Entscheidungsgründe:
Mit der Behauptung, sein Arbeitsverhältnis habe nach Einrechnung von Vordienstzeiten einvernehmlich durch Zeitablauf am 26. Dezember 1983 geendet, begehrt der Kläger S 84.175 brutto sA an Abfertigung und S 12.950 brutto sA an restlicher Urlaubsentschädigung.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe das auf sechs Monate zur Probe abgeschlossene Arbeitsverhältnis selbst gekündigt. Ihm stehe ein Abfertigungsanspruch im übrigen auch wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht zu. Der Kläger habe zugesichert, daß er nach Ablauf der Probezeit mindestens fünf Jahre im Betrieb tätig sein wolle. Nur aus diesem Grunde sei es zu einer Anrechnung von Vordienstzeiten gekommen. Keine der Parteien habe beabsichtigt, daß dem Kläger bei einem Ausscheiden während der Probezeit ein Abfertigungs- und Urlaubsanspruch unter Anrechnung der Vordienstzeiten gebühren sollte. Insoferne sei das Begehren des Klägers auch sittenwidrig. Da er die Abrechnung seiner Urlaubsansprüche ohne Berücksichtigung der Vordienstzeiten widerspruchslos zur Kenntnis genommen habe, habe er die Vereinbarung im Sinne des Beklagtenvorbringens anerkannt.
Überdies wandte die Beklagte Gegenforderungen von insgesamt S 202.705 aus Ersatzansprüchen ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die Parteien schlossen am 14. Juni 1983 einen schriftlichen Dienstvertrag, der unter anderem lautet:
"1. Dienstbeginn des Herrn P*** am 1. Juli 1983 als Disponent im Transportbereich.
2. Aufgabenstellung im bekannten Rahmen eines Disponenten im Transportbetrieb. Eine Stellenbeschreibung wird in der Probezeit entwickelt.
Gehalt während der Probezeit öS 17.000 netto.....
Herrn P*** werden acht Jahre und elf Monate aus seiner früheren Tätigkeit auf Urlaubs- und Abfertigungsansprüche angerechnet.
7. Probezeit wird auf sechs Monate vereinbart. In der Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen
bis zum dritten Monat wöchentlich zum Wochenende
danach bis zum Ende der Probezeit monatlich zum Monatsletzten gekündigt werden. Danach treten die Kündigungsfristen des Kollektivvertrags in Kraft.
..........
10. Nach erfolgreich abgeschlossener Probezeit werden neue Vereinbarungen über die Gehaltszahlungen getroffen."
Die Anrechnung der Vordienstzeiten wurde über Wunsch des Klägers in die Vereinbarung aufgenommen. Es ist nicht feststellbar, daß die Anrechnung der Vordienstzeiten erst im Falle eines endgültigen Arbeitsvertrages nach Ablauf der Probezeit gelten sollte und nicht schon ab Dienstantritt des Klägers bei der Beklagten. Es ist weiters nicht feststellbar, daß bei Vertragsabschluß davon ausgegangen worden wäre, daß der Kläger nach Ablauf der Probezeit auf jeden Fall eine bestimmte Zeit bei der Beklagten tätig bleiben sollte. Dem Kläger war aber daran gelegen, sich bei der Beklagten eine Lebensstellung aufzubauen; er wollte das Arbeitsverhältnis bei positiven Erfahrungen in der Probezeit darüber hinaus fortsetzen. Er begann seine Tätigkeit für die Beklagte am 27. Juni 1983. Am 2. November 1983 kam es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf sich der Kläger zu den Vorwürfen der Beklagten dahin äußerte, daß er sich nach einer anderen Arbeit umsehen müsse; eine weitere Zusammenarbeit erscheine ihm nicht mehr sinnvoll. Die Beklagte erwiderte, wenn er es so meine, sei das gut. Nachdem der Kläger noch einige Tage mit seinem Nachfolger gearbeitet hatte, überreichte er der Beklagten am 28. November 1983 ein mit 25. November 1983 datiertes Schreiben folgenden Inhalts:
"Endigung des befristeten Dienstverhältnisses
..........
Ich teile Ihnen mit, daß ich das am 27.6.1983 zur Probe abgeschlossene Dienstverhältnis nicht mehr verlängern werde. Wir haben vertraglich eine Probezeit von sechs Monaten abgeschlossen, wobei dies jedoch arbeitsrechtlich nicht zulässig ist. Die über einen Monat hinausgehende Dienstzeit wird laut Auskunft der Kammer für Arbeiter und Angestellte als befristetes Dienstverhältnis angesehen. Dies beträgt in meinem Fall fünf Monate und endet mit 26.12.1983.
Ich bin nicht willens, das zur Probe abgeschlossene Dienstverhältnis zu verlängern."
Die Beklagte unterfertigte den Durchschlag dieses Schreibens am selben Tag mit dem Zusatz: "Gelesen und akzeptiert". Sie meldete den Kläger mit 26. Dezember 1983 bei der Tiroler Gebietskrankenkasse ab und erstellte eine Endabrechnung. Ausgehend von einem monatlichen Bruttoentgelt von S 24.050 erhielt der Kläger bei Ende des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabfindung von S 13.225 brutto. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die schriftlich vereinbarte Probezeit in Auslegung des Parteiwillens dahin zu verstehen sei, daß die Parteien im Anschluß an die gesetzlich auf einen Monat beschränkte Probezeit ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen hätten. Dieses Arbeitsverhältnis habe der Kläger mit seinem Schreiben vom 25. November 1983 selbst gekündigt, so daß er keinen Anspruch auf Abfertigung habe. Die ihm zustehende Urlaubsabfindung habe er schon erhalten. Feststellungen hinsichtlich der Gegenforderung seien entbehrlich.
Das Berufungsgericht verhandelte die Arbeitsrechtssache gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG von neuem und übernahm die Feststellungen des Erstgerichts. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß zwischen den Parteien kein befristetes, sondern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beabsichtigt gewesen sei, welches der Kläger mit seinem Schreiben vom 25. November 1983 einseitig zur Auflösung gebracht habe. Auch wenn er hinsichtlich des Vorliegens eines befristeten Arbeitsverhältnisses einer rechtlichen Fehleinschätzung unterlegen sei, habe er eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er das Arbeitsverhältnis über den 26. Dezember 1983 hinaus nicht mehr fortsetzen wolle. Der von der Beklagten angebrachte Zusatz "Gelesen und akzeptiert" könne nicht im Sinne einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gedeutet werden, sondern sei dahin zu verstehen, daß die Beklagte den Inhalt des Schreibens des Klägers zur Kenntnis genommen habe.Das Berufungsgericht verhandelte die Arbeitsrechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem und übernahm die Feststellungen des Erstgerichts. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß zwischen den Parteien kein befristetes, sondern ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beabsichtigt gewesen sei, welches der Kläger mit seinem Schreiben vom 25. November 1983 einseitig zur Auflösung gebracht habe. Auch wenn er hinsichtlich des Vorliegens eines befristeten Arbeitsverhältnisses einer rechtlichen Fehleinschätzung unterlegen sei, habe er eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er das Arbeitsverhältnis über den 26. Dezember 1983 hinaus nicht mehr fortsetzen wolle. Der von der Beklagten angebrachte Zusatz "Gelesen und akzeptiert" könne nicht im Sinne einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gedeutet werden, sondern sei dahin zu verstehen, daß die Beklagte den Inhalt des Schreibens des Klägers zur Kenntnis genommen habe.
Eine Absprache darüber, ob die Anrechnung der Vordienstzeiten auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit von sechs Monaten gelten sollte, sei nicht feststellbar. Zur Auslegung des Parteiwillens stehe nur der schriftliche Dienstvertrag zur Verfügung, aus dem sich keine solche Vereinbarung ergebe. Es sei nicht davon auszugehen, daß die Parteien eine Anrechnung so erheblicher Vordienstzeiten auch für den Fall gewollt hätten, daß das Arbeitsverhältnis während der Probezeit oder mit Ablauf der Probezeit ende. Nach Treu und Glauben seien die Abrechnungsvereinbarungen vielmehr im Lichte eines von den Parteien beabsichtigten, über diesen Zeitraum hinausreichenden Arbeitsverhältnisses zu sehen. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Urlaubsentschädigung fehle es auch an der Erfüllung der Wartezeit des § 2 Abs 2 UrlG.Eine Absprache darüber, ob die Anrechnung der Vordienstzeiten auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Probezeit von sechs Monaten gelten sollte, sei nicht feststellbar. Zur Auslegung des Parteiwillens stehe nur der schriftliche Dienstvertrag zur Verfügung, aus dem sich keine solche Vereinbarung ergebe. Es sei nicht davon auszugehen, daß die Parteien eine Anrechnung so erheblicher Vordienstzeiten auch für den Fall gewollt hätten, daß das Arbeitsverhältnis während der Probezeit oder mit Ablauf der Probezeit ende. Nach Treu und Glauben seien die Abrechnungsvereinbarungen vielmehr im Lichte eines von den Parteien beabsichtigten, über diesen Zeitraum hinausreichenden Arbeitsverhältnisses zu sehen. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Urlaubsentschädigung fehle es auch an der Erfüllung der Wartezeit des Paragraph 2, Absatz 2, UrlG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.