Rechtssatz RS0028349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028349
Entscheidungsdatum
12.02.1992
Norm
ABGB §1151 XII
AngG §19 Abs2 II1
Rechtssatz
Keine Übernahme in ein neues Arbeitsverhältnis unter Befreiung des bisherigen Arbeitgebers liegt vor, wenn der Übernahme eine Probezeit für die Dauer eines Monats vorgelagert sein sollte.
Schlagworte
SW: Übernehmen, Übertragung, Fortsetzen, Weiterbestehen, Angestellte,
Probemonat, Dienstverhältnis auf Probe, Probedienstverhältnis,
Probearbeitsverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, Endigung;
Wechsel, Übertragung des Arbeitsverhältnisses
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028349
Dokumentnummer
JJR_19920212_OGH0002_009OBA00261_9100000_002