Rechtssatz RS0028430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028430
Entscheidungsdatum
13.07.1988
Norm
AngG §23 Abs3 III
UrlG §3 Abs1
Rechtssatz
Die zu § 23 Abs 3 AngG hinsichtlich der Abfertigung eines Angestellten entwickelten Grundsätzen können nicht schlechthin auf die Zusammenrechnungsvorschrift des § 3 Abs 1 UrlG übertragen werden.Die zu Paragraph 23, Absatz 3, AngG hinsichtlich der Abfertigung eines Angestellten entwickelten Grundsätzen können nicht schlechthin auf die Zusammenrechnungsvorschrift des Paragraph 3, Absatz eins, UrlG übertragen werden.
Schlagworte
SW: Unternehmensübertragung, Übertragung, Angestellte,
Betriebsnachfolger, Wechsel, Arbeitgeberwechsel, Dienstgeberwechsel,
Unternehmensfortführung, Vertragsübernahme, Übernahme, Urlaubsausmaß,
Bemessung, Analogie
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0028430
Dokumentnummer
JJR_19880713_OGH0002_009OBA00088_8800000_001