Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1.Juni 1958 bei der Firma AEG (später AEG-Telefunken AG), mit dem Sitz in Frankfurt angestellt. Im Jahre 1966 wurde er nach Vöcklabruck zur (späteren) beklagten Partei, einer 100 %-igen Tochtergesellschaft der AEG-Telefunken AG Frankfurt, entsandt, in der Folge ein (unmittelbares) Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen begründet und in den hierüber errichteten schriftlichen Verträgen der 1.Juni 1958 (Eintritt bei der Muttergesellschaft) als Eintrittsstichtag festgesetzt. Mit 31.Jänner 1980 wurde das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen einvernehmlich aufgelöst. Vom 1.Februar 1980 bis 30. Juni 1983 war der Kläger wiederum bei der Muttergesellschaft (oder einer anderen Tochtergesellschaft) in Ingolstadt beschäftigt. Der Kläger begehrt von der beklagten Partei eine Abfertigung in Höhe von 9 Monatsbezügen a S 41.741,--, zusammen S 375.679,-- sA und brachte vor, daß ihm die Vordienstzeiten seit 1.Juni 1958 uneingeschränkt, also auch für die Bemessung der Abfertigung, angerechnet worden seien. Seine letzten beiden Dienstverhältnisse zur beklagten Partei und deren Muttergesellschaft seien getrennt zu beurteilen. Die AEG-Telefunken AG habe ihm nur unter bestimmten Voraussetzungen seine Wiedereinstellung zugesagt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, zwischen dem Kläger und der Muttergesellschaft sei schon seinerzeit vereinbart worden, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Beschäftigung bei der beklagten Partei ruhe und sich die Muttergesellschaft das Recht vorbehalte, den Kläger in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuberufen. Dem Kläger sei zugesagt worden, daß er von der Muttergesellschaft auch für die Dienstzeit bei der beklagten Partei Ruhegeld nach den einschlägigen Richtlinien der für die Belegschaftsmitglieder der AEG-Telefunken AG bestehenden Ruhegeldeinrichtung erhalten werde. Der im Vertrag mit der beklagten Partei festgesetzte Eintrittsstichtag 1.Juni 1958 habe sich nur auf die Bemessung dieses Ruhegeldes bezogen. Da das Dienstverhältnis des Klägers am 31.Jänner 1980 nicht endgültig aufgelöst, sondern einvernehmlich in einem anderen Konzernbetrieb fortgesetzt worden sei, habe er in analoger Anwendung des § 23 Abs.3 AngG keinen Abfertigungsanspruch; dieser widerspräche dem Versorgungscharakter der Abfertigung. Wenn überhaupt, stehe dem Kläger der Anspruch auf Abfertigung nur für die tatsächlich bei der beklagten Partei zugebrachte Dienstzeit zu. Der Kläger müsse sich auf die Abfertigung die in der Bundesrepublik Deutschland nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in Ingolstadt begehrte Abfindung aus dem Sozialplan (§§ 111, 112d BetrVG) anrechnen lassen. Diese Leistungen hätten dieselbe Rechtsnatur wie der Abfertigungsanspruch nach österreichischem Recht.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, zwischen dem Kläger und der Muttergesellschaft sei schon seinerzeit vereinbart worden, daß das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf die Dauer der Beschäftigung bei der beklagten Partei ruhe und sich die Muttergesellschaft das Recht vorbehalte, den Kläger in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuberufen. Dem Kläger sei zugesagt worden, daß er von der Muttergesellschaft auch für die Dienstzeit bei der beklagten Partei Ruhegeld nach den einschlägigen Richtlinien der für die Belegschaftsmitglieder der AEG-Telefunken AG bestehenden Ruhegeldeinrichtung erhalten werde. Der im Vertrag mit der beklagten Partei festgesetzte Eintrittsstichtag 1.Juni 1958 habe sich nur auf die Bemessung dieses Ruhegeldes bezogen. Da das Dienstverhältnis des Klägers am 31.Jänner 1980 nicht endgültig aufgelöst, sondern einvernehmlich in einem anderen Konzernbetrieb fortgesetzt worden sei, habe er in analoger Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, AngG keinen Abfertigungsanspruch; dieser widerspräche dem Versorgungscharakter der Abfertigung. Wenn überhaupt, stehe dem Kläger der Anspruch auf Abfertigung nur für die tatsächlich bei der beklagten Partei zugebrachte Dienstzeit zu. Der Kläger müsse sich auf die Abfertigung die in der Bundesrepublik Deutschland nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in Ingolstadt begehrte Abfindung aus dem Sozialplan (Paragraphen 111, 112 d, BetrVG) anrechnen lassen. Diese Leistungen hätten dieselbe Rechtsnatur wie der Abfertigungsanspruch nach österreichischem Recht.
Das Erstgericht sprach dem Kläger S 374.103,-- brutto sA zu und wies ein Mehrbegehren von S 1.566,-- sA - insoweit unbekämpft - ab.
Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Der Kläger trat am 1.Juni 1958 in die Dienste der AEG (später: AEG-Telefunken AG) ein und kam 1966 in die (damals noch unselbständige) Zweigniederlassung der Fa. Telefunken GesmbH Berlin nach Vöcklabruck, die am 25.Jänner 1971 als "AEG-Telefunken Elektronische Bauelemente GesmbH" ins Handelsregister eingetragen wurde (der Firmenwortlaut der beklagten Partei wurde während des Prozesses auf "Telefunken Elektronik GesmbH" geändert). Dem Kläger wurde vor seiner Entsendung nach Österreich mündlich zugesichert, daß ihm die Dienstzeiten in Österreich bei der Berechnung des Ruhegeldes angerechnet würden. 1967 wurde der Kläger endgültig nach Österreich versetzt. Im Jahre 1970 unterfertigte er einen Entsendungsvertrag und einen Dienstvertrag.
Im Entsendungsvertrag vom 1.Juni 1970 ist festgehalten, daß der Kläger mit Wirkung vom 1.November 1969 zur beklagten Tochtergesellschaft nach Vöcklabruck versetzt wurde, mit Wirkung von diesem Tag in die Dienste dieser Gesellschaft eingetreten ist und die Einzelbedingungen seiner Anstellung mit dieser Gesellschaft gesondert vereinbart worden seien. Mit Wirkung vom 1.November 1969 ruhe sein Arbeitsverhältnis zur Muttergesellschaft für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zur beklagten Partei. Die Muttergesellschaft behalte sich vor, den Kläger mit einer Ankündigungsfrist von sechs Monaten zurückzuberufen. Da das Arbeitsverhältnis zur Muttergesellschaft nur ruhe, werde dem Kläger seine bisherige Dienstzeit und die Dienstzeit bei der Tochtergesellschaft als Dienstzeit für die Bemessung des (betrieblichen) Ruhegeldes angerechnet. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur beklagten Partei lebe das Arbeitsverhältnis zur Muttergesellschaft wieder auf, sofern der Kläger unmittelbar im Anschluß an jenes zur Muttergesellschaft zurückkehre. Die Zusage, den Kläger nach seiner Rückkehr wieder in eine Stellung einzusetzen, die seinen Kenntnissen und Erfahrungen Rechnung trage, gelte unter der Voraussetzung, daß die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und die Geschäftslage der Muttergesellschaft nicht eine Entwicklung genommen habe, die die Einhaltung der Zusage unmöglich mache.
Im Dienstvertrag mit der Tochtergesellschaft vom 1. April/1.Juni 1970 wurde unter anderem vereinbart:
"........
4. Für die Regelung Ihres Dienstverhältnisses gelten, soweit in
diesem Schreiben nichts anderes festgelegt ist, unsere Ihnen
ausgehändigte Arbeitsordnung vom 1.Mai 1966, der österreichische
Rahmen-Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom
1. Juli 1965 und das österreichische Angestelltengesetz in den
jeweils gültigen Fassungen, sowie der Entsendungsvertrag vom
1. Juni 1970.
..........
8. Ihr Eintrittsstichtag ist der 1.Juni 1958."
Nachdem der Kläger mit Wirkung vom 1.Jänner 1972 als technischer Betriebsleiter der Fertigungsstelle Braunau bestellt worden war, wurde ihm der Dienstvertrag vom 29.November 1972 vorgelegt, der in den Punkten 4. und 8. die schon im Dienstvertrag vom 1. April/1.Juni 1970 enthaltenen Bestimmungen (mit Ausnahme der Worte im Punkt 4.: "Sowie der Entsendungsvertrag vom 1.6.1970") aufwies. Der Geschäftsführer der beklagten Partei Dkfm.M*** sagte zum Kläger, daß er nunmehr ausgesorgt habe, da er neben dem österreichischen Abfertigungsanspruch auch Anspruch auf Ruhegeld laut Dienstvertrag Punkt 9. und 10. habe. Diese beiden Bestimmungen des Dienstvertrages vom 29.November 1972 lauten wie folgt:
"9. Im Falle Ihrer Versetzung in die BRD verpflichten wir uns, Ihnen eine Tätigkeit anzubieten, die Ihren Kenntnissen und Erfahrungen Rechnung trägt. Hiebei gehen wir jedoch von der Voraussetzung aus, daß die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und die Geschäftslage von AEG-Telefunken bis zu Ihrer Rückkehr nicht eine Entwicklung genommen haben, die die volle Einhaltung dieser Zusagen unmöglich macht.
10. Sofern Sie in den Diensten der AEG-Telefunken Elektronische Bauelemente GesmbH Vöcklabruck, Fertigungsstelle Braunau, gemäß den Versorgungsbestimmungen versorgungsfähig werden, sind wir bereit, Ihnen ein Ruhegeld und im Todesfall Hinterbliebenenbezüge zu zahlen, und zwar ausschließlich nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen für AEG-Telefunken. Der Berechnung der Versorgungsleistungen werden wir die von Ihnen bei AEG-Telefunken und die im Rahmen des Vertrages bei der AEG-Telefunken Elektronische Bauelemente GesmbH Vöcklabruck, Fertigungsstelle Braunau verbrachten Dienstjahre zugrundelegen, unter Berücksichtigung des für die Errechnung ihrer AEG-Telefunken-Dienstzeit festgesetzten Eintrittsstichtages."
In einem vom Kläger gegen die "Fa. Telefunken Elektronik GmbH", Ingolstadt angestrengten Kündigungsschutzverfahren schlossen die dortigen Parteien vor dem Landesarbeitsgericht München am 16. August 1983 einen Vergleich, mit dem sich die dortige beklagte Partei verpflichtete, dem Kläger gemäß §§ 9, 10 KSchG (= deutsches Kündigungsschutzgesetz) einen Abfindungsbetrag von DM 10.000,-- zu behahlen.In einem vom Kläger gegen die "Fa. Telefunken Elektronik GmbH", Ingolstadt angestrengten Kündigungsschutzverfahren schlossen die dortigen Parteien vor dem Landesarbeitsgericht München am 16. August 1983 einen Vergleich, mit dem sich die dortige beklagte Partei verpflichtete, dem Kläger gemäß Paragraphen 9, 10, KSchG (= deutsches Kündigungsschutzgesetz) einen Abfindungsbetrag von DM 10.000,-- zu behahlen.
Punkt 3. dieses Vergleiches lautet:
"Damit sind alle gegenseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung endgültig erledigt, unbeschadet etwaiger Ansprüche des Klägers aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften sowie etwaiger Ansprüche aus dem Sozialplan und eventueller Ansprüche auf Abfertigung, deren sich der Kläger aus seiner Tätigkeit bei der damaligen AEG-Telefunken Elektronische Bauelemente GmbH Vöcklabruck berühmt."
Am 27.September 1983 erhob der Kläger zu 18 C a 1266/83 des Arbeitsgerichtes München, Außenkammer Ingolstadt gegen die Fa."Telefunken Elektronik GmbH", Nürnberg Klage auf Zahlung einer restlichen Abfindung gemäß Sozialplan (§§ 111, 112 d BetrVG) vom 7. Februar 1980 in Höhe von DM 31.848,-- brutto. Der Kläger stützte diese Klage auf eine Betriebszugehörigkeit ab 1.Juni 1958. Dieses Verfahren wurde bis zum Abschluß des gegenständlichen Arbeitsgerichtsverfahrens ausgesetzt.Am 27.September 1983 erhob der Kläger zu 18 C a 1266/83 des Arbeitsgerichtes München, Außenkammer Ingolstadt gegen die Fa."Telefunken Elektronik GmbH", Nürnberg Klage auf Zahlung einer restlichen Abfindung gemäß Sozialplan (Paragraphen 111, 112, d BetrVG) vom 7. Februar 1980 in Höhe von DM 31.848,-- brutto. Der Kläger stützte diese Klage auf eine Betriebszugehörigkeit ab 1.Juni 1958. Dieses Verfahren wurde bis zum Abschluß des gegenständlichen Arbeitsgerichtsverfahrens ausgesetzt.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Annahme des Angebotes durch den Kläger, in einem anderen Konzernunternehmen weiterzuarbeiten, an der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zwischen den Streitteilen nichts geändert habe, sodaß dem Kläger gemäß § 23 AngG Abfertigung gebühre. Bei der Bemessung der Höhe der Abfertigung sei von einer Dauer des Dienstverhältnisses von 21 Jahren auszugehen, weil im letzten gültigen Dienstvertrag vom 29.November 1972 der 1.Juni 1958 als Eintrittsstichtag festgesetzt worden sei. Daß diese Klausel nur für einzelne Ansprüche aus dem Dienstverhältnis gelte, könne der Urkunde, die nicht mehr auf den Entsendungsvertrag vom 1.Juni 1970 Bezug nehme, nicht entnommen werden. Aus Punkt 8. und 10. des Dienstvertrages vom 29.November 1972 ergebe sich nicht, daß der Eintrittsstichtag nur für die Bemessung von Versorgungsleistungen gelte.Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Annahme des Angebotes durch den Kläger, in einem anderen Konzernunternehmen weiterzuarbeiten, an der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zwischen den Streitteilen nichts geändert habe, sodaß dem Kläger gemäß Paragraph 23, AngG Abfertigung gebühre. Bei der Bemessung der Höhe der Abfertigung sei von einer Dauer des Dienstverhältnisses von 21 Jahren auszugehen, weil im letzten gültigen Dienstvertrag vom 29.November 1972 der 1.Juni 1958 als Eintrittsstichtag festgesetzt worden sei. Daß diese Klausel nur für einzelne Ansprüche aus dem Dienstverhältnis gelte, könne der Urkunde, die nicht mehr auf den Entsendungsvertrag vom 1.Juni 1970 Bezug nehme, nicht entnommen werden. Aus Punkt 8. und 10. des Dienstvertrages vom 29.November 1972 ergebe sich nicht, daß der Eintrittsstichtag nur für die Bemessung von Versorgungsleistungen gelte.
Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs.1 Z.3 ArbGG von neuem, traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Die zweite Instanz war der Ansicht, daß aus der Versorgungs- und Überbrückungsfunktion der Abfertigung nicht die Rechtsfolge abgeleitet werden könne, daß der Anspruch bei Fehlen dieser Bedürfnisse im konkreten Einzelfall nicht gegeben sei. Die Abfertigung stehe vielmehr auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein neues beginne oder in den Ruhestand trete und somit versorgt sei. Eine analoge Anwendung des § 23 Abs.3 AngG auf den Wechsel eines Angestellten von einem Konzernunternehmen zu einem anderen komme nicht in Betracht, da diese Gesetzesstelle den Eigentumswechsel an ein und demselben Unternehmen regle. Der Entsendungsvertrag mit der Muttergesellschaft gehe davon aus, daß das mit der beklagten Partei geschlossene Dienstverhältnis von jenem mit der Muttergesellschaft in der BRD zu unterscheiden und rechtlich selbständig sei. Eine Fortsetzung ein und desselben Dienstverhältnisses in verschiedenen Betriebsstätten liege nicht vor.Das Berufungsgericht verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG von neuem, traf dieselben Feststellungen wie das Erstgericht und gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Die zweite Instanz war der Ansicht, daß aus der Versorgungs- und Überbrückungsfunktion der Abfertigung nicht die Rechtsfolge abgeleitet werden könne, daß der Anspruch bei Fehlen dieser Bedürfnisse im konkreten Einzelfall nicht gegeben sei. Die Abfertigung stehe vielmehr auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein neues beginne oder in den Ruhestand trete und somit versorgt sei. Eine analoge Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, AngG auf den Wechsel eines Angestellten von einem Konzernunternehmen zu einem anderen komme nicht in Betracht, da diese Gesetzesstelle den Eigentumswechsel an ein und demselben Unternehmen regle. Der Entsendungsvertrag mit der Muttergesellschaft gehe davon aus, daß das mit der beklagten Partei geschlossene Dienstverhältnis von jenem mit der Muttergesellschaft in der BRD zu unterscheiden und rechtlich selbständig sei. Eine Fortsetzung ein und desselben Dienstverhältnisses in verschiedenen Betriebsstätten liege nicht vor.
Eine Anrechnung von Ruhegeldansprüche auf die Abfertigung finde gemäß § 23 a Abs.4 AngG nur auf Grund von Vereinbarungen statt. Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung habe die beklagte Partei nicht einmal behauptet. Der Kläger habe daher Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung.Eine Anrechnung von Ruhegeldansprüche auf die Abfertigung finde gemäß Paragraph 23, a Absatz 4, AngG nur auf Grund von Vereinbarungen statt. Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung habe die beklagte Partei nicht einmal behauptet. Der Kläger habe daher Anspruch auf die gesetzliche Abfertigung.
Der in den Dienstverträgen vom 1.April/1.Juni 1970 und 29. November 1972 festgesetzte Eintrittsstichtag gelte nicht nur für die Bemessung des Ruhegeldes. Werde nicht ausdrücklich vereinbart, wofür die Vordienstzeiten anzurechnen seien, dann habe die Anrechnung überall
dort zu erfolgen, wo sie rechtlich relevant sei, also auch für die Berechnung der Abfertigung. Daß Vordienstzeiten im Ausland zugebracht worden seien, wo ein gleichartiger Abfertigungsanspruch womöglich nach der dortigen Gesetzeslage nicht entstehen könne, sei kein Hindernis für ihre rechtsgeschäftliche Anrechnung. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Gemäß § 44 Abs.1 IPRG sind Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses Recht bleibt auch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt wird. Gemäß § 44 Abs.3 IPRG ist eine Rechtswahl nur beachtlich, wenn sie ausdrücklich getroffen worden ist. In Einklang mit diesen Bestimmungen vereinbarten die Streitteile für den Arbeitsvertrag des Klägers durch Anführung des österreichischen Angestelltengesetzes und des österreichischen Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1.Juli 1965 (Punkt 4. der Verträge vom 1. April/1.Juni 1970 und vom 29.November 1972) die Anwendung österreichischen Arbeitsrechtes. Sie trafen damit eine beachtliche Rechtswahl iS des § 44 Abs.3 Satz 1 IPRG. Das Recht des Entsendungsstaates (vgl. dazu Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 44 IPRG) kommt daneben nur für die Rechtsbeziehungen zwischen der Muttergesellschaft und dem Kläger, nicht aber zwischen den Streitteilen in Betracht. Davon gehen auch beide Parteien in ihren Rechtsausführungen aus.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, IPRG sind Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses Recht bleibt auch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt wird. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, IPRG ist eine Rechtswahl nur beachtlich, wenn sie ausdrücklich getroffen worden ist. In Einklang mit diesen Bestimmungen vereinbarten die Streitteile für den Arbeitsvertrag des Klägers durch Anführung des österreichischen Angestelltengesetzes und des österreichischen Rahmenkollektivvertrages für Angestellte der Industrie vom 1.Juli 1965 (Punkt 4. der Verträge vom 1. April/1.Juni 1970 und vom 29.November 1972) die Anwendung österreichischen Arbeitsrechtes. Sie trafen damit eine beachtliche Rechtswahl iS des Paragraph 44, Absatz 3, Satz 1 IPRG. Das Recht des Entsendungsstaates vergleiche dazu Schwimann in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 44, IPRG) kommt daneben nur für die Rechtsbeziehungen zwischen der Muttergesellschaft und dem Kläger, nicht aber zwischen den Streitteilen in Betracht. Davon gehen auch beide Parteien in ihren Rechtsausführungen aus.
Die beklagte Partei bestreitet den Abfertigungsanspruch des Klägers mit der Begründung, er habe das Dienstverhältnis einvernehmlich in einem anderen Betrieb desselben Konzerns fortgesetzt, sodaß ihm in analoger Anwendung des § 23 Abs.3 AngG keine Abfertigung gebühre. Die Bezahlung einer Abfertigung widerspräche dem Versorgungs- und Überbrückungscharakter dieses Rechtsinstitutes.Die beklagte Partei bestreitet den Abfertigungsanspruch des Klägers mit der Begründung, er habe das Dienstverhältnis einvernehmlich in einem anderen Betrieb desselben Konzerns fortgesetzt, sodaß ihm in analoger Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, AngG keine Abfertigung gebühre. Die Bezahlung einer Abfertigung widerspräche dem Versorgungs- und Überbrückungscharakter dieses Rechtsinstitutes.