Die Revision ist nicht berechtigt.
Die maßgebliche Bestimmung des § 23a Abs 1 Z 2 AngG bestimmt, daß der Anspruch auf Abfertigung auch dann besteht, wenn das Dienstverhältnis.....wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers endet. Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension deutet auf einen engen Zusammenhang zwischen Kündigung und Pensionierung hin. Nur wenn aus dem Grund der Inanspruchnahme der Pension gekündigt wurde, soll der gegenüber § 23 Abs 7 AngG eine Ausnahmeregelung bildende Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung gewahrt sein (ZAS 1984/26 [Mazal] = Arb 10.321 = SZ 56/150). Ob die Pension schließlich gewährt wird, ist nicht Voraussetzung des mit der rechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Abfertigungsanspruches (Martinek/M.u.W.Schwarz AngG7, 446 mwN; Holler, Abfertigung und Frühpension DRdA 1985, 384 [385, 387]; ZAS 1984/26 [Mazal] = ArbDie maßgebliche Bestimmung des Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer 2, AngG bestimmt, daß der Anspruch auf Abfertigung auch dann besteht, wenn das Dienstverhältnis.....wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers endet. Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Pension deutet auf einen engen Zusammenhang zwischen Kündigung und Pensionierung hin. Nur wenn aus dem Grund der Inanspruchnahme der Pension gekündigt wurde, soll der gegenüber Paragraph 23, Absatz 7, AngG eine Ausnahmeregelung bildende Abfertigungsanspruch bei Selbstkündigung gewahrt sein (ZAS 1984/26 [Mazal] = Arb 10.321 = SZ 56/150). Ob die Pension schließlich gewährt wird, ist nicht Voraussetzung des mit der rechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Abfertigungsanspruches (Martinek/M.u.W.Schwarz AngG7, 446 mwN; Holler, Abfertigung und Frühpension DRdA 1985, 384 [385, 387]; ZAS 1984/26 [Mazal] = Arb
10.321 = SZ 56/150). Der Zeitpunkt des rechtlichen Endes des Arbeitsverhältnisses ist maßgeblich für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des Abfertigungsanspruches (Holler aaO 387; ZAS 1984/26 [Mazal, 195] = Arb 10.321 = SZ 56/150). Demgemäß hat der Arbeitnehmer das Vorliegen der "Inanspruchnahme der Pension"
jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nachzuweisen (ZAS 1984/26 [Mazal] =
Arb 10.321 = SZ 56/150). Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 11. 11. 1996 eine Auflösungserklärung abgegeben, die nach den Außerstreitstellungen als Dienstnehmerkündigung das Arbeitsverhältnis, das noch bis 15. 12. 1996 dauerte, beendete.
Da der Kläger bereits am 2. 12. 1996 den Pensionsantrag stellte, dem durch Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mit Bescheid der PVArb vom 11. 3. 1997 entsprochen wurde, hat der Kläger seiner Nachweispflicht, zum Zeitpunkt des Abfertigungsanspruchserwerbes einen objektivierten Inanspruchnahmeakt gesetzt zu haben, entsprochen. Daß er zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches die Absicht, in Pension zu gehen, nicht kundgetan hat, ist nicht entscheidend, weil § 23 a Abs 1 Z 2 AngG die Äußerung der Absicht, eine Pension in Anspruch zu nehmen, nicht als Voraussetzung des Anspruches anführt. Der kausale objektivierbare Willenszusammenhang zwischen Kündigung und Inanspruchnahme der Pension ist daher auch dann gewahrt, wenn zwar nach der Kündigung aber bis zum Zeitpunkt der maßgeblichen Endigung des Arbeitsverhältnisses ein Pensionsantrag gestellt wird und die Voraussetzungen des Pensionsanspruches gegeben sind (Holler aaO 387). Der bloße Wille allein wahrt hingegen den Abfertigungsanspruch nicht (Anm Mazal zu ZAS 1984/26). Ob der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt der Kündigung subjektiv annehmen konnte, daß ein Pensionsanspruch besteht oder den Zusammenhangswillen zwischen Kündigung und Inanspruchnahme der Pension zum Ausdruck brachte, ist im Hinblick auf den danach gestellten und positiv erledigten Pensionsantrag und den Umstand, daß die Voraussetzungen des Abfertigungsanspruches zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen müssen, ohne Bedeutung.Da der Kläger bereits am 2. 12. 1996 den Pensionsantrag stellte, dem durch Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit mit Bescheid der PVArb vom 11. 3. 1997 entsprochen wurde, hat der Kläger seiner Nachweispflicht, zum Zeitpunkt des Abfertigungsanspruchserwerbes einen objektivierten Inanspruchnahmeakt gesetzt zu haben, entsprochen. Daß er zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches die Absicht, in Pension zu gehen, nicht kundgetan hat, ist nicht entscheidend, weil Paragraph 23, a Absatz eins, Ziffer 2, AngG die Äußerung der Absicht, eine Pension in Anspruch zu nehmen, nicht als Voraussetzung des Anspruches anführt. Der kausale objektivierbare Willenszusammenhang zwischen Kündigung und Inanspruchnahme der Pension ist daher auch dann gewahrt, wenn zwar nach der Kündigung aber bis zum Zeitpunkt der maßgeblichen Endigung des Arbeitsverhältnisses ein Pensionsantrag gestellt wird und die Voraussetzungen des Pensionsanspruches gegeben sind (Holler aaO 387). Der bloße Wille allein wahrt hingegen den Abfertigungsanspruch nicht Anmerkung Mazal zu ZAS 1984/26). Ob der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt der Kündigung subjektiv annehmen konnte, daß ein Pensionsanspruch besteht oder den Zusammenhangswillen zwischen Kündigung und Inanspruchnahme der Pension zum Ausdruck brachte, ist im Hinblick auf den danach gestellten und positiv erledigten Pensionsantrag und den Umstand, daß die Voraussetzungen des Abfertigungsanspruches zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen müssen, ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.