Rechtssatz RS0028522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028522
Entscheidungsdatum
25.10.1994
Rechtssatz
§ 23 a Abs 3 AngG (hier: idF vor der AngG - Novelle BGBl 1983/544, soll es Dienstnehmerinnen ermöglichen, das Dienstverhältnis zu Gunsten ihrer Familie aufzugeben, ohne hiedurch auf der gerade in diesen Fällen meist sehr wertvolle finanzielle Hilfe der Abfertigung verzichten zu müssen. Ein Vorbild für diese Regelung sah die Regierungsvorlage in der Bestimmung des § 35 Abs 3 VBG, die allerdings ein Kündigungsrecht einräumt. Dementsprechend sah die Regierungsvorlage vor, daß der Abfertigungsanspurch auch dann bestehe, wenn eine weibliche Angestellte spätestens sechs Monate nach der Geburt eines lebenden Kindes oder spätestens vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes kündigte. Erst im Justizausschuß wurde der Entwurf dahin abgeändert, daß der (beschränkte) Abfertigungsanspruch bei einem mutterschaftsbedingten Austritt gewahrt bleiben sollte.Paragraph 23, a Absatz 3, AngG (hier: in der Fassung vor der AngG - Novelle BGBl 1983/544, soll es Dienstnehmerinnen ermöglichen, das Dienstverhältnis zu Gunsten ihrer Familie aufzugeben, ohne hiedurch auf der gerade in diesen Fällen meist sehr wertvolle finanzielle Hilfe der Abfertigung verzichten zu müssen. Ein Vorbild für diese Regelung sah die Regierungsvorlage in der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, VBG, die allerdings ein Kündigungsrecht einräumt. Dementsprechend sah die Regierungsvorlage vor, daß der Abfertigungsanspurch auch dann bestehe, wenn eine weibliche Angestellte spätestens sechs Monate nach der Geburt eines lebenden Kindes oder spätestens vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes kündigte. Erst im Justizausschuß wurde der Entwurf dahin abgeändert, daß der (beschränkte) Abfertigungsanspruch bei einem mutterschaftsbedingten Austritt gewahrt bleiben sollte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 10/85
Entscheidungstext OGH 26.02.1985 4 Ob 10/85
Veröff: ZAS 1985,183 (Andexlinger) = DRdA 1986/18 S 318 = Arb 10411 = RdW 1985,348 = SZ 58/31
- 10 ObS 101/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 10 ObS 101/94
nur: § 23 a Abs 3 AngG (hier: idF vor der AngG - Novelle BGBl 1983/544, soll es Dienstnehmerinnen ermöglichen, das Dienstverhältnis zu Gunsten ihrer Familie aufzugeben. ohne hiedurch auf der gerade in diesen Fällen meist sehr wertvolle finanzielle Hilfe der Abfertigung verzichten zu müssen. (T1) Veröff: SZ 67/176
- 10 ObS 91/94
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 10 ObS 91/94
nur T1
Schlagworte
SW: Mutterschaftsaustritt, vorzeitige Auflösung, Austritt, Anspruch,
Kind, Geburt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0028522
Dokumentnummer
JJR_19850226_OGH0002_0040OB00010_8500000_001