Die Revision ist berechtigt.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes können die zu
§ 23 Abs 3 AngG hinsichtlich der Abfertigung eines Angestellten entwickelten Grundsätze nicht schlechthin auf die Zusammenrechnungsvorschrift des § 3 Abs 1 UrlG übertragen werden.Paragraph 23, Absatz 3, AngG hinsichtlich der Abfertigung eines Angestellten entwickelten Grundsätze nicht schlechthin auf die Zusammenrechnungsvorschrift des Paragraph 3, Absatz eins, UrlG übertragen werden.
§ 23 Abs 3 AngG geht von der "Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen" aus, während § 3 Abs 1 UrlG die Zusammenrechnung von Dienstzeiten bei "demselben Arbeitgeber" vorschreibt. Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber im Sinne des § 3 Abs 1 UrlG sind alle Beschäftigungszeiten, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des UnternehmensParagraph 23, Absatz 3, AngG geht von der "Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen" aus, während Paragraph 3, Absatz eins, UrlG die Zusammenrechnung von Dienstzeiten bei "demselben Arbeitgeber" vorschreibt. Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UrlG sind alle Beschäftigungszeiten, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Unternehmens
(vgl. Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 108 ff) als Lehrling, Arbeiter oder Angestellter zurückgelegt wurden. Es kommt auf die Nämlichkeit des Arbeitgebers an (Schwarz-Löschnigg aaO 272).vergleiche Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 108 ff) als Lehrling, Arbeiter oder Angestellter zurückgelegt wurden. Es kommt auf die Nämlichkeit des Arbeitgebers an (Schwarz-Löschnigg aaO 272).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Arbeitsverhältnis mit dem Wechsel des Unternehmensinhabers endet, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird durch den Übernehmer ausdrücklich oder stillschweigend fortgesetzt. Diese Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen bewirkt, daß der bisherige Arbeitgeber aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet und der Übernehmer des Unternehmens mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle tritt (Arb. 10.223 mwH). In einem solchen Fall kann auch bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers weiterhin eine Dienstzeit "bei demselben Arbeitgeber" angenommen werden (Cerny, Urlaubsrecht 50; Arb. 6687, 7237).
Eine solche urlaubsrechtliche Identität des Arbeitgebers liegt jedoch hier nicht vor. Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis zur A*** einvernehmlich aufgelöst und sich hinsichtlich aller Ansprüche gegenüber seinem ursprünglichen Arbeitgeber für abgefunden erklärt. Die Beklagte hat sich zwar verpflichtet, den Kläger unter den gleichen Bedingungen weiterzubeschäftigen, jedoch die Anrechnung von Vordienstzeiten nur hinsichtlich bestimmter Ansprüche vorgenommen (14 Ob 195/86). Die Beklagte hat damit das frühere Arbeitsverhältnis nicht "fortgesetzt", da hiezu ihr Eintritt in das laufende Arbeitsverhältnis erforderlich gewesen wäre (vgl. Martinek-Schwarz, AngG6 § 23 Erl. 19), sondern mit dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen.Eine solche urlaubsrechtliche Identität des Arbeitgebers liegt jedoch hier nicht vor. Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis zur A*** einvernehmlich aufgelöst und sich hinsichtlich aller Ansprüche gegenüber seinem ursprünglichen Arbeitgeber für abgefunden erklärt. Die Beklagte hat sich zwar verpflichtet, den Kläger unter den gleichen Bedingungen weiterzubeschäftigen, jedoch die Anrechnung von Vordienstzeiten nur hinsichtlich bestimmter Ansprüche vorgenommen (14 Ob 195/86). Die Beklagte hat damit das frühere Arbeitsverhältnis nicht "fortgesetzt", da hiezu ihr Eintritt in das laufende Arbeitsverhältnis erforderlich gewesen wäre vergleiche Martinek-Schwarz, AngG6 Paragraph 23, Erl. 19), sondern mit dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Daraus folgt, daß hinsichtlich der bei der A***
zurückgelegten Dienstzeiten nicht eine Zusammenrechnung nach § 3 Abs 1 UrlG, sondern eine Anrechnung nach § 3 Abs 2 Z 1 UrlG unter der Beschränkung des § 3 Abs 3 UrlG zu erfolgen hat, so daß durch die Anrechnung das Höchstausmaß von fünf Jahren insgesamt nicht überschritten werden kann (vgl. DRdA 1985, 140 = ZAS 1985/16 mit zustimmender Besprechung von Müller).zurückgelegten Dienstzeiten nicht eine Zusammenrechnung nach Paragraph 3, Absatz eins, UrlG, sondern eine Anrechnung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, UrlG unter der Beschränkung des Paragraph 3, Absatz 3, UrlG zu erfolgen hat, so daß durch die Anrechnung das Höchstausmaß von fünf Jahren insgesamt nicht überschritten werden kann vergleiche DRdA 1985, 140 = ZAS 1985/16 mit zustimmender Besprechung von Müller).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. In ihrer Berufung hat die Beklagte keine Kosten verzeichnet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet. In ihrer Berufung hat die Beklagte keine Kosten verzeichnet.