Norm
AngG §29 Abs1 II1 · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
Rechtssatz
Zur Frage des vertragsmäßigen Entgeltes im Rahmen des § 29 AngG, wenn Dienstverhinderung aus Gründen erfolgte, die nicht in der Person des Dienstnehmers gelegen waren, der Dienstgeber aber aus anderen Gründen den Dienstnehmer nicht beschäftigen konnte (siehe auch 1 Ob 57/49) und während dieser Verhinderungszeit der Dienstnehmer ein provisorisches, jederzeit sofort lösbares anderes Dienstverhältnis angetreten hat.Zur Frage des vertragsmäßigen Entgeltes im Rahmen des Paragraph 29, AngG, wenn Dienstverhinderung aus Gründen erfolgte, die nicht in der Person des Dienstnehmers gelegen waren, der Dienstgeber aber aus anderen Gründen den Dienstnehmer nicht beschäftigen konnte (siehe auch 1 Ob 57/49) und während dieser Verhinderungszeit der Dienstnehmer ein provisorisches, jederzeit sofort lösbares anderes Dienstverhältnis angetreten hat.
Schlagworte
SW: Anrechnung, Berechnung, Bemessung, Höhe, Ausmaß, Umfang,
Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Ersatzanspruch,
Ersatzpflicht, Entschädigung, Schadenersatz, Probezeit,
Kündigungsentschädigung, Einrechnung, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0028324
Dokumentnummer
JJR_19500202_OGH0002_0040OB00002_5000000_001