80]). Auf die Auffassungsunterschiede zwischen Schwimann und Rebhahn braucht hier nicht eingegangen zu werden, da die Kläger nur für die Montagearbeiten im Irak aufgenommen wurden, ein Arbeitsantritt im Inland von vornherein nicht beabsichtigt war, und damit eine Entsendung von einem gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich nicht in Betracht kommt.
In erster Linie ist jedoch für die Beurteilung von Arbeitsverträgen jene Privatrechtsordnung maßgebend, die die Parteien im Wege der sogenannten "Rechtswahl" vereinbart haben (Schwimann, Neues Arbeitskollisionsrecht, 281 f). Da § 44 Abs 3 IPRG bestimmt, daß eine Rechtswahl nur beachtlich ist, wenn sie ausdrücklich getroffen wurde, reicht zum Unterschied von der allgemein für Schuldverhältnisse geltenden Regel des § 35 Abs 1 IPRG eine schlüssige Rechtswahl hier nicht aus. Die Beschränkung auf eine ausdrückliche Rechtswahl soll dem Schutz des Arbeitnehmers durch Rechtsklarheit dienen (Schwimann, Grundriß 141; derselbe in Rummel Rz 6; Schwimann-Schlemmer aaO 208). Nach Meinung dieser Autoren ist die Ausdrücklichkeit auch bei Wahl eines für den Arbeitnehmer günstigeren Rechts nicht entbehrlich, anderer Meinung ist Rebhahn (aaO 83). Diese Streitfrage bedarf hier aber keiner Klärung, weil die Parteien für mehrere Sachfragen des Arbeitsvertrages (Schlechtwetterregelung; Ansprüche bei Erkrankung; sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Arbeitsvertrages) die Anwendung österreichischen Rechts vereinbarten und zudem bei den Urlaubsansprüchen auf die "gesetzlichen Ansprüche" verwiesen haben. Ob sie damit auch für alle anderen arbeitsrechtlichen Fragen die Anwendung österreichischen Arbeitsrechts vereinbaren wollten, ist daher keine Frage der nach § 44 Abs 3 IPRG verbotenen schlüssigen Rechtswahl (§ 35 IPRG, § 863 ABGB), sondern der Auslegung des Umfanges der ausdrücklich getroffenen Rechtswahl (§ 914 ABGB). Wegen des Zusammenhanges der ausdrücklich dem österreichischen Recht unterstellten Sachgebiete mit den übrigen Materien des Arbeitsrechts kann die Vereinbarung der Parteien aber nur dahin verstanden werden, daß diese die österreichische Rechtsordnung insgesamt als maßgebend angenommen haben, soweit sich nicht aus dem Vertrag im Zusammenhang mit allfälligen Eingriffsnormen des Arbeitsortes (wie etwa bei der Arbeitszeitregelung, wo die Parteien anstelle des Sonntags den Freitag als regelmäßigen Ruhetag festsetzten) etwas anderes ergibt. Die Vorinstanzen haben daher im Ergebnis zutreffend österreichisches Arbeitsrecht angewendet.In erster Linie ist jedoch für die Beurteilung von Arbeitsverträgen jene Privatrechtsordnung maßgebend, die die Parteien im Wege der sogenannten "Rechtswahl" vereinbart haben (Schwimann, Neues Arbeitskollisionsrecht, 281 f). Da Paragraph 44, Absatz 3, IPRG bestimmt, daß eine Rechtswahl nur beachtlich ist, wenn sie ausdrücklich getroffen wurde, reicht zum Unterschied von der allgemein für Schuldverhältnisse geltenden Regel des Paragraph 35, Absatz eins, IPRG eine schlüssige Rechtswahl hier nicht aus. Die Beschränkung auf eine ausdrückliche Rechtswahl soll dem Schutz des Arbeitnehmers durch Rechtsklarheit dienen (Schwimann, Grundriß 141; derselbe in Rummel Rz 6; Schwimann-Schlemmer aaO 208). Nach Meinung dieser Autoren ist die Ausdrücklichkeit auch bei Wahl eines für den Arbeitnehmer günstigeren Rechts nicht entbehrlich, anderer Meinung ist Rebhahn (aaO 83). Diese Streitfrage bedarf hier aber keiner Klärung, weil die Parteien für mehrere Sachfragen des Arbeitsvertrages (Schlechtwetterregelung; Ansprüche bei Erkrankung; sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Arbeitsvertrages) die Anwendung österreichischen Rechts vereinbarten und zudem bei den Urlaubsansprüchen auf die "gesetzlichen Ansprüche" verwiesen haben. Ob sie damit auch für alle anderen arbeitsrechtlichen Fragen die Anwendung österreichischen Arbeitsrechts vereinbaren wollten, ist daher keine Frage der nach Paragraph 44, Absatz 3, IPRG verbotenen schlüssigen Rechtswahl (Paragraph 35, IPRG, Paragraph 863, ABGB), sondern der Auslegung des Umfanges der ausdrücklich getroffenen Rechtswahl (Paragraph 914, ABGB). Wegen des Zusammenhanges der ausdrücklich dem österreichischen Recht unterstellten Sachgebiete mit den übrigen Materien des Arbeitsrechts kann die Vereinbarung der Parteien aber nur dahin verstanden werden, daß diese die österreichische Rechtsordnung insgesamt als maßgebend angenommen haben, soweit sich nicht aus dem Vertrag im Zusammenhang mit allfälligen Eingriffsnormen des Arbeitsortes (wie etwa bei der Arbeitszeitregelung, wo die Parteien anstelle des Sonntags den Freitag als regelmäßigen Ruhetag festsetzten) etwas anderes ergibt. Die Vorinstanzen haben daher im Ergebnis zutreffend österreichisches Arbeitsrecht angewendet.
Die Revisionswerberin verkennt die Rechtsfolgen der ihrer Ansicht nach verfehlten Beurteilung des Sachverhaltes nach inländischem Recht, wenn sie behauptet, die Vorinstanzen seien daher unzuständig gewesen, so daß das Verfahren mangels inländischer Gerichtsbarkeit nichtig sei. Die inländische Jurisdiktion ist nicht von der Anwendbarkeit inländischen Sachrechtes abhängig. Die sogenannte "Gleichlauftheorie" (dazu eingehend Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht 27 ff) kommt nur ganz ausnahmsweise zum Tragen, wenn mit Sicherheit kein ausreichendes inländisches Justizbedürfnis gegeben ist (Schwimann aaO 41). Grundsätzlich ist auch in Arbeitsgerichtssachen die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ("indiziert"), wenn ein inländisches Gericht örtlich zuständig ist (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 62; zur "Indikationentheorie" Schwimann aaO 23). Im Hinblick auf die Gerichtsstände des § 3 ArbGG kann somit von einer fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit keine Rede sein.Die Revisionswerberin verkennt die Rechtsfolgen der ihrer Ansicht nach verfehlten Beurteilung des Sachverhaltes nach inländischem Recht, wenn sie behauptet, die Vorinstanzen seien daher unzuständig gewesen, so daß das Verfahren mangels inländischer Gerichtsbarkeit nichtig sei. Die inländische Jurisdiktion ist nicht von der Anwendbarkeit inländischen Sachrechtes abhängig. Die sogenannte "Gleichlauftheorie" (dazu eingehend Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht 27 ff) kommt nur ganz ausnahmsweise zum Tragen, wenn mit Sicherheit kein ausreichendes inländisches Justizbedürfnis gegeben ist (Schwimann aaO 41). Grundsätzlich ist auch in Arbeitsgerichtssachen die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ("indiziert"), wenn ein inländisches Gericht örtlich zuständig ist (Stanzl, Arbeitsgerichtliches Verfahren 62; zur "Indikationentheorie" Schwimann aaO 23). Im Hinblick auf die Gerichtsstände des Paragraph 3, ArbGG kann somit von einer fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit keine Rede sein.
Auch die Ansicht der Revisionswerberin, die Arbeitsverträge der Kläger sollten erst dann "zum Tragen kommen" (gemeint offenbar: rechtswirksam werden), wenn diese die Arbeit im Irak aufgenommen hätten, ist verfehlt. Die beklagte Partei vermengt damit Fragen des rechtsgültigen Vertragsabschlusses und des Beginnes der (beiderseitigen) Hauptleistungen (Punkt 3.1 des Vertrages). Daß die Kläger aus dem ohne Verschulden der beklagten Partei verschobenen Beginn der Hauptleistungen keine Entgelt- oder Schadenersatzansprüche ableiten können, haben die Vorinstanzen ohnehin angenommen. Da auch der Erstkläger seine Ansprüche nur hilfsweise auf rückständiges Arbeitsentgelt für die Zeit zwischen Vertragsabschluß und Vertragsrücktritt stützt, bedarf diese Rechtsansicht keiner weiteren Überprüfung.
Zu Unrecht beruft sich die Revisionswerberin auf Punkt 11.2 der Verträge, wonach das Dienstverhältnis bei Eintritt von Umständen, die vom Dienstgeber weder gewollt noch beabsichtigt wurden, mit sofortiger Wirkung aufgelöst sei. Die beklagte Partei will damit - ebenso wie mit der von den Feststellungen der Vorinstanzen abweichenden Behauptung, sie habe die Vertragserfüllung nicht vereitelt - nicht wahrhaben, daß sie sich durch die Weitergabe des Auftrages an einen Subunternehmer nach dem Abschluß der Arbeitsverträge mit den Klägern (zumindest) der (praktischen) Möglichkeit begeben hat, diese Verträge zu erfüllen, und den Erstkläger darauf verwies, entweder mit dem Subunternehmer abzuschließen oder sich in Graz eine andere Arbeit zu suchen. Die Kläger haben die Erfüllung des Vertrages auch nicht vereitelt oder auf diesen "verzichtet". Die Unmutsäußerung des Erstklägers, er "pfeife auf den Vertrag", die sich wohl nur auf den ihm damals gerade angebotenen ungünstigeren Dienstvertrag mit dem Subunternehmer beziehen konnte, war im Zusammenhang mit seiner weiteren Äußerung, er habe nunmehr zwei Monate auf seinen Einsatz im Irak gewartet und fühle sich an den Dienstvertrag mit der beklagten Partei gebunden, als Bestehen auf der Vertragserfüllung durch die beklagte Partei und gleichzeitig als Bereitschaft, diesen Vertrag zu erfüllen, aufzufassen. Auch der Zweitkläger hat, falls er zur Besprechung vom 10.5.1982 nicht erschienen ist, die Vertragserfüllung nicht vereitelt, war doch mit ihm vereinbart, daß er vom Beginn der Montage verständigt werde. Die beklagte Partei hat den Zweitkläger vorher auch mehrmals davon verständigt, daß es noch nicht so weit sei. Beide Kläger sind daher nicht dafür verantwortlich, daß es nicht zu ihren Arbeitsleistungen im Irak kam. Sie haben vielmehr infolge verschuldeter Vereitelung der Erfüllung durch die beklagte Partei berechtigt den Vertrag aufgelöst. Der Erstkläger vollzog diese Auflösung in Form einer "Austrittserklärung", während der Zweitkläger nach Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Ob der Rücktritt von einem Arbeitsvertrag nur bis zum vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses oder auch noch bis zum späteren tatsächlichen Dienstantritt möglich ist (so wohl die sondergesetzliche Regelung des § 30 Abs 3 S 2 AngG; vgl dazu Floretta-Spielbüchler-Straßer, Individualarbeitsrecht 2 233 f) kann dahingestellt bleiben, weil die für den vorliegenden Fall relevanten Rechtsfolgen des Rücktritts und Austritts dieselben sind. Auf den Wortlaut der Auflösungserklärung der beiden Kläger kommt es daher nicht an. Das ABGB behandelt den Rücktritt vom Dienstvertrag vor Beginn des Dienstverhältnisses im Rahmen der Regelung dieses Vertragstyps nicht. Die Ansicht der Lehre geht dahin, daß die sondergesetzlichen Regelungen der §§ 31 AngG, § 31 GutsAngG, § 15 HGHAngG und § 41 SchSpG nicht analogiefähig sind, sondern der Rücktritt vom Dienstvertrag nur nach den allgemeinen Grundsätzen über den Vertragsrücktritt zulässig ist, wenn der Dienstnehmer den Dienst nicht antritt oder der Dienstgeber ihn in den Dienst nicht aufnimmt (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 46 zu §§ 1158-1159 c; Adler-Höller in Klang 2 V 234, 310; Floretta-Spielbüchler-Strasser, aaO); dies hat zur Folge, daß der Zurücktretende zur Setzung einer Nachfrist verpflichtet ist (Arb 6.247), sofern nicht der Rücktrittsgrund einem Austrittsgrund entspricht (Krejci aaO;Zu Unrecht beruft sich die Revisionswerberin auf Punkt 11.2 der Verträge, wonach das Dienstverhältnis bei Eintritt von Umständen, die vom Dienstgeber weder gewollt noch beabsichtigt wurden, mit sofortiger Wirkung aufgelöst sei. Die beklagte Partei will damit - ebenso wie mit der von den Feststellungen der Vorinstanzen abweichenden Behauptung, sie habe die Vertragserfüllung nicht vereitelt - nicht wahrhaben, daß sie sich durch die Weitergabe des Auftrages an einen Subunternehmer nach dem Abschluß der Arbeitsverträge mit den Klägern (zumindest) der (praktischen) Möglichkeit begeben hat, diese Verträge zu erfüllen, und den Erstkläger darauf verwies, entweder mit dem Subunternehmer abzuschließen oder sich in Graz eine andere Arbeit zu suchen. Die Kläger haben die Erfüllung des Vertrages auch nicht vereitelt oder auf diesen "verzichtet". Die Unmutsäußerung des Erstklägers, er "pfeife auf den Vertrag", die sich wohl nur auf den ihm damals gerade angebotenen ungünstigeren Dienstvertrag mit dem Subunternehmer beziehen konnte, war im Zusammenhang mit seiner weiteren Äußerung, er habe nunmehr zwei Monate auf seinen Einsatz im Irak gewartet und fühle sich an den Dienstvertrag mit der beklagten Partei gebunden, als Bestehen auf der Vertragserfüllung durch die beklagte Partei und gleichzeitig als Bereitschaft, diesen Vertrag zu erfüllen, aufzufassen. Auch der Zweitkläger hat, falls er zur Besprechung vom 10.5.1982 nicht erschienen ist, die Vertragserfüllung nicht vereitelt, war doch mit ihm vereinbart, daß er vom Beginn der Montage verständigt werde. Die beklagte Partei hat den Zweitkläger vorher auch mehrmals davon verständigt, daß es noch nicht so weit sei. Beide Kläger sind daher nicht dafür verantwortlich, daß es nicht zu ihren Arbeitsleistungen im Irak kam. Sie haben vielmehr infolge verschuldeter Vereitelung der Erfüllung durch die beklagte Partei berechtigt den Vertrag aufgelöst. Der Erstkläger vollzog diese Auflösung in Form einer "Austrittserklärung", während der Zweitkläger nach Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Ob der Rücktritt von einem Arbeitsvertrag nur bis zum vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses oder auch noch bis zum späteren tatsächlichen Dienstantritt möglich ist (so wohl die sondergesetzliche Regelung des Paragraph 30, Absatz 3, S 2 AngG; vergleiche dazu Floretta-Spielbüchler-Straßer, Individualarbeitsrecht 2 233 f) kann dahingestellt bleiben, weil die für den vorliegenden Fall relevanten Rechtsfolgen des Rücktritts und Austritts dieselben sind. Auf den Wortlaut der Auflösungserklärung der beiden Kläger kommt es daher nicht an. Das ABGB behandelt den Rücktritt vom Dienstvertrag vor Beginn des Dienstverhältnisses im Rahmen der Regelung dieses Vertragstyps nicht. Die Ansicht der Lehre geht dahin, daß die sondergesetzlichen Regelungen der Paragraphen 31, AngG, Paragraph 31, GutsAngG, Paragraph 15, HGHAngG und Paragraph 41, SchSpG nicht analogiefähig sind, sondern der Rücktritt vom Dienstvertrag nur nach den allgemeinen Grundsätzen über den Vertragsrücktritt zulässig ist, wenn der Dienstnehmer den Dienst nicht antritt oder der Dienstgeber ihn in den Dienst nicht aufnimmt (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 46 zu Paragraphen 1158 -, 1159, c; Adler-Höller in Klang 2 römisch fünf 234, 310; Floretta-Spielbüchler-Strasser, aaO); dies hat zur Folge, daß der Zurücktretende zur Setzung einer Nachfrist verpflichtet ist (Arb 6.247), sofern nicht der Rücktrittsgrund einem Austrittsgrund entspricht (Krejci aaO;
Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO). Der Zweitkläger hat diese Nachfrist gesetzt; der Erstkläger aber war dazu nicht verpflichtet, weil ihn der Geschäftsführer der beklagten Partei vor die Alternative stellte, mit dem Subunternehmer abzuschließen oder sich einen anderen Posten zu suchen und damit die Vertragserfüllung endgültig ablehnte. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts sind die Bestimmungen des § 1162 b ABGB sinngemäß anzuwenden (EvBl 1958/161; SozM I A/d 1299; Krejci aaO; auch Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO 234). Die Kläger behielten daher - von der Zeit an, von der die beklagte Partei den Vertrag durch ihre Indienstnahme spätestens hätte erfüllen müssen (also ab dem möglichen Beginn ihres Einsatzes im Irak etwa Mitte Mai 1982) ihre vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit hätte verstreichen müssen. Soweit dieser Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer das ganze, für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug fordern. Da sich die Kläger auf die Bezahlung von drei Monatsentgelten beschränken, kann auch die Frage einer allfälligen analogen Anwendung der §§ 31 Abs 1 AngG und GutsAngG (Beschränkung der Ansprüche auf drei Monatsentgelte, falls die vereinbarte Dienstdauer diesen Zeitraum übersteigt; § 15 HGHAngG und § 42 SchSpG enthalten diese Beschränkung nicht) unerörtert bleiben.Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO). Der Zweitkläger hat diese Nachfrist gesetzt; der Erstkläger aber war dazu nicht verpflichtet, weil ihn der Geschäftsführer der beklagten Partei vor die Alternative stellte, mit dem Subunternehmer abzuschließen oder sich einen anderen Posten zu suchen und damit die Vertragserfüllung endgültig ablehnte. Für die Rechtsfolgen des Rücktritts sind die Bestimmungen des Paragraph 1162, b ABGB sinngemäß anzuwenden (EvBl 1958/161; SozM römisch eins A/d 1299; Krejci aaO; auch Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO 234). Die Kläger behielten daher - von der Zeit an, von der die beklagte Partei den Vertrag durch ihre Indienstnahme spätestens hätte erfüllen müssen (also ab dem möglichen Beginn ihres Einsatzes im Irak etwa Mitte Mai 1982) ihre vertragsgemäßen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit hätte verstreichen müssen. Soweit dieser Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer das ganze, für diese Zeit gebührende Entgelt ohne Abzug fordern. Da sich die Kläger auf die Bezahlung von drei Monatsentgelten beschränken, kann auch die Frage einer allfälligen analogen Anwendung der Paragraphen 31, Absatz eins, AngG und GutsAngG (Beschränkung der Ansprüche auf drei Monatsentgelte, falls die vereinbarte Dienstdauer diesen Zeitraum übersteigt; Paragraph 15, HGHAngG und Paragraph 42, SchSpG enthalten diese Beschränkung nicht) unerörtert bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.