Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 10.März 1980 bis 20.Oktober 1989 beim Beklagten als Werkstättenleiter im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Er hatte zuletzt die Aufsicht über ca 10 Mechaniker und es oblagen ihm die Durchführung der Administration, die Garantieüberwachung und ähnliche Tätigkeiten für den PKW-Bereich. Der Beklagte ist auch Geschäftsführer der T***** Nutzfahrzeuge GmbH, die im wesentlichen im LKW-Bereich tätig ist. Im Jahre 1989 verpachtete der Beklagte die Werkshalle mit den Verkaufsräumen des Einzelunternehmens an die Autohaus ***** GmbH, der er auch einen Teil des Anlagevermögens übertrug.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger den Klagebetrag als Abfertigung, da das Dienstverhältnis zum Beklagten wegen der beabsichtigten Liquidierung des Unternehmens einvernehmlich aufgelöst worden sei.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Er habe seine "Einzelfirma" nicht liquidiert, sondern den Geschäftsbetrieb nur eingeschränkt und seine Verkaufsräume verpachtet. Zufolge der Einschränkung des Geschäftsbetriebes habe sowohl die Pächterin, die Autohaus ***** GmbH, als auch die ***** Nutzfahrzeuge GmbH dem Kläger angeboten, ihn unter Anrechnung seiner Vordienstzeiten zu den gleichen Bedingungen weiterzubeschäftigen. Der Kläger habe diese Übernahmsangebote ausgeschlagen und erklärt, mit sofortiger Wirkung ausscheiden zu wollen. Der Beklagte sei mit dieser vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur unter der Bedingung einverstanden gewesen, daß der Kläger auf alle Ansprüche, insbesondere auf Abfertigung und Urlaubsentschädigung, verzichtet. Eine solche Verzichtserklärung habe der Kläger abgegeben. In der Folge habe die Autohaus ***** GmbH den Kläger mit sämtlichen Rechten und Pflichten übernommen, so daß etwaige Abfertigungsansprüche auf diesen neuen Arbeitgeber übergegangen seien.
Der Kläger brachte hiezu ergänzend vor, daß er bei der ***** Nutzfahrzeuge GmbH nicht als Werkstättenleiter angestellt worden wäre. Es habe auch keine Unternehmensübertragung im Sinn des § 23 Abs 3 AngG stattgefunden. Auf seinen Abfertigungsanspruch habe er nicht verzichtet.Der Kläger brachte hiezu ergänzend vor, daß er bei der ***** Nutzfahrzeuge GmbH nicht als Werkstättenleiter angestellt worden wäre. Es habe auch keine Unternehmensübertragung im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, AngG stattgefunden. Auf seinen Abfertigungsanspruch habe er nicht verzichtet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging davon aus, daß die Intention zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Kläger ausgegangen sei, so daß ihm im Hinblick auf seine alleinige Verantwortung dafür keine Abfertigung gebühre. Die äußere Form der einvernehmlichen Auflösung sei ihm nämlich vom Beklagten offenbar nur deshalb zugebilligt worden, um ihm das berufliche Fortkommen nicht zu erschweren.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens ab. Es traf nach Beweiswiederholung im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Beklagte führte im Jahre 1989 Gespräche über die Verpachtung der Räumlichkeiten, in denen er den Handel und Service mit PKW betrieb. Da dabei anfänglich auch von einem Konkurrenzverbot für den Beklagten auf dem PKW-Sektor die Rede war, teilte er dem Kläger am 29.September 1989 schriftlich mit, daß er den Handel mit PKW und deren Reparatur aus gegebenem Anlaß einstellen werde. Zugleich machte er als Geschäftsführer der ***** Nutzfahrzeuge GmbH das Angebot, den Kläger zu den gleichen Bedingungen mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen. Tatsächlich hätte der Kläger, der schon seit ca 15 Jahren mit LKW nichts mehr zu tun gehabt hatte, aber im LKW-Reparaturbetrieb arbeiten müssen und hätte auch nicht mehr Werkstättenleiter sein können. Er lehnte daher das seine Position verschlechternde Angebot ab.
Inzwischen war es dem Beklagten gelungen, in den Verhandlungen mit der Liegenschaftspächterin, der Autohaus ***** GmbH, den Wegfall der Konkurrenzklausel zu erreichen. Er wollte daraufhin den PKW-Handel, allerdings in wesentlich verringertem Umfang, mit zwei bis drei seiner besten Arbeitnehmer, darunter auch den Kläger, weiterführen. Er hatte zwar die Absicht, den PKW-Handel in ferner Zukunft einmal wieder auszuweiten, doch behielt er diese Pläne für sich ("in pectore"). Gleichzeitig vereinbarte der Beklagte mit der Autohaus ***** GmbH, daß diese den zu ihr überwechselnden Arbeitnehmern alle Vordienstzeiten anrechnen werde. Auf diese Weise nahm er an, nicht mit Abfertigungsansprüchen konfrontiert zu werden.
Der Kläger erklärte dem Beklagten, weder bei der Autohaus ***** GmbH noch bei der "alten Firma" weiterarbeiten zu wollen. Er wolle vielmehr, daß er vom Beklagten gekündigt werde und eine Abfertigung erhalte. Nach diesem Gespräch, das am Freitag Nachmittag stattfand, ließ sich der Kläger bei der Arbeiterkammer beraten. Dort wurde ihm empfohlen, das Anbot der Autohaus ***** GmbH anzunehmen, zumal vorerst ohnehin nur eine Probezeit vereinbart würde. Wenn es ihm beim neuen Arbeitgeber nicht gefalle, könne er seine Arbeit beenden und seinen Abfertigungsanspruch gegen den Beklagten geltend machen.
Am Abend desselben Tages kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen den Parteien, in dessen Verlauf der Kläger erklärte, er werde nun doch bei der Autohaus ***** GmbH zu arbeiten beginnen. Beiden Teilen war klar, daß das Arbeitsverhältnis zum Beklagten sofort enden würde, weil die Autohaus ***** GmbH den Betrieb in den gepachteten Räumlichkeiten bereits in der darauffolgenden Woche aufnehmen werde. Der Beklagte nahm die Erklärung des Klägers mit dem Bemerken zur Kenntnis, daß er es ohnehin nicht ändern könne. Von einem Verzicht auf Abfertigungsansprüche war ebensowenig die Rede wie davon, daß im Vertrag des Klägers mit der Autohaus ***** GmbH eine Probezeit vereinbart worden war. Als der Kläger während der Probezeit feststellte, daß es ihm bei dem neuen Arbeitgeber nicht gefalle, löste er das Arbeitsverhältnis auf.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger gerechtfertigt vorzeitig ausgetreten sei, da ihn der Beklagte zufolge der Einschränkung des Geschäftsumfangs ab sofort nur mehr als einfachen Mechaniker und nicht mehr als Werkstättenleiter hätte beschäftigen können. Der Beklagte habe durch seine Bemerkung, er könne den Kläger nicht daran hindern, daß er zur Autohaus ***** GmbH gehe, zu verstehen gegeben, daß er die Erklärung des Klägers als Auflösungserklärung verstanden habe. Zu einer befreienden Schuldübernahme hinsichtlich der Abfertigung durch die Autohaus ***** GmbH sei es nicht gekommen, zumal sowohl der neue Arbeitgeber als auch der Kläger einer Vertragsübernahme nur unter der aufschiebenden Bedingung einer wechselseitigen Erprobung im künftigen Arbeitsverhältnis zugestimmt hätten. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit habe aber eine Effektuierung der geplanten Vertragsübernahme verhindert.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen ist der Rechtsrüge des Revisionswerbers entgegenzuhalten:Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im übrigen ist der Rechtsrüge des Revisionswerbers entgegenzuhalten: