Rechtssatz RS0028406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028406
Entscheidungsdatum
25.03.1986
Rechtssatz
Die Regelung des § 23 Abs 3 AngG ist auf den in Österreich bestehenden gesetzlichen Abfertigungsanspruch abgestellt und auf einen Fall der Weiterbeschäftigung eines Dienstnehmers in einem anderen ausländischen Konzernunternehmen in einem Land, das Abfertigungsansprüche, wie sie sich im österreichischen Arbeitsrecht entwickelten, in dieser Form (hier: das deutsche KschG gewährt Abfindungen bei sozial ungerechtfertigter Kündigung) nicht kennt, unanwendbar.Die Regelung des Paragraph 23, Absatz 3, AngG ist auf den in Österreich bestehenden gesetzlichen Abfertigungsanspruch abgestellt und auf einen Fall der Weiterbeschäftigung eines Dienstnehmers in einem anderen ausländischen Konzernunternehmen in einem Land, das Abfertigungsansprüche, wie sie sich im österreichischen Arbeitsrecht entwickelten, in dieser Form (hier: das deutsche KschG gewährt Abfindungen bei sozial ungerechtfertigter Kündigung) nicht kennt, unanwendbar.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 20/86
Entscheidungstext OGH 25.03.1986 14 Ob 20/86
Veröff: RdW 1986,218 = GesRZ 1986,201 = JBl 1986,804
Schlagworte
SW: Ausland, Anwendungsbereich, Geltungsbereich,
Arbeitsplanungswechsel, Angestellte, international, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028406
Dokumentnummer
JJR_19860325_OGH0002_0140OB00020_8600000_003