Rechtssatz RS0077321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077321
Entscheidungsdatum
13.07.1988
Norm
UrlG §3 Abs1
UrlG §3 Abs2 Z1
UrlG §3 Abs3
Rechtssatz
Tritt der nunmehrige Arbeitgeber nicht in das laufende Arbeitsverhältnis ein, hat hinsichtlich der beim früheren Arbeitgeber zurückgelegten Dienstzeit keine Zusammenrechnung nach § 3 Abs 1 UrlG, sondern eine Anrechnung nach § 3 Abs 2 Z 1 UrlG zu erfolgen.Tritt der nunmehrige Arbeitgeber nicht in das laufende Arbeitsverhältnis ein, hat hinsichtlich der beim früheren Arbeitgeber zurückgelegten Dienstzeit keine Zusammenrechnung nach Paragraph 3, Absatz eins, UrlG, sondern eine Anrechnung nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, UrlG zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077321
Dokumentnummer
JJR_19880713_OGH0002_009OBA00088_8800000_002