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Entscheidung 9 ObA 9/17i×

Entscheidung 9 ObA 9/17i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027860 Rechtssatz 25.01.1989Zivilrecht
Private Dienstverhältnisse von Ärzten unterliegen dem AngG. Der gesetzliche Ausbildungszweck ändert nichts daran, daß das Rechtsverhältnis zwischen den anerkannten Ausbildungsstätten und den in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt stehenden Ärz …
RS0028231 Rechtssatz 20.02.1979Zivilrecht
Nicht jede Vereinbarung einer das gesetzliche Höchstausmaß übersteigenden Probezeit führt zur Annahme eines befristeten Dienstverhältnisses (§ 19 Abs 1 AngG). Entscheidend ist, ob nach dem Willen der Parteien - von der (teilnichtigen) nichtigen Vereinbarung …
RS0028263 Rechtssatz 20.02.1979Zivilrecht
Durch Abschluss eines - provisorischen oder probeweisen Dienstverhältnisses auf eine einen Monat übersteigende bestimmte Dauer wird kein solches Dienstverhältnis auf Probe, sondern ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis zur Probe begründet. Die Erprobung …
RS0028444 Rechtssatz 28.08.1991Zivilrecht
Das nur für kurze Dauer von höchstens einem Monat zulässige Probearbeitsverhältnis soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, sich davon zu überzeugen, ob der Arbeitnehmer sich für die zugedachte Stellung eignet, bevor er ihn endgültig in den Dienst nimmt; …
RS0035976 Rechtssatz 25.09.1984Zivilrecht
Kostenvorbehalt (nicht: Zuspruch von Kosten der Rekursbeantwortung) bei Erfolglosigkeit eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2, Abs 2 ZPO.
RS0081830 Rechtssatz 08.11.1995Zivilrecht
Die VBO ist eine Vertragsschablone, die kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Dienstvertrag Vertragsinhalt wird.
RS0116309 Rechtssatz 18.04.2002Zivilrecht
Trotz Übernahme des Vertragsbedienstetengesetzes als Vertragsschablone für die Einzelverträge der Beschäftigten der ausgegliederten Unternehmen der Post bleiben die Vorschriften des Urlaubsgesetzes über die Einbeziehung regelmäßigen Entgelts für Überstunden …
RS0121557 Rechtssatz 09.11.2006Zivilrecht
Die Berücksichtigung des Inhalts einer in den Feststellungen der Vorinstanzen - wenn auch ohne wörtliche Wiedergabe - enthaltenen Urkunde, deren Echtheit überdies zugestanden wurde, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfordert nicht die amtswegige Durchf …