Norm
ABGB §863 GII
AngG §23 Abs1 IA · Fassung vom Tag der letzten Entscheidung nicht im RIS
AngG §26 Z1
Rechtssatz
Die durch ordnungsmäßige Lösung des Dienstverhältnisses erworbenen Rechte werden durch nachträglich eingetretene Umstände nicht beeinträchtigt. Ist ein Dienstnehmer wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig ausgetreten, so kann es seinem Abfertigungsanspruch keinen Abbruch tun, wenn sich nachträglich eine gewisse Besserung seines Gesundheitszustandes einstellt.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Ende, Beendigung, Auflösung, Angestellte, Austritt,
Verlust, Entfall, Verfall, Krankheit, Erkrankung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0028325
Dokumentnummer
JJR_19581216_OGH0002_0040OB00103_5800000_001