Rechtssatz RS0028485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028485
Entscheidungsdatum
21.10.1998
Rechtssatz
Aus der vom Gesetzgeber geschaffenen Unterscheidung zwischen einem trotz Selbstkündigung des Arbeitnehmers bestehenden Abfertigungsanspruchs (§ 23 a Abs 1 Z 1 AngG) einerseits und einem wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung (Z 2 leg cit) bestehenden Abfertigungsanspruch andererseits, ergibt sich, daß der Gesetzgeber den Abfertigungsanspruch in der Z 1 ausdrücklich und ausschließlich an ein bestimmtes Lebensalter anknüpft (Altersabfertigung), wogegen er in der Z 2 den Abfertigungsanspruch ohne Erwähnung eines Lebensalters ausdrücklich und ausschließlich auf die vorerwähnte Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension gründet (Pensionsabfertigung).Aus der vom Gesetzgeber geschaffenen Unterscheidung zwischen einem trotz Selbstkündigung des Arbeitnehmers bestehenden Abfertigungsanspruchs (Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer eins, AngG) einerseits und einem wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung (Ziffer 2, leg cit) bestehenden Abfertigungsanspruch andererseits, ergibt sich, daß der Gesetzgeber den Abfertigungsanspruch in der Ziffer eins, ausdrücklich und ausschließlich an ein bestimmtes Lebensalter anknüpft (Altersabfertigung), wogegen er in der Ziffer 2, den Abfertigungsanspruch ohne Erwähnung eines Lebensalters ausdrücklich und ausschließlich auf die vorerwähnte Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension gründet (Pensionsabfertigung).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 190/82
Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 190/82
Veröff: ZAS 1984,189 (Mazal) = JBl 1984,157 = Arb 10321 = EvBl 1984/103 S 399 = SZ 56/150
- 9 ObA 142/98t
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 142/98t
Vgl auch; Beisatz: Nur wenn aus dem Grund der Inanspruchnahme der Pension gekündigt wurde, soll der gegenüber § 23 Abs 7 AngG eine Ausnahmeregelung bildende Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung gewahrt sein. (T1)
Schlagworte
SW: Angestellte, Dienstnehmer, Kündigung, Auflösung,
Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Frühpension, Ruhestand, Anspruch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028485
Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00190_8200000_002