Rechtssatz RS0028315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028315
Geschäftszahl
4Ob113/65; 4Ob135/77; 8ObA106/04b
Entscheidungsdatum
11.11.2004
Rechtssatz
Der beiderseitige Wille, ein durch Kündigung aufgelöstes Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzuführen, wird entweder ausdrücklich erklärt oder setzt ein Verhalten der Parteien voraus, aus dem sich dieser Wille erschließen läßt. Ein solcher Schluß wäre im Falle von Arbeitsleistungen, welche nach Ablauf der Kündigungsfrist längere Zeit hindurch erbracht wurden, oder bei Vorliegen einer ausdrücklichen Erklärung einer der Parteien gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 113/65
Entscheidungstext OGH 19.10.1965 4 Ob 113/65
Veröff: DRdA 1967,300 (mit Kritik von Kuderna)
- 4 Ob 135/77
Entscheidungstext OGH 24.01.1978 4 Ob 135/77
Auch; Beisatz: Unveränderte Fortsetzung des Dienstverhältnisses. (T1) Veröff: Arb 9663 = IndS 1978,1106
- 8 ObA 106/04b
Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 ObA 106/04b
Auch
Schlagworte
SW: Angestellte, unbefristetes Arbeitsverhältnis, Fortführung,
konkludent, schlüssig, Schlüssigkeit, Auflösung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0028315
Dokumentnummer
JJR_19651019_OGH0002_0040OB00113_6500000_002