Rechtssatz RS0028304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028304
Entscheidungsdatum
08.11.1983
Rechtssatz
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, im Falle eines ungerechtfertigten vorzeitigen Austrittes des Arbeitnehmers die in der Rechtsordnung hiefür vorgesehenen (für den Arbeitnehmer nachteiligen) Konsequenzen zu ziehen. Insbesondere kann aus der Unterlassung solcher Folgerungen allein nicht auf ein Einverständnis des Arbeitgebers mit der einseitigen Vertragsauflösung des Arbeitnehmers und damit auf eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses schon geschlossen werden.
Schlagworte
SW: Auslegung, Interpretation, Ende, Endigung, Beendigung,
konkludent, schlüssig, Angestellte, vorzeitige Auflösung,
Dienstverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028304
Dokumentnummer
JJR_19831108_OGH0002_0040OB00140_8300000_001