Rechtssatz RS0028504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028504
Geschäftszahl
4Ob79/74; 4Ob116/80; 9ObA6/05f; 9ObA65/05g; 9ObA79/07v; 9ObA27/17m
Entscheidungsdatum
25.07.2017
Rechtssatz
Zur Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgeltes ist dann ein Durchschnittseinkommen des Angestellten nicht heranzuziehen, wenn sein an sich gleichbleibendes Entgelt eine Änderung erfahren hat und dann wieder ein Entgelt in gleichbleibender Höhe vorgesehen ist. (Wechsel zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung sofern die Änderung des Ausmaßes der Arbeitsleistung nicht bewirkte, daß der Angestellte überhaupt mehr unter das AngG fällt.)
Entscheidungstexte
- 4 Ob 79/74
Entscheidungstext OGH 18.02.1975 4 Ob 79/74
Veröff: EvBl 1975/239 S 525 = DRdA 1976,253 (Klein) = SozM IA/e,1121 = Arb 9321
- 4 Ob 116/80
Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 116/80
nur: Zur Berechnung des für die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Monatsentgeltes ist dann ein Durchschnittseinkommen des Angestellten nicht heranzuziehen, wenn sein an sich gleichbleibendes Entgelt eine Änderung erfahren hat und dann wieder ein Entgelt in gleichbleibender Höhe vorgesehen ist. (T1) Beisatz: Gänzlicher Wegfall früher schwankender Überstundenentlohnungen. (T2)
- 9 ObA 6/05f
Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 6/05f
Auch; Beisatz: Bei einer dauerhaften Entgeltveränderung - etwa beim Wechsel von Voll- zu Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt - ist zur Berechnung der Abfertigung grundsätzlich auf das zuletzt bezogene Entgelt abzustellen. (T3); Beisatz: Hier: § 56 Abs 9 des oö LVBG. (T4)
- 9 ObA 65/05g
Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 65/05g
Vgl; Beis wie T3
- 9 ObA 79/07v
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 79/07v
Auch; Beis wie T3
- 9 ObA 27/17m
Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 27/17m
Auch; Beis wie T3
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Grundlage, Höhe, Ausmaß, Umfang, Lohn, Gehalt, Arbeitszeit, Mehrleistung, Einrechnung, Anrechnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028504
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Dokumentnummer
JJR_19750218_OGH0002_0040OB00079_7400000_001