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Rechtssatz RS0028485

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028485

Geschäftszahl

4Ob190/82; 9ObA142/98t

Entscheidungsdatum

21.10.1998

Norm

AngG §23a II

Rechtssatz

Aus der vom Gesetzgeber geschaffenen Unterscheidung zwischen einem trotz Selbstkündigung des Arbeitnehmers bestehenden Abfertigungsanspruchs (Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer eins, AngG) einerseits und einem wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung (Ziffer 2, leg cit) bestehenden Abfertigungsanspruch andererseits, ergibt sich, daß der Gesetzgeber den Abfertigungsanspruch in der Ziffer eins, ausdrücklich und ausschließlich an ein bestimmtes Lebensalter anknüpft (Altersabfertigung), wogegen er in der Ziffer 2, den Abfertigungsanspruch ohne Erwähnung eines Lebensalters ausdrücklich und ausschließlich auf die vorerwähnte Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension gründet (Pensionsabfertigung).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 190/82
    Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 190/82
    Veröff: ZAS 1984,189 (Mazal) = JBl 1984,157 = Arb 10321 = EvBl 1984/103 S 399 = SZ 56/150
  • 9 ObA 142/98t
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 142/98t
    Vgl auch; Beisatz: Nur wenn aus dem Grund der Inanspruchnahme der Pension gekündigt wurde, soll der gegenüber § 23 Abs 7 AngG eine Ausnahmeregelung bildende Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung gewahrt sein. (T1)

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstnehmer, Kündigung, Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Frühpension, Ruhestand, Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028485

Dokumentnummer

JJR_19831018_OGH0002_0040OB00190_8200000_002