Rechtssatz RS0028511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028511
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Rechtssatz
Der Begriff "Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension" ist dahin auszulegen, dass der Arbeitnehmer ein ihm im Gesetz eingeräumtes Recht auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension geltend macht. Hiefür ist eine entsprechende Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt und die "gehörige Fortsetzung" des vom Sozialversicherungsträger über diesen Antrag eingeleiteten Verfahrens notwendig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 190/82
Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 190/82
Veröff: SZ 56/150 = EvBl 1984/103 S 399 = ZAS 1984,189 (Mazal) = JBl 1984,157 = Arb 10321
- 9 ObA 142/98t
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 142/98t
Vgl auch; Beisatz: Der kausale objektivierbare Willenszusammenhang zwischen Kündigung und Inanspruchnahme der Pension ist auch gewahrt, wenn zwar nach der Kündigung aber bis zum Zeitpunkt der maßgeblichen Endigung des Arbeitsverhältnisses ein Pensionsantrag gestellt wird und die Voraussetzungen des Pensionsanspruches gegeben sind. Der bloße Wille allein wahrt hingegen den Abfertigungsanspruch nicht. (T1)
- 9 ObA 2/04s
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 ObA 2/04s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG. (T2)
Veröff: SZ 2004/86
- 9 ObA 108/17y
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 108/17y
Auch; Beisatz: Die Voraussetzung des § 23a Abs 1 Z 2 AngG wird durch die rechtskräftige Zuerkennung der Pension unabhängig davon erfüllt, ob die tatsächlichen materiellen Voraussetzungen für die Pensionsgewährung vorlagen oder der Dienstnehmer bei Stellung seines Pensionsantrags gutgläubig war. (T3)
- 8 ObA 32/18s
Entscheidungstext OGH 28.08.2018 8 ObA 32/18s
Beisatz: Ob das Pensionsverfahren durch Bescheid, durch Gerichtsurteil oder durch Vergleich endete, macht keinen Unterschied. (T4)
Schlagworte
Angestellte, Pension, Frühpension, Voraussetzung, Kündigung, Dienstnehmer, Pensionsabfertigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028511
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00190_8200000_007