Norm
AngG §19 Abs1 I
AngG §19 Abs2 II2
Rechtssatz
Durch Abschluss eines - provisorischen oder probeweisen Dienstverhältnisses auf eine einen Monat übersteigende bestimmte Dauer wird kein solches Dienstverhältnis auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe begründet. Die Erprobung ist dabei nur das - rechtlich unerhebliche - Motiv des Vertragsabschlusses; das Dienstverhältnis selbst ist auf bestimmte Zeit abgeschlossen, der Dienstgeber behält sich aber - unverbindlich - die Erneuerung des Dienstverhältnisses nach Ablauf der bestimmten Vertragszeit vor.
Schlagworte
Befristung, Probedienstverhältnis, Verlängerung, Fortsetzen, Weiterbestehen, Angestellte, Auflösung, , Ende, Endigung, Beendigung, Zeitablauf, Umdeutung, Probezeit, Probemonat, befristet
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0028263
Dokumentnummer
JJR_19790220_OGH0002_0040OB00125_7800000_003