Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grunde zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 24 Abs 3 HVertrG 1993 besteht ein Anspruch im Sinne des Abs 1 leg cit dann nicht, wenn 1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis kündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann... . Nach den Materialien (ErlBemRV 578 der BlgNR XVIII. GP, 15) soll der Begriff des "Alters" jedenfalls bei Erreichen des sozialversicherungsrechtlichen Pensionsalters erfüllt sein. Im österreichischen Schrifttum wird zur Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses wegen Alters ebenfalls die Meinung vertreten, dass jedenfalls, das heißt spätestens mit Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters das Kriterium der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses erfüllt ist (Nocker, "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Vertragshändlers und Franchisenehmers" Rz 194; ders "Der Ausgleichsanspruch des KFZ-Vertragshändlers" 89; Tschuk, "Der Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses" 91 f). Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch dem überwiegenden deutschen Schrifttum zum § 89b Abs 3 Z 1 des deutschen Handelsgesetzbuches. Sowohl die Materialien als auch die Literatur lassen die eher strenge Auffassung des Berufungsgerichtes für zweifelhaft erscheinen, wonach im Zeitpunkt der Auflösung des Vertragsverhältnisses die Alterspension "bereits zuerkannt worden sein muss". Damit legt das Berufungsgericht auch einen wesentlich strengeren Maßstab an, als er beispielsweise bei Zuerkennung der Abfertigung nach § 23a Abs 1 Z 1 AngG für Angestellte gefordert wird. Dort reicht nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0028511; DRdA 1999, 304; SZ 56/150) regelmäßig die Antragstellung aus, wobei die Zuerkennung der (vorzeitigen) Alterspension auch rückwirkend nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann, ohne dass dies der Abfertigung schädlich wäre.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, HVertrG 1993 besteht ein Anspruch im Sinne des Absatz eins, leg cit dann nicht, wenn 1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis kündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach Paragraph 22, darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann... . Nach den Materialien (ErlBemRV 578 der BlgNR römisch achtzehn. GP, 15) soll der Begriff des "Alters" jedenfalls bei Erreichen des sozialversicherungsrechtlichen Pensionsalters erfüllt sein. Im österreichischen Schrifttum wird zur Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses wegen Alters ebenfalls die Meinung vertreten, dass jedenfalls, das heißt spätestens mit Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters das Kriterium der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses erfüllt ist (Nocker, "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Vertragshändlers und Franchisenehmers" Rz 194; ders "Der Ausgleichsanspruch des KFZ-Vertragshändlers" 89; Tschuk, "Der Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses" 91 f). Diese Auffassung entspricht im Übrigen auch dem überwiegenden deutschen Schrifttum zum Paragraph 89 b, Absatz 3, Ziffer eins, des deutschen Handelsgesetzbuches. Sowohl die Materialien als auch die Literatur lassen die eher strenge Auffassung des Berufungsgerichtes für zweifelhaft erscheinen, wonach im Zeitpunkt der Auflösung des Vertragsverhältnisses die Alterspension "bereits zuerkannt worden sein muss". Damit legt das Berufungsgericht auch einen wesentlich strengeren Maßstab an, als er beispielsweise bei Zuerkennung der Abfertigung nach Paragraph 23 a, Absatz eins, Ziffer eins, AngG für Angestellte gefordert wird. Dort reicht nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0028511; DRdA 1999, 304; SZ 56/150) regelmäßig die Antragstellung aus, wobei die Zuerkennung der (vorzeitigen) Alterspension auch rückwirkend nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann, ohne dass dies der Abfertigung schädlich wäre.
Strittig könnte sein, ob in einem solchen - vorhersehbaren - Fall die fristgebundene Kündigung den Vorrang vor der vorzeitigen Auflösung genießt. Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 89b dHGB schadet indes die statt der "ordentlichen" Kündigung (§ 89 dHGB) ausgesprochene fristlose - "außerordentliche" - Kündigung (§ 89a dHGB) dem Ausgleichsanspruch nicht (BGH 91, 312, zitiert in Baumbach/Hopt HBG31 Rz 61 zu § 89b dHGB). Darüber hinaus wäre zu überlegen, ob nicht auch die lange Kündigungsfrist (beim Kläger besteht bereits die Höchstfrist von sechs Monaten) eine vorzeitige Auflösung aus Altersgründen gebietet (vgl zu besonders langen vertraglichen Fristen: Tschuk aaO 91).Strittig könnte sein, ob in einem solchen - vorhersehbaren - Fall die fristgebundene Kündigung den Vorrang vor der vorzeitigen Auflösung genießt. Nach der Rechtsprechung des BGH zu Paragraph 89 b, dHGB schadet indes die statt der "ordentlichen" Kündigung (Paragraph 89, dHGB) ausgesprochene fristlose - "außerordentliche" - Kündigung (Paragraph 89 a, dHGB) dem Ausgleichsanspruch nicht (BGH 91, 312, zitiert in Baumbach/Hopt HBG31 Rz 61 zu Paragraph 89 b, dHGB). Darüber hinaus wäre zu überlegen, ob nicht auch die lange Kündigungsfrist (beim Kläger besteht bereits die Höchstfrist von sechs Monaten) eine vorzeitige Auflösung aus Altersgründen gebietet vergleiche zu besonders langen vertraglichen Fristen: Tschuk aaO 91).
Letztlich bedarf dies aber hier keiner abschließenden Klärung, weil, wie vom Berufungsgericht zutreffend angenommen, auch die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers wegen Krankheit seinem Ausgleichsanspruch unschädlich ist.
Die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang aufgezeigten angeblichen Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Lediglich der Vollständigkeit halber sei der Revisionswerberin entgegengehalten:Die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang aufgezeigten angeblichen Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Lediglich der Vollständigkeit halber sei der Revisionswerberin entgegengehalten:
Entgegen ihrer Auffassung kann kein Zweifel daran bestehen, dass die festgestellten chronischen Leiden des Klägers - zumindest zur Zeit der relevanten Erklärung der Auflösung des Vertragsverhältnisses - nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft waren. Eine mangelnde Auseinandersetzung der Vorinstanzen mit diesem Problemkreis ist daher nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat auch die hinsichtlich der festgestellten Tätigkeit des Klägers erhobene Beweisrüge erledigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich aus dem (medizinischen!) Sachverständigengutachten ergeben hätte, dass die Tätigkeit des Klägers in eine reine Vertretertätigkeit und eine handwerkliche getrennt werden könnte. Für die weiteren Erörterungen ist das Revisionsgericht daher an die Feststellungen gebunden, dass Vertreter- und handwerkliche Tätigkeiten anlässlich des Verkaufs sowie anlässlich der Überprüfungs- und Wartungsarbeiten in untrennbarem Zusammenhang standen.
Zur Rechtsrüge:
Die beklagte Partei vertritt die Auffassung, dass der Kläger nicht den Weg der vorzeitigen Auflösung hätte beschreiten dürfen, sondern, dass ihm die fristgerechte Kündigung zumutbar gewesen wäre. Dies hätte der beklagten Partei insbesondere die Möglichkeit eröffnet, einen Nachfolger zu suchen und diesen einzuschulen. Zunächst kann es auf letztgenanntes Argument schon deshalb nicht ankommen, weil für die Annahme der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit auf den subjektiven Bereich des Handelsvertreters, nicht jedoch die Auswirkungen auf den Geschäftsherrn abzustellen ist. Nach der zu § 89b Abs 3 dHGB ergangenen Rechtsprechung (BGH vom 29. 4. 1993, veröffentlicht im Betriebsberater 1993, 1312 f) und der deutschen Literatur (Thume in Küstner/Thume "Handbuch des gesamten Außendienstrechts II, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters7" Rz 1453; Brüggemann in Staub HGB-Großkommentar4 Rz 18 zu § 89; von Hoyningen-Huene im MünchKommz HGB Rz 171 zu § 89b) liegt eine Krankheit im Sinn von § 89b Abs 3 Z 1 zweiter Fall dHGB dann vor, wenn eine Störung des gesundheitlichen Zustandes schwerwiegend und von nicht absehbarer Dauer ist und sie dadurch zu einer auch mit Ersatzkräften nicht behebbaren nachhaltigen Verhinderung in der Absatztätigkeit für den Unternehmer führt. Nach der zitierten deutschen Literatur kommt es auch nicht auf eine generelle Erwerbsunfähigkeit als Handelsvertreter, sondern auf das konkrete Vertragsverhältnis an. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung ist daher daran zu messen, ob die konkret vereinbarten Tätigkeiten in zumutbarer Weise weiter ausgeübt werden können oder nicht. Dies wird auch im österreichischen Schrifttum (Nocker "Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" Rz 192; Tschuk aaO 93) in gleicher Weise gesehen. Diesen Argumenten ist zu folgen, sodass die Erwägungen der beklagten Partei, der Kläger könnte ja eine reine Handelsvertretertätigkeit ausüben, im Hinblick auf den konkreten Vertragsinhalt nicht überzeugen können. Da die Hebetätigkeit des Klägers einen erheblichen Anteil an seinen vertragsgemäßen Tätigkeiten hatten, war ihm auch nicht zumutbar, diese seiner Gesundheit abträglichen Tätigkeiten noch länger, insbesondere bis zum Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist (§ 21 Satz 1 letzter Fall HVertrG 1993) fortzusetzen.Die beklagte Partei vertritt die Auffassung, dass der Kläger nicht den Weg der vorzeitigen Auflösung hätte beschreiten dürfen, sondern, dass ihm die fristgerechte Kündigung zumutbar gewesen wäre. Dies hätte der beklagten Partei insbesondere die Möglichkeit eröffnet, einen Nachfolger zu suchen und diesen einzuschulen. Zunächst kann es auf letztgenanntes Argument schon deshalb nicht ankommen, weil für die Annahme der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit auf den subjektiven Bereich des Handelsvertreters, nicht jedoch die Auswirkungen auf den Geschäftsherrn abzustellen ist. Nach der zu Paragraph 89 b, Absatz 3, dHGB ergangenen Rechtsprechung (BGH vom 29. 4. 1993, veröffentlicht im Betriebsberater 1993, 1312 f) und der deutschen Literatur (Thume in Küstner/Thume "Handbuch des gesamten Außendienstrechts römisch zwei, Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters7" Rz 1453; Brüggemann in Staub HGB-Großkommentar4 Rz 18 zu Paragraph 89,; von Hoyningen-Huene im MünchKommz HGB Rz 171 zu Paragraph 89 b,) liegt eine Krankheit im Sinn von Paragraph 89 b, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall dHGB dann vor, wenn eine Störung des gesundheitlichen Zustandes schwerwiegend und von nicht absehbarer Dauer ist und sie dadurch zu einer auch mit Ersatzkräften nicht behebbaren nachhaltigen Verhinderung in der Absatztätigkeit für den Unternehmer führt. Nach der zitierten deutschen Literatur kommt es auch nicht auf eine generelle Erwerbsunfähigkeit als Handelsvertreter, sondern auf das konkrete Vertragsverhältnis an. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung ist daher daran zu messen, ob die konkret vereinbarten Tätigkeiten in zumutbarer Weise weiter ausgeübt werden können oder nicht. Dies wird auch im österreichischen Schrifttum (Nocker "Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" Rz 192; Tschuk aaO 93) in gleicher Weise gesehen. Diesen Argumenten ist zu folgen, sodass die Erwägungen der beklagten Partei, der Kläger könnte ja eine reine Handelsvertretertätigkeit ausüben, im Hinblick auf den konkreten Vertragsinhalt nicht überzeugen können. Da die Hebetätigkeit des Klägers einen erheblichen Anteil an seinen vertragsgemäßen Tätigkeiten hatten, war ihm auch nicht zumutbar, diese seiner Gesundheit abträglichen Tätigkeiten noch länger, insbesondere bis zum Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist (Paragraph 21, Satz 1 letzter Fall HVertrG 1993) fortzusetzen.
Letztlich vermeint die Revisionswerberin, dass sich der Kläger auf den Krankheitsgrund deshalb nicht wirksam stützen könne, weil er diesen anlässlich der Erklärung der Auflösung des Vertreterverhältnisses nicht genannt habe. In der deutschen Literatur zu § 89b dHGB wird überwiegend (siehe die Nachweise bei Thume in Künstner/Thume aaO Rz 1446a) die Meinung vertreten, dass sowohl einer ordentlichen wie einer außerordentlichen (= fristlosen) Eigenkündigung des Handelsvertreters zwecks Wahrung seines Ausgleichsanspruches zu entnehmen sein muss, dass sie auf Alters- oder Krankheitsgründe gestützt wird. Dies ergebe sich zwar nicht expressis verbis, wohl aber "aus dem Sinn des Gesetzes". Nach anderer Meinung (Baumbach/Hopt aaO Rz 60; Sonnenschein/Weitemeyer in Slg Guttentag/Heymann HGB² Rz 87 zu § 89b) bedarf es einer solchen Begründung bei Ausspruch der Kündigung noch nicht, weil sich dies gerade dem Gesetz nicht entnehmen lasse. Für den österreichischen Rechtsbereich vertritt Nocker ("Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" Rz 189) in Anlehnung an die überwiegende deutsche Literatur die Meinung, dass eine Kündigung nur dann anspruchswahrend ist, wenn sie den Grund, nämlich Alter, Krankheit oder Gebrechen nennt, während dies bei einer vorzeitigen Auflösung (aaO Rz 190) nicht erforderlich sei. Diese Unterscheidung sei dadurch gerechtfertigt, dass für den Unternehmer bei einer ordentlichen Kündigung nicht sofort und ohne weiters erkennbar sei, dass sich der kündigende Handelsvertreter auf einen ausgleichswahrenden Kündigungsgrund berufe, während ihm bei einer auf einen (wenn auch nicht sofort genannten) wichtigen Grund gestützten Auflösung klar sein müsse, dass dieser in der Regel ausgleichswahrend sein werde. Dem gegenüber vertritt Tschuk (aaO 91) die Auffassung, dass den Handelsvertreter keine Rechtspflicht trifft, Kündigungen oder vorzeitige Auflösungen begründet auszusprechen, zumal den Handelsvertreter im Streitfall ohnehin die Beweispflicht für das Vorliegen eines ausgleichswahrenden Grundes treffe.Letztlich vermeint die Revisionswerberin, dass sich der Kläger auf den Krankheitsgrund deshalb nicht wirksam stützen könne, weil er diesen anlässlich der Erklärung der Auflösung des Vertreterverhältnisses nicht genannt habe. In der deutschen Literatur zu Paragraph 89 b, dHGB wird überwiegend (siehe die Nachweise bei Thume in Künstner/Thume aaO Rz 1446a) die Meinung vertreten, dass sowohl einer ordentlichen wie einer außerordentlichen (= fristlosen) Eigenkündigung des Handelsvertreters zwecks Wahrung seines Ausgleichsanspruches zu entnehmen sein muss, dass sie auf Alters- oder Krankheitsgründe gestützt wird. Dies ergebe sich zwar nicht expressis verbis, wohl aber "aus dem Sinn des Gesetzes". Nach anderer Meinung (Baumbach/Hopt aaO Rz 60; Sonnenschein/Weitemeyer in Slg Guttentag/Heymann HGB² Rz 87 zu Paragraph 89 b,) bedarf es einer solchen Begründung bei Ausspruch der Kündigung noch nicht, weil sich dies gerade dem Gesetz nicht entnehmen lasse. Für den österreichischen Rechtsbereich vertritt Nocker ("Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters" Rz 189) in Anlehnung an die überwiegende deutsche Literatur die Meinung, dass eine Kündigung nur dann anspruchswahrend ist, wenn sie den Grund, nämlich Alter, Krankheit oder Gebrechen nennt, während dies bei einer vorzeitigen Auflösung (aaO Rz 190) nicht erforderlich sei. Diese Unterscheidung sei dadurch gerechtfertigt, dass für den Unternehmer bei einer ordentlichen Kündigung nicht sofort und ohne weiters erkennbar sei, dass sich der kündigende Handelsvertreter auf einen ausgleichswahrenden Kündigungsgrund berufe, während ihm bei einer auf einen (wenn auch nicht sofort genannten) wichtigen Grund gestützten Auflösung klar sein müsse, dass dieser in der Regel ausgleichswahrend sein werde. Dem gegenüber vertritt Tschuk (aaO 91) die Auffassung, dass den Handelsvertreter keine Rechtspflicht trifft, Kündigungen oder vorzeitige Auflösungen begründet auszusprechen, zumal den Handelsvertreter im Streitfall ohnehin die Beweispflicht für das Vorliegen eines ausgleichswahrenden Grundes treffe.
Der letztzitierten Meinung ist grundsätzlich beizupflichten, zumal - von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen - der österreichischen Rechtsordnung nicht zu entnehmen ist, dass Kündigungen oder vorzeitige Auflösungen von Vertragsverhältnissen schon im Zeitpunkt der Auflösungserklärung ausdrücklich begründet werden müssen, zumal eine solche Begründungspflicht auch dem - allgemein anerkannten - "Nachschieben" von Kündigungs- oder Auflösungsgründen entgegenstünde. Selbst wenn man die Meinung vertreten wollte, dass im Falle einer Auflösung des Handelsvertreterverhältnisses wegen Krankheit eine - eingeschränkte - analoge Anwendung der zu § 26 Z 1 AngG und § 82 lit a GewO ergangenen Rechtsprechung angezeigt sei, könnte dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung führen. Nach dieser Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer im Falle des Austritts wegen Gesundheitsgefährdung den Arbeitgeber rechtzeitig über seine gesundheitliche Beeinträchtigung zu informieren, weil er ansonsten dessen Möglichkeit vereitelt, seiner Fürsorgepflicht durch das Anbot einer zumutbaren, dem Arbeitsvertrag entsprechenden und die Gesundheit nicht gefährdenden Ersatzbeschäftigung nachzukommen (RIS-Justiz RS0028718; zuletzt 9 ObA 85/03w). Abgesehen davon, dass schon eine solche Fürsorgepflicht des Geschäftsherrn gegenüber dem selbständigen Handelsvertreter zweifelhaft ist, gilt diese Aufklärungspflicht überdies nur dann, wenn nach den gegebenen Umständen die Verweisung auf einen anderen Arbeitsplatz überhaupt in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0028663). Hier ist aus dem Verfahren jedenfalls nicht hervorgekommen, dass der konkrete Handelsvertretervertrag eine solche Gestaltungsmöglichkeit eröffnet hätte. Damit ist es im vorliegenden Fall aber unerheblich, dass der Kläger bei Erklärung der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses wohl auf sein Alter, nicht jedoch auf eine bestimmte akute Krankheit hingewiesen hatte.Der letztzitierten Meinung ist grundsätzlich beizupflichten, zumal - von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen - der österreichischen Rechtsordnung nicht zu entnehmen ist, dass Kündigungen oder vorzeitige Auflösungen von Vertragsverhältnissen schon im Zeitpunkt der Auflösungserklärung ausdrücklich begründet werden müssen, zumal eine solche Begründungspflicht auch dem - allgemein anerkannten - "Nachschieben" von Kündigungs- oder Auflösungsgründen entgegenstünde. Selbst wenn man die Meinung vertreten wollte, dass im Falle einer Auflösung des Handelsvertreterverhältnisses wegen Krankheit eine - eingeschränkte - analoge Anwendung der zu Paragraph 26, Ziffer eins, AngG und Paragraph 82, Litera a, GewO ergangenen Rechtsprechung angezeigt sei, könnte dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung führen. Nach dieser Rechtsprechung hat der Arbeitnehmer im Falle des Austritts wegen Gesundheitsgefährdung den Arbeitgeber rechtzeitig über seine gesundheitliche Beeinträchtigung zu informieren, weil er ansonsten dessen Möglichkeit vereitelt, seiner Fürsorgepflicht durch das Anbot einer zumutbaren, dem Arbeitsvertrag entsprechenden und die Gesundheit nicht gefährdenden Ersatzbeschäftigung nachzukommen (RIS-Justiz RS0028718; zuletzt 9 ObA 85/03w). Abgesehen davon, dass schon eine solche Fürsorgepflicht des Geschäftsherrn gegenüber dem selbständigen Handelsvertreter zweifelhaft ist, gilt diese Aufklärungspflicht überdies nur dann, wenn nach den gegebenen Umständen die Verweisung auf einen anderen Arbeitsplatz überhaupt in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0028663). Hier ist aus dem Verfahren jedenfalls nicht hervorgekommen, dass der konkrete Handelsvertretervertrag eine solche Gestaltungsmöglichkeit eröffnet hätte. Damit ist es im vorliegenden Fall aber unerheblich, dass der Kläger bei Erklärung der vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses wohl auf sein Alter, nicht jedoch auf eine bestimmte akute Krankheit hingewiesen hatte.
Zusammenfassend erweist sich die Revision daher als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.