Rechtssatz RS0028219
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028219
Entscheidungsdatum
13.07.1988
Norm
AngG §19 Abs1 I
AngG §19 Abs2 II1
Rechtssatz
Indizien dafür, daß zwischen den Parteien schon bei Abschluß des schriftlichen Arbeitsvertrages Einigkeit darüber bestand, daß das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Ablauf der Probezeit enden, sondern darüber hinaus fortgesetzt werden sollte, sind etwa, daß zwar der Beginn der Tätigkeit festgelegt, aber kein Ende des Arbeitsverhältnisses in Aussicht genommen wurde, daß während der Probezeit eine Stellenbeschreibung entwickelt werden sollte, daß ferner erhebliche Vordienstzeiten angerechnet wurden, daß für die Zeit nach der Probezeit die Kündigungsfristen des Kollektivvertrags gelten und daß schließlich nach Ablauf der Probezeit neue Vereinbarungen über die Gehaltszahlungen getroffen werden sollten.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 68/88
Entscheidungstext OGH 13.07.1988 9 ObA 68/88
Veröff: RdW 1989,70 = WBl 1988,399; hiezu Mosler WBl 1988,391
Schlagworte
SW: Endigung, Beendigung, Auflösung, Zeitablauf, Befristung,
unbefristet, Fortsetzen, Weiterbestehen, Verlängerung, Angestellte,
Dauer, befristet, Dienstverhältnis auf Probe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028219
Dokumentnummer
JJR_19880713_OGH0002_009OBA00068_8800000_001