Rechtssatz RS0028301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028301
Entscheidungsdatum
23.07.1988
Norm
ABGB §863 GI
AngG §19 Abs1 I2c
AngG §19 Abs2
Rechtssatz
Erklärt der Arbeitnehmer, daß sein befristetes Arbeitsverhältnis mit einem bestimmten Tag ende (rechtlich unzutreffende Wissenserklärung) und daß er nicht willens sei, das zur Probe abgeschlossene Arbeitsverhältnis zu verlängern, und nimmt der Arbeitgeber mit dem Bemerken "Gelesen und akzeptiert" dies zur Kenntnis, waren aber beide Parteien gleichermaßen darüber einig, das an sich unbefristete Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen nicht mehr fortzusetzen, kommt dies einer einvernehmlichen Auflösung gleich.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 68/88
Entscheidungstext OGH 23.07.1988 9 ObA 68/88
Veröff: WBl 1988,399; hiezu Mosler WBl 1988,391
Schlagworte
SW: Befristung, Zeitablauf, Ende, Beendigung, Endigung, auf bestimmte
Zeit, Probezeit, Verlängerung, Fortsetzen, Weiterbestehen,
Angestellte, Umdeutung, vorzeitige Auflösung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028301
Dokumentnummer
JJR_19880723_OGH0002_009OBA00068_8800000_002