Rechtssatz RS0077385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077385
Geschäftszahl
14Ob81/86 (14Ob82/86)
Entscheidungsdatum
27.05.1986
Rechtssatz
Eine Anknüpfung an das Recht des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz) hat (§ 44 Abs 2 IPRG), ist nicht möglich, wenn nach dem entscheidenden Parteiwillen der beabsichtigte örtliche Schwerpunkt der Arbeitsleistungen (die "gewöhnliche Arbeitsverrichtung") im Ausland liegen sollte, während im Inland nur vorbereitende Nebenleistungen (Bereithalten für die Abreise; Vornahme von Impfungen) zu erbringen waren; dies gilt aus dann, wenn es zur Arbeit im Ausland nicht mehr gekommen ist.Eine Anknüpfung an das Recht des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, Paragraph 36, zweiter Satz) hat (Paragraph 44, Absatz 2, IPRG), ist nicht möglich, wenn nach dem entscheidenden Parteiwillen der beabsichtigte örtliche Schwerpunkt der Arbeitsleistungen (die "gewöhnliche Arbeitsverrichtung") im Ausland liegen sollte, während im Inland nur vorbereitende Nebenleistungen (Bereithalten für die Abreise; Vornahme von Impfungen) zu erbringen waren; dies gilt aus dann, wenn es zur Arbeit im Ausland nicht mehr gekommen ist.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 81/86
Entscheidungstext OGH 27.05.1986 14 Ob 81/86
Veröff: SZ 59/91 = EvBl 1986/178 S 760 = JBl 1987,196 = RdW 1987,59 = Arb 10537 = ZAS 1987,50 (Beck-Mannagetta-Mayer-Maly)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077385
Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0140OB00081_8600000_007