Rechtssatz RS0028444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028444
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Rechtssatz
Das nur für kurze Dauer von höchstens einem Monat zulässige Probearbeitsverhältnis soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, sich davon zu überzeugen, ob der Arbeitnehmer sich für die zugedachte Stellung eignet, bevor er ihn endgültig in den Dienst nimmt; andererseits soll auch der Arbeitnehmer Gelegenheit haben, die Verhältnisses im Betrieb kennenzulernen. Deshalb kann während dieser kurzen Zeit jede der beiden Parteien das Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung lösen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 161/91
Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 161/91
Veröff: SZ 64/114 = Arb 10967 = RdW 1993,153 = ecolex 1991,874
- 9 ObA 112/94
Entscheidungstext OGH 29.06.1994 9 ObA 112/94
Auch; nur: Deshalb kann während dieser kurzen Zeit jede der beiden Parteien das Arbeitsverhältnis ohne Angabe eines Grundes mit sofortiger Wirkung lösen. (T1)
Beisatz: § 48 ASGG (T2)
- 8 ObA 51/03p
Entscheidungstext OGH 07.08.2003 8 ObA 51/03p
- 8 ObA 3/11s
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 ObA 3/11s
Beisatz: Die enge zeitliche Begrenzung der Zulässigkeit der Vereinbarung eines Probemonats dient der Vermeidung der Umgehung des arbeitsrechtlichen Bestandschutzes. (T3)
- 9 ObA 68/12h
Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 68/12h
Auch; Beis wie T3
- 9 ObA 118/13p
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 ObA 118/13p
Beis wie T3
- 9 ObA 9/17i
Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 9/17i
Auch; Beis wie T3
- 8 ObA 31/18v
Entscheidungstext OGH 19.07.2018 8 ObA 31/18v
Beisatz: Selbst wenn der Dienstnehmer sich bereits während des Auswahlverfahrens und des ersten Dienstverhältnisses ein Urteil über gewisse Aspekte der Persönlichkeit und Arbeit der Dienstnehmerin bilden konnte, lässt sich daraus jedoch nicht grundsätzlich ableiten, dass kein gerechtfertigtes Interesse daran bestanden hat, sich ein abschließendes Urteil erst im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, für die die Dienstnehmerin erst nach dem späteren Vertrag aufgenommen worden war, zu bilden. (T4)
- 8 ObA 41/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.09.2025 8 ObA 41/25z
Schlagworte
Probezeit, Probemonat, Probedienstverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, Endigung, Angestellte, grundlos, fristlos, jederzeit, Zweck
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028444
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19910828_OGH0002_009OBA00161_9100000_001