Die Revision ist zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt. Nach dem hier anzuwendenden § 23 Abs 1 AngG beträgt die Abfertigung in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein bestimmtes Vielfaches (hier unstrittig: das Dreifache) des dem/der Angestellten für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Entgelts. Das Berufungsgericht führte aus, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Fall einer dauerhaften Entgeltveränderung (zB bei einem dauerhaften Wechsel eines Arbeitnehmers von Vollzeitzu Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt) bei Berechnung der Abfertigung grundsätzlich auf das zuletzt bezogene (je nach Lage des Falls dann dauerhaft höhere oder niedrigere) Entgelt abzustellen ist (9 ObA 6/05f; 9 ObA 65/05g mwN; RIS-Justiz RS0028504 ua). Das ist zwar richtig und daran wird auch festgehalten, geht jedoch am gegenständlichen Problem vorbei. Hier kam es nämlich gerade nicht zu einer dauerhaften Veränderung des Entgelts. Das Berufungsgericht irrt weiter, wenn es meint, dass die „bloß vorübergehende Teilzeitbeschäftigung" der Klägerin in den Sommermonaten ab dem Jahr 2002 bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen sei. Es lässt nämlich unbeachtet, dass die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin hier nicht „mehr vorübergehend" war als die Vollzeitbeschäftigung. Auch letztere währte nur bis zur nächsten, bereits absehbaren Teilzeitbeschäftigung, und umgekehrt. Das Charakteristische am Arbeitsverhältnis der Klägerin war gerade nicht die dauerhafte Veränderung, sondern der regelmäßige, sich Jahr für Jahr wiederholende Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung. Die Wochenarbeitszeit der Klägerin betrug in den Monaten Mai bis August jeweils 20 Wochenstunden, in den acht übrigen Monaten 38,5 Wochenstunden.Die Revision ist zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt. Nach dem hier anzuwendenden Paragraph 23, Absatz eins, AngG beträgt die Abfertigung in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein bestimmtes Vielfaches (hier unstrittig: das Dreifache) des dem/der Angestellten für den letzten Monat des Arbeitsverhältnisses gebührenden Entgelts. Das Berufungsgericht führte aus, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Fall einer dauerhaften Entgeltveränderung (zB bei einem dauerhaften Wechsel eines Arbeitnehmers von Vollzeitzu Teilzeitbeschäftigung oder umgekehrt) bei Berechnung der Abfertigung grundsätzlich auf das zuletzt bezogene (je nach Lage des Falls dann dauerhaft höhere oder niedrigere) Entgelt abzustellen ist (9 ObA 6/05f; 9 ObA 65/05g mwN; RIS-Justiz RS0028504 ua). Das ist zwar richtig und daran wird auch festgehalten, geht jedoch am gegenständlichen Problem vorbei. Hier kam es nämlich gerade nicht zu einer dauerhaften Veränderung des Entgelts. Das Berufungsgericht irrt weiter, wenn es meint, dass die „bloß vorübergehende Teilzeitbeschäftigung" der Klägerin in den Sommermonaten ab dem Jahr 2002 bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen sei. Es lässt nämlich unbeachtet, dass die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin hier nicht „mehr vorübergehend" war als die Vollzeitbeschäftigung. Auch letztere währte nur bis zur nächsten, bereits absehbaren Teilzeitbeschäftigung, und umgekehrt. Das Charakteristische am Arbeitsverhältnis der Klägerin war gerade nicht die dauerhafte Veränderung, sondern der regelmäßige, sich Jahr für Jahr wiederholende Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung. Die Wochenarbeitszeit der Klägerin betrug in den Monaten Mai bis August jeweils 20 Wochenstunden, in den acht übrigen Monaten 38,5 Wochenstunden.
Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von jenem, in dem nach Vollzeitbeschäftigung und mehrmonatiger Aussetzung des Arbeitsverhältnisses schließlich eine vorübergehende Teilzeitbeschäftigung in der Erwartung vereinbart wurde, dass daran wieder eine dauerhafte Vollzeitbeschäftigung anschließen werde (9 Ob 901/88). Anders als im dort behandelten Fall der (im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung) tatsächlich bloß vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung wechselten im vorliegenden Fall Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung regelmäßig einander ab. Es handelt sich somit hier weder um den Fall der dauerhaften Veränderung der Beschäftigung noch um eine im Vergleich zur Vollzeitbeschäftigung bloß vorübergehende Teilzeitbeschäftigung. Hier geht es vielmehr um den Fall des regelmäßig, Jahr für Jahr in einem bestimmten Rahmen schwankenden Einkommens.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist unter dem „für den letzten Monat gebührenden Entgelt" iSd § 23 Abs 1 AngG der Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus dem mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch nicht in jedem Monat - wiederkehrenden Bezügen ergibt (9 ObA 324/89; 8 ObA 277/94; 9 ObA 20/99b ua). Bei der Bemessung der Abfertigung ist daher der Monatsdurchschnitt heranzuziehen, wenn die Monatsentgelte Schwankungen unterliegen (Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG § 23 Rz 36; Mayr in ZellKomm § 23 Rz 28; RIS-Justiz RS0043295 ua). In einem derartigen Fall ist ein Beobachtungszeitraum von 12 Monaten zu bilden und der monatliche Durchschnittswert für die Bemessungsgrundlage anzusetzen (9 ObA 20/99b; 9 ObA 79/04i; 9 ObA 59/06a ua).Nach Lehre und Rechtsprechung ist unter dem „für den letzten Monat gebührenden Entgelt" iSd Paragraph 23, Absatz eins, AngG der Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus dem mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch nicht in jedem Monat - wiederkehrenden Bezügen ergibt (9 ObA 324/89; 8 ObA 277/94; 9 ObA 20/99b ua). Bei der Bemessung der Abfertigung ist daher der Monatsdurchschnitt heranzuziehen, wenn die Monatsentgelte Schwankungen unterliegen (Holzer in Marhold/Burgstaller/Preyer, AngG Paragraph 23, Rz 36; Mayr in ZellKomm Paragraph 23, Rz 28; RIS-Justiz RS0043295 ua). In einem derartigen Fall ist ein Beobachtungszeitraum von 12 Monaten zu bilden und der monatliche Durchschnittswert für die Bemessungsgrundlage anzusetzen (9 ObA 20/99b; 9 ObA 79/04i; 9 ObA 59/06a ua).
Legt man nun diese Grundsätze dem vorliegenden Fall zugrunde, dann ist dem Revisionswerber zuzustimmen, dass im Hinblick auf das zum 31. 12. 2005 beendete Arbeitsverhältnis der Monatsdurchschnitt der Monatsentgelte der Klägerin im Jahr 2005 zu ermitteln ist. Dabei unterlief dem Revisionswerber allerdings ein geringfügiger Rechenfehler. Der Monatsdurchschnitt betrug im Jahr 2005 einschließlich anteiliger Sonderzahlungen EUR 1.136,57 ([1.160 x 8] + [602,60 x 4] : 12 x 14 : 12). Hievon gebührt der Klägerin gemäß § 23 Abs 1 AngG das Dreifache, somit der Betrag von EUR 3.409,71. Abzüglich bereits bezahlter EUR 2.865 ergibt sich sohin ein der Klägerin zustehender Restbetrag von EUR 544,71 sA. Von der von der Klägerin begehrten restlichen Abfertigung von EUR 1.195 sA ist daher der Teilbetrag von EUR 650,29 sA - und nicht EUR 696,76 sA wie vom Revisionswerber angenommen - als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz auf § 43 Abs 1 ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin verzeichneten Kopierkosten nicht bescheinigt wurden (§ 54 Abs 1 ZPO). Die Tagsatzung vom 3. 7. 2006, in der zwischen den Parteien ein bedingter Vergleich abgeschlossen wurde, ist nicht wie von der Klägerin verzeichnet nach TP 3 RAT, sondern nur nach TP 2 RAT zu honorieren; eine Erörterung des Sachverhalts ist nämlich dem Protokoll nicht zu entnehmen.Legt man nun diese Grundsätze dem vorliegenden Fall zugrunde, dann ist dem Revisionswerber zuzustimmen, dass im Hinblick auf das zum 31. 12. 2005 beendete Arbeitsverhältnis der Monatsdurchschnitt der Monatsentgelte der Klägerin im Jahr 2005 zu ermitteln ist. Dabei unterlief dem Revisionswerber allerdings ein geringfügiger Rechenfehler. Der Monatsdurchschnitt betrug im Jahr 2005 einschließlich anteiliger Sonderzahlungen EUR 1.136,57 ([1.160 x 8] + [602,60 x 4] : 12 x 14 : 12). Hievon gebührt der Klägerin gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AngG das Dreifache, somit der Betrag von EUR 3.409,71. Abzüglich bereits bezahlter EUR 2.865 ergibt sich sohin ein der Klägerin zustehender Restbetrag von EUR 544,71 sA. Von der von der Klägerin begehrten restlichen Abfertigung von EUR 1.195 sA ist daher der Teilbetrag von EUR 650,29 sA - und nicht EUR 696,76 sA wie vom Revisionswerber angenommen - als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin verzeichneten Kopierkosten nicht bescheinigt wurden (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO). Die Tagsatzung vom 3. 7. 2006, in der zwischen den Parteien ein bedingter Vergleich abgeschlossen wurde, ist nicht wie von der Klägerin verzeichnet nach TP 3 RAT, sondern nur nach TP 2 RAT zu honorieren; eine Erörterung des Sachverhalts ist nämlich dem Protokoll nicht zu entnehmen.
Da der Beklagte im Berufungs- und im Revisionsverfahren nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Rechtsmittelinteresses unterliegt, dessen Geltendmachung besondere Kosten nicht veranlasste, sind der Klägerin nach den § 43 Abs 2, § 50 Abs 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Dabei ist zu beachten, dass laut Anm 5 zu TP 2 GGG und Anm 5 zu TP 3 GGG arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz bei einem Berufungs- bzw Revisionsinteresse bis EUR 1.450 gebührenfrei sind. Dass der Beklagte in der Revision das Revisionsinteresse fälschlich als "Berufungsinteresse" bezeichnete, steht der Berücksichtigung der Gebührenfreiheit ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Beklagte die Revision zu Unrecht auf der Basis des erstinstanzlichen Streitwerts von EUR 3.530 verzeichnete. Dies ist nach dem RAT bei der Honorierung der Revision zu berücksichtigen.Da der Beklagte im Berufungs- und im Revisionsverfahren nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Rechtsmittelinteresses unterliegt, dessen Geltendmachung besondere Kosten nicht veranlasste, sind der Klägerin nach den Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO die gesamten Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Dabei ist zu beachten, dass laut Anmerkung 5 zu TP 2 GGG und Anmerkung 5 zu TP 3 GGG arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter und dritter Instanz bei einem Berufungs- bzw Revisionsinteresse bis EUR 1.450 gebührenfrei sind. Dass der Beklagte in der Revision das Revisionsinteresse fälschlich als "Berufungsinteresse" bezeichnete, steht der Berücksichtigung der Gebührenfreiheit ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Beklagte die Revision zu Unrecht auf der Basis des erstinstanzlichen Streitwerts von EUR 3.530 verzeichnete. Dies ist nach dem RAT bei der Honorierung der Revision zu berücksichtigen.