Rechtssatz RS0077333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077333
Entscheidungsdatum
13.07.1988
Rechtssatz
Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber im Sinne des § 3 Abs 1 UrlG sind alle Beschäftigungszeiten, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Unternehmens als Lehrling, Arbeiter oder Angestellter zurückgelegt wurden. Es kommt auf die Nämlichkeit des Arbeitgebers an.Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UrlG sind alle Beschäftigungszeiten, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Unternehmens als Lehrling, Arbeiter oder Angestellter zurückgelegt wurden. Es kommt auf die Nämlichkeit des Arbeitgebers an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077333
Dokumentnummer
JJR_19880713_OGH0002_009OBA00088_8800000_004