Rechtssatz RS0028398
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028398
Entscheidungsdatum
25.03.1986
Rechtssatz
Im Fall der Weiterbeschäftigung eines Dienstnehmers in einem anderen ausländischen Konzernunternehmen in einem Land, das Abfertigungsansprüche, wie sie sich im österreichischen Arbeitsrecht entwickelten, in dieser Form nicht kennt, muß sich - soll die Regelung des § 23 Abs 3 AngG herangezogen werden, der neue Dienstgeber verpflichten, den Abfertigungsanspruch unbeschadet der abweichenden Rechtslage im Ausland im Falle einer späteren Auflösung des Dienstverhältnisses zu erfüllen oder gleichartige Leistungen zu erbringen.Im Fall der Weiterbeschäftigung eines Dienstnehmers in einem anderen ausländischen Konzernunternehmen in einem Land, das Abfertigungsansprüche, wie sie sich im österreichischen Arbeitsrecht entwickelten, in dieser Form nicht kennt, muß sich - soll die Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, AngG herangezogen werden, der neue Dienstgeber verpflichten, den Abfertigungsanspruch unbeschadet der abweichenden Rechtslage im Ausland im Falle einer späteren Auflösung des Dienstverhältnisses zu erfüllen oder gleichartige Leistungen zu erbringen.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 20/86
Entscheidungstext OGH 25.03.1986 14 Ob 20/86
Veröff: RdW 1986,218 = GesRZ 1986,201 = JBl 1986,804
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Arbeitsplatzwechsel, Vereinbarung,
Zahlungspflicht, Ende, Beendigung, Vertrag, Angestellte,
Anwendungsbereich, international, Geltungsbereich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028398
Dokumentnummer
JJR_19860325_OGH0002_0140OB00020_8600000_002